Guten Tag! Was ist das Beiblatt beim Schwerbehindertenausweis? Danke!

Meine Mutter hat den Bescheid bekommen, dass sie einen Schwerbehindertenausweis bekommt "ohne Beiblatt". Was bedeutet das?

Antworten

  • Hallo Sime,
    ich habe das hier gefunden.

    Leider weiß ich nicht wie man einen Link einfügt.
    Deshalb habe ich den Text kopiert.

    LG kleine Frau.

    Schwerbehindertenausweis

    Wenn Sie im Besitz eines zweifarbigen Schwerbehindertenausweises sind, können Sie ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke erwerben oder beantragen. Mit dem Beiblatt können Sie im öffentlichen Personenverkehr fahren ohne einen Fahrschein kaufen zu müssen.
    Eine kostenlose Wertmarke können Blinde (Merkzeichen „Bl“) und/oder Hilflose (Merkzeichen „H“) erhalten.
    Mit den Merkzeichen „G“, „GL“ oder „aG“ kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Wertmarke ohne Eigenbeteiligung beantragt werden.
    Voraussetzungen

    gültiger Schwerbehindertenausweis zweifarbig
    mindestens 1 Merkzeichen muss auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises eingetragen sein:
    "G" (erheblich gehbehindert)
    "Gl" (gehörlos)
    "aG" (außergewöhnlich gehbehindert)
    "H" (hilflos)
    "BL" (blind)
    Vollständiger Zahlungseingang
    Personen mit den Merkzeichen "G", "Gl" oder "aG" können eine Wertmarke gegen Entgelt erhalten. Der Betrag für die Wertmarke kann nur per Überweisung bezahlt werden. Eine Barzahlung ist nicht möglich. Ist der Betrag für die Wertmarke im Versorgungsamt eingegangen, wird diese per Post zugesandt. Eine persönliche Abholung im KundenCenter ist nicht möglich.
    für eine Wertmarke ohne Eigenbeteiligung
    Personen mit den Merkzeichen „G“, „GL“ oder „aG“ können diese beantragen, wenn sie:
    laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) =Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) erhalten
    oder
    laufende Leistungen zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) bzw. Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten
    oder
    laufende Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erhalten
    oder
    Bezieher einer ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz sind. Dies betrifft einen Teil der Kriegsbeschädigten und -hinterbliebenen (§§ 27 a und 27 d BVG) sind
    oder
    Heimbewohner sind, die einen Barbetrag (Taschengeld) vom Sozialhilfeträger erhalten
    oder
    Asylbewerber mit Leistungen nach § 2 Abs.1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind

    Erforderliche Unterlagen

    Eine Wertmarke ohne Eigenbeteiligung
    muss beantragt werden. Die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung kann nur ausgestellt werden, wenn eine der oben genannten Leistungen von der zuständigen Behörde mit Dienstsiegel oder Behördenstempel bestätigt wird. Verwenden Sie dafür das vom Versorgungsamt übersandte Antragsformular mit Bescheinigung.

    Gebühren
    80,00 Euro für 1 Jahr
    40,00 Euro für 1/2 Jahr
    gebührenfrei bei Merkzeichen "H" und "Bl"
    Rechtsgrundlagen

    § 145 SGB IX

    Durchschnittliche Bearbeitungszeit
    Die Wertmarke wird 2-3 Tage nach Geldeingang im Versorgungsamt auf dem Postweg zugesandt.
    Weiterführende Informationen

    Berliner Ratgeber für Menschen mit Behinderung
    Flyer "Kompakt" Kurzinformationen über Merkzeichen und Nachteilsausgleiche

    Zuständige Behörden

    Die Dienstleistung kann nur beim Landesamt für Gesundheit und Soziales in Anspruch genommen werden.
    Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin

    Zu konkreten Standortinformationen gelangen Sie zurzeit nur über die Homepage der Behörde: Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
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  • Danke für die Antwort!
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