Muss ich einen bestellten Gutachter vom Sozialgericht selber bezahlen und kann Ihn nicht auswählen?

Da ich mir keinen weiteren Rat weiß,wende ich mich an Sie.
Nach mehreren Akutbehandlungen (Reha / Krankenhaus) habe ich mit meinen behandelnden Ärzten einen Verschlechterungsantrag gestellt. Es wurde eine Erhöhung des Gdb von 40 Prozent auf 60-70 Prozent angestrebt. Dies wurde vom LAGeSo abgelehnt. Bin dann in Widerspruch gegangen ,der wurde auch abgelehnt Bisher wurde ich vom VDK unterstützt . Jetzt soll vom Gericht ein Privatgutachten bestellt werden . Den ich mit ca, 2000,00 Euro oder mehr finanzieren soll . Das macht mir sehr viel Angst !
Kann ich diesem Gutachter vertrauen ? Geht es dabei wirklich um mich ? Kann ich einen Gutachter auswählen ?
Ein aktuelle Befundung vom Neurologen und Psychologen wurde im Mai 2016 eingereicht.
Mir wurde angedroht das ich meine vorhandenen Prozente verlieren könnte. Stimmt das ?
Ich befinde mich wirklich in einer Notlage und brauche Ihren Rat. Meine Ärzte wissen jetzt auch keinen Rat mehr.
Ich habe keine Rechtsschutzversicherung und nur begrenzte finanzielle Mittel ,der betriebliche Schutz ist für mich sehr ,sehr wichtig !!!!
Wenn Sie mir helfen könnten wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Vielen herzlichen Dank

Antworten

  • Hallo Rose,

    ich kann die Verzweiflung durchaus nachvollziehen. Warum lässt du dich da nicht weiter vom VdK unterstützen? Die haben doch auch Rechtsanwälte und geben Rechtsberatung. Die müssten sich da doch viel besser auskennen als meiner einer, der hier als Laie liest.

    Ich habe die Erfahrung gemacht, dass gerichtlich bestellte Gutachter vom Gericht in Auftrag gegeben werden und auch von denen bezahlt. Da hat man dann keine Wahlmöglichkeiten. Wenn der Prozess vorbei ist, werden die Gerichtskosten und damit auch die Kosten für das Gutachten von der Seite getragen, die verloren hat und die Kosten auferlegt bekommt.

    Wie das bei anderen Gutachten ausschaut - keine Ahnung. Soweit ich weiß gelten auch nur gerichtlich angeordnete Gutachten als Beweismittel. Aber auch da ist viel Vermutung meinerseits.

    Jumanji
  • Rose1 hat geschrieben:
    Da ich mir keinen weiteren Rat weiß,wende ich mich an Sie.
    1) ...."Nach mehreren Akutbehandlungen (Reha / Krankenhaus)" .....
    2) ...."Es wurde eine Erhöhung des Gdb von 40 Prozent auf 60-70 Prozent angestrebt".....
    3) ...."vom Gericht ein Privatgutachten bestellt werden"... . Den ich mit ca, 2000,00 Euro oder mehr finanzieren soll .... Das 4) 4) ...."Kann ich einen Gutachter auswählen ?" ....
    5) ...."Mir wurde angedroht das ich meine vorhandenen Prozente verlieren könnte. Stimmt das ?"....
    6) ... " ,der betriebliche Schutz ist für mich sehr ,sehr wichtig !!!!" ....



    Will ich mal von Punkt zu Punkt mich hangeln:
    1. Eine Verschlechterung kann erst nach 6 Monaten bestand einer Verschlechterung beantragt werden. Eine Behandlung in einer Akutklinik schließt keine über sechs-monatige andauernde Verschlechterung ein.
    2. Die Erhöhung eines GdBs obliegt der Bewertung des Sachbearbeiters des Amtes, ggf. unter Zuhilfenahme von hauseigenen ärztlichen Gutachtern. Hierzu werden die "Versorgungs-Medizin-Verordnung (VersMedV)" zugrunde gelegt.
    3. Wenn vom Gericht ein "Privatgutachten" erwartet wird, was ich mir nicht vorstellen kann, reichen die bisherigen Befundberichte in ihrer Aussagekraft nicht aus, um eine Neubewertung durch das Gericht zu veranlassen. Ein Gericht stellt kein GdB fest. Die Kosten für ein Gutachter werden vom dem bezahlt, der ihn benötigt (also du, da du nicht nachweisen kannst warum-weshalb-wieso, fehlende Glaubhaftmachung vor Gericht) und später vom Prozessunterlegenem getragen, ebenso alle anderen Kosten die das Gericht nicht betrifft.
    4. Wenn es ein Privatgutachten ist...kannst du ein Gutachter auswählen, wen immer du willst. Ob das Gutachten aber vor Gericht zählt, da es kein bestellter Gutachter ist, ist anzuzweifeln. Also muss es ein anerkannter bestellter Gutachter sein, den kann man sich nicht aussuchen (Er soll ja neutral sein, er ist keiner Seite verpflichtet)
    5. Bei einer Neubewertung des GdB, kann ein neuer GdB enstehen, da nach der aktuellen Tabelle der VersMedV bewertet wird.
    6. ...der betriebliche Schutz ist mir wichtig? ich denke du gehst von dem erhöhten Kündigungsschutz aus. Da du vorher einen GdB 40 hattest, hast du ihn nicht gehabt außer du warst einem Schwerbehinderten gleichgestellt.
    Sollte bei einer Neubewertung des GdBs unter einem GdB 30 fallen, also einen GdB 20 oder 10, entfällt der Kündigungsschutz. Aber wieso sollte das sein, wenn ein höherer GdB angestrebt war???

    Um es finanziell sich das Gerichtsverfahren zu leisten, Anwaltskosten etc., besteht immer die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe nach der ZPO ist § 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO. Aber das wird wohl dein Anwalt dir alles erklärt haben, dazu ist er per Gesetz verpflichtet!
    Die Sozialgerichtskosten vom Gericht werden in der Regel vom Staat übernommen, eine Ausnahme von der Gerichtskostenbefreiung kann das Gericht aber machen, wenn der Kläger den Rechtsstreit trotz Hinweis des Gerichts missbräuchlich fortführt, § 192 SGG, z. B. weil der Rechtsstreit weitergeführt wird, obwohl er offensichtlich aussichtslos ist.
    Solltest du das Verfahren gewinnen, bleiben die kompletten Kosten beim Unterlegenen.


    Gruss
    rollispeedy
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  • Liebe Ratgeber,
    bin nicht so fit am Computer-daher die Doppelmeldung .
    Habe jetzt einiges verstanden . ,,Ich,, möchte also dieses Gutachten weil ich dieses Verfahren möchte.
    Ist es möglich das ich am Ende des Verfahrens nur 30 Prozent Gdb oder weniger zuerkannt bekomme,statt bisher zuerkannt 40 Prozent ? Meine Verschlechterungszeit ging weit über 6 Monate. Eine lange Geschichte ! Mit dem VDK konnte ich bisher nur schriftlich in Kontakt treten. Wurde immer am Tresen abgewiesen, hätte gern persönlichen Kontakt gehabt . Ich denke dies ging aus Personalmangel nicht. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales hat mir 40 Prozent zuerkannt und lehnt mehr ab. Die Rechtsanwältin vom VDK sieht meinen Anspruch als gerechtfertigt an. Meint aber
    das Gericht jetzt diesen Gutachter bestellen wird,wenn ich meinen Anspruch jetzt nicht zurück ziehe.

    Vielen Dank Rose1
  • Wenn du doch bereits einen "VdK - Rechtsberatung (Anwältin vom VdK)" beanspruchst, verstehe ich nun nicht, wie du mitteilst, das du am Tresen beim VdK abgewiesen wirst?
    Das weitere Handeln liegt nun bei Dir und der Rechtsanwältin vom VdK. Auch die Kosten des Gerichtsverfahren musst du mit der Rechtsanwältin abklären. Der VdK Verband selbst ist da nun außen vor. Alles was nun mit dem Rechtsstreit zu tun hat, klärst du mit der Rechtsanwältin des VdK ab. Die Beratungsstelle des VdK ist nicht unmittelbar mit der Bearbeitung des Rechtsstreits befasst, da dieses nun die Rechtsanwältin übernommen hat (außer es war eine reine Rechtsberatung beim VdK mit einer Rechtsanwältin und du hast noch kein Mandat erteilt -Übernahme des Rechtsstreits).
    Aber dann wurde dir auch bereits das weitere Vorgehen genauesten erklärt.


    Gruss
    rollispeedy
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