Wer bezahlt die Reparatur bei selbsverschuldetem defekt eines EStuhls

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Mein Schwager wohnt im 5 Stock, 100%körperliche und geistig behindert, Haftpflichtversicherung will nicht zahlen, er hat keine Möglichkeit, ohne den ESTUHL, mobil zu sein, wird 50 und gibt sich langsam auf

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  • MyHandicap User
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    Hallo...
    vielleicht beschreibst du mal genauer was passiert ist.

    LG Thomas
  • MyHandicap User
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    Mein Schwager wohnt im 5 Stock eines Hochhauses bei Frankfurt. Er war im Juni 2015 mit seinem E Stuhl unterwegs und hat eine hohe Bordsteinkante unterschätzt. Hierbei ist ein Schaden an seinem E Stuhl entstanden von 1780€, Seine haftpflicht weigert sich zu greifen, da das teil eine leihgabe von der Krankenkasse ist. Diese hat schon einige Reparaturen übernommen, bis auf diese. Die Werkstatt behauptet selbsverschulden, der VDK kommt nur schleppend, werde diese heute nochmal anrufen, Er gibt sich auf und wir wissen nicht weiter 😳
  • MyHandicap User
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    Ich gehe davon aus, das in solchen Fällen es keine Haftpflicht braucht. Auf Grund des Handicaps, bin ich mir relativ sicher, dass nach entsprechenden Gesprächen mit der KK, diese die Kosten auch übernimmt.
    Im übrigen halte ich die Aussage des Sanitäthauses nicht als binden.. ( Selbstverschulden) Das habe die mit Sicherheit nicht zu entscheiden. Das San. Haus ist Dienstleister und kein Entscheider.. Hier würde ich das persönliche Gespräch mit der KK suchen bzw. VDK.

    LG Thomas
  • MyHandicap User
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    Vielleicht ist noch zu erwähnen, dass er bereits Pflegestufe II hat und es dass Fortbewegungsmittel für ihn ist, um sich alleine aus der häuslichen Isolation zu begeben. Er besitzt auch einen normalen Rollstuhl, aber leider nicht die Kraft, diesen alleine fortzubewegen
  • MyHandicap User
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    Thomas, danke für deine Antwort, ich werde heute mittag mein Glück nochmal versuchen, halte dich hier auf dem laufenden

    LG Kerstin
  • MyHandicap User
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    Ein Sani-Haus ist kein Gutachter, das zum einen. Regulär ist die Krankenkasse in der Pflicht die Kosten zu übernehmen. Jedoch kann die KK Auflagen bestimmen, wenn der Verdacht besteht, das der E-Rollstuhlinhaber nicht mit dem Rollstuhl zurecht kommt (sichere Teilnahme am öffentlichem Verkehr) - hier hat die KK auch eine Verantwortungspflicht gegenüber dem Versicherten. Bei öfteren Rep. des E-Rollis kann die KK, bei gleichen Vorfällen, auch die weitere Versorgung, hinsichtlich eines E-Rollis, verweigern.
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