Meldepflicht der Behinderung an Arbeitgeber.
MyHandicap User
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ICh bin seit 9 Monaten in der Firma angesgellt, habe dem Arbeitgeber aber nichts von meiner Behinderung gesagt. GDB 80. Nun soll ich meinen Arbeitsplatz wechseln wo ich ständig stehen muss. Ich trau mich nicht dem Arbeigeber von meiner Behinderung zu erzählen, aus Angst das ich entlassen werde. Ist das ein ein Kündigungsgrund das ich bisher nicht dem AG gesagt habe das ich GdB 80 habe?
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Antworten
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Ja!
Heidi
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Nein !
http://www.frag-einen-anwalt.de/Frage-nach-Erwerbsminderungsrente-bei-Einstellung-im-Personalfragebogen,-statthaft---f285368.html
Zitat:
"Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gilt über § 81 SGB IX, § 7AGG ein ausdrücklichens Diskriminierungsverbot für behinderte und schwerbehinderte Menschen, so dass entsprechende Fragen des (neuen) Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderung grundsätzlich unzulässig ist und man muss solchen Fragen, wenn sie dann gleichwohl gestellt werden, nicht wahrheitsgemäß beantworten. "
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Ja!
Wenn die Behinderung der freien Verwendung am Arbeitsplatz im Wege steht!
Hier geht es nicht um Personalfragebogen.
Heidi
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Ok Danke. Soweit so gut.
Aber ich soll an einen anderen Arbeitsplatz, wo ich nur im stehen arbeiten kann und muss.
Jetzt muss ich es ihm ja sagen das ich GdB 80 habe , also diesen neuen Job nicht machen kann.
Kann er mich jetzt kündigen??
Danke
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menschlich hat geschrieben:
Ja!
Heidi
Was schrieb ich?
Heidi
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Hallo Kalle50,
Dein Anliegen habe ich an unseren entsprechenden Fachexperten weitergeleitet. Bitte hab ein wenig Geduld bis zur Antwort 😉
Fachexperten benötigen für eine kompetente Antwort möglichst viele relevanten Details zum jeweiligen Anliegen. Sollte es weitere Informationen geben, wäre es hilfreich, wenn Du diese in der Zwischenzeit nachreichst. Dabei werden selbstverständlich keinerlei persönlichen Daten benötigt.
Wenn Dein Anliegen dann geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.
Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
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Liebe Leute,
ich habe meine Behinderung auch öfters verschwiegen gehabt ganz früher - das war ein großer Fehler und hab auch schon mal richtigen Ärger eingehandelt. Natürlich hätt ich den Arbeitgeber auch verklagen können wg. Diskriminierung etc. aber es war probezeit und ich muss ehrlich sagen, es ist besser jedem Arbeitgeber gleich reinen Wein einzuschenken, denn ich möchte das, was mir damals mit diesen Arbeitgeber passiert ist, niemanden zumuten.
Vielleicht gibt es in Eurer Firma einen betriebsrat, den könnte man kontaktieren wg. der Angelegenheit oder den Integrationsfachdienst.
Übrigens ich habe nur 30 GdB, meine Behinderung ist nicht sichtbar...
Grüße Keana
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Was willst du denn machen?
Die Anzahll der Prozente hat ja erst mal nichts damit zu ton, ob du die neue Tätigkeit ausführen kannst. Wenn es eben nicht geht, kannst du es ja nicht verheimlichen. Grundsätzlich bistz du nicht verpflichtet, deinen Arbeitgeber über die Behinderung zu informieren. Du kannst aber den besonderen Schutz und auch die z.B. den erhöhten Urlaubsanspruch nicht bekommen, wenn du die Behinderung nicht nennst. Also gehst du am Montag da hin und sagst, was los ist. Oder wie willst du das dann machen? Jetzt mal unabhängig von dem, was der Fachexperte sagt. Nur wegen irgendwelchen Prozenten kannst du nicht erwarten, dass du eine Tätigkeit nicht machen musst. Sondern nur, weil du sie nicht kannst.
Im übrigen könntest du einen Behindertenschein ja abgeben und am nächsten Tag einen neuen Beantragen. Dann wäre deie Behinderung erst nach deiner Einstellung ausgestellt. Aber die Bearbeitung dauert und es ist nicht klar, ob die Prozente gleich hoch ausfallen. Vielleicht gehst du zum Amt für soziale Angelegenheiten und redest mal mit denen.
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Sehr geehrtes Forumsmitglied,
ich habe mir Ihre Fragestellung angesehen und kann im Allgemeinen dazu wie nachfolgend anworten. Dabei sind die besonderen Einzelheiten des Einzelfalls darüber hinaus zu berücksichtigen; insoweit kann die Beantwortung nur die Grundsätze und Grundzüge dartsellen. Im Falle eines konrketen Konflikts ist dringend anzuraten kompetente Unterstützung vor Ort insbesondere durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen.
Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, für sie ungünstige Umstände von sich aus mitzuteilen. So ist weder ein behinderter Mensch noch ein schwerbehinderter Mensch von sich aus verpflichtet, seine Schwerbehinderung oder Behinderung im Vorstellungsgespräch oder in seiner Bewerbung auf eine Arbeitsstelle zu offenbaren.
Eine Offenbarungspflicht besteht allerdings dann, wenn Sie erkennen müssen, dass sie aufgrund der Behinderung die von ihnen geforderte Arbeit nicht erbringen können oder ihre Behinderung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit sich bringt, die für den vorgesehenen Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hat der Gesetzgeber ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot für behinderte und schwerbehinderte Menschen in § 81 Abs.2 SGB IX i.V.m. § 7 AGG normiert. In Bezug auf das Fragerecht des Arbeitgebers gilt, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung grundsätzlich unzulässig ist. Wird die Frage dennoch gestellt, muss sie grundsätzlich nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden („Recht zur Lüge“). Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag aufgrund der unwahren Antwort nicht anfechten, es sei denn Sie hätten wie dargestellt erkennen müssen, dass eine Einschränkung von ausschlaggebender Bedeutung sein kann.
Ist eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eine entscheidende Voraussetzung für einen konkreten Arbeitsplatz, so darf der Arbeitgeber fragen, ob der Bewerber an gesundheitlichen, seelischen oder anderen Beeinträchtigungen leidet, durch die er für die Erfüllung der von ihm erwarteten arbeitsvertraglichen Pflichten ungeeignet ist. Wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist, so ist die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft unzulässig und stellt eine unmittelbare Diskriminierung dar.
Sie arbeiten ja bereits länger als 6 Monate in dem Betrieb. Damit greift der Sonderkündigungsschutz; das bedeutet, dass der Arbeitgeber Sie nur mit Zustimmung des Integratiosnamtes kündigen darf. Dazu muss er allerdings spätestens unmittlebar zeitlich mit dem Ausspruch der Kündigung von Ihnen entpsrechnd über den GdB informiert werden. Sofern im Betrieb ein Betriebsrat und oder eine Schwerbehindertenvertretung besteht, können diese ebenfalls zu Rate gezogen und bei der Lösung involviert werden. Unter Umständen kann auch das Integrationsamt Hilfestellung leisten.
Dazu können Arbeitnehmer und Arbietgeber zusammen dort um Hilfeleistungen ersuchen. Es kann dann geprüft werden ob Zusschüsse oder Ähnliches gewährt werden können.
Arbeitgeber müssen abhängig von der Beschäftigenzahl bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten Abgaben zahlen, die der Arbeitgeber einspart, wenn er diese beschäftigt.
Zu guter letzt haben Sie jedenfalls nach Offenbarung grundsätlzich einen Anspruch auf leidengerechte Beschfätigung, so lange dies im Betrieb möglich ist.
Sie sollten zudem in Abstimmung mit Ihrem Arzt klären, welche Art der Beschäftigung für Sie „ungefährlich“ ist, so das sie leidensgerecht beschäftigt werden können.
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