ich habe eine Insektenallergie + musste öfter n. Stich notärztlich versorgt werden. GdB??

Wg. einer Insektenallergie (Wespen, Bienen, Hornissen) musste ich nach einem Stich schon öfter notärztlich behandelt werden. Schock, schwere Kreislaufprobleme, Ohnmacht. Wie wird der GdB ermittelt bzw. angesetzt?

Antworten

  • Hallo,
    mir ist nicht bekannt daß es sich hier um eine aktive Behinderung handelt, daher wird es nichts werden mit einem Schwerbehindertenausweis.
    Was hilft ist eine Hyposensibilisierung und das Mitführen eines Notfallsets!

    Heidi
  • Leider ist es so wie Heidi schreibt
    Eine Möglichkeit wäre es mit einem Homöopathen zu versuchen
  • menschlich hat geschrieben:
    Hallo,
    mir ist nicht bekannt daß es sich hier um eine aktive Behinderung handelt, daher wird es nichts werden mit einem Schwerbehindertenausweis.
    Was hilft ist eine Hyposensibilisierung und das Mitführen eines Notfallsets!

    Heidi


    Hallo, lies mal:


    Zuerkennung eines GdB bei einer Bienen- und Wespenstichallergie - Bildung eines Gesamt-GdB
    Gericht:

    LSG Berlin-Brandenburg 13. Senat

    Aktenzeichen:

    L 13 SB 359/09

    Urteil vom:

    06.09.2012

    Entscheidungsgründe:
    Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet.

    Das Sozialgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen, als die Klägerin einen höheren GdB als 20 begehrt hat. Denn sie hat ab Antragstellung Anspruch auf Festsetzung eines Gesamt-GdB von 30. Der Bescheid vom 22. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2006 ist in diesem Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

    Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Hierbei sind als antizipierte Sachverständigengutachten die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) heranzuziehen, und zwar entsprechend dem streitgegenständlichen Zeitraum in den Fassungen von 2005 und - zuletzt - 2008. Seit dem 1. Januar 2009 sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten 'Versorgungsmedizinischen Grundsätze' in Form einer Rechtsverordnung in Kraft, welche die AHP - ohne dass hinsichtlich der medizinischen Bewertung eine grundsätzliche Änderung eingetreten wäre - abgelöst haben.

    Zwischen den Beteiligten herrscht - zu Recht - Einvernehmen darüber, dass die Gefäßerkrankung der Klägerin seit Antragstellung mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten ist. Den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S kann, worauf die Versorgungsärztin Dr. W in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2012 zutreffend hingewiesen hat, nicht entnommen werden, dass die Gefäßverhältnisse sich aktuell verändert hätten.

    Dem Vorschlag des Gutachters folgend hält der Senat die Bewertung der ausgeprägten Allergie der Klägerin mit einem Einzel-GdB von 20 für angemessen. Die Klägerin leidet an einer schweren Bienen- und Wespenstichallergie. Gegen die Qualifikation dieser Gesundheitsstörung als Behinderung spricht nicht, dass es sich, wie der Beklagte meint, um ein leicht vermeidbares Allergen handeln würde, das lediglich zur warmen Jahreszeit und nur in der freien Natur ein erhöhtes Allergierisiko bergen würde. Diese Faktoren mögen der Feststellung einer mittelgradigen Insektenstichallergie als Behinderung entgegenstehen. Der Beklagte verkennt jedoch, dass vorliegend, worauf der Sachverständige nachvollziehbar hinweist, bei der Klägerin schwerallergische Reaktionen bestehen, und zwar ausweislich des vorläufigen Arztberichts der C vom 17. Juni 2005 des dritten (also zweithöchsten) Grades nach Müller. Sie ist darauf angewiesen, ein Notfallset mit Adrenalin, Cortison und Antihistaminika bei sich zu führen, denn im August 2004 reagierte sie, wie im Entlassungsbericht der C vom 6. Juli 2005 ausgeführt wurde, auf einen Wespenstich mit einer ausgeprägten lokalen Schwellung, Rötung, Atemnot und anschließender Bewusstlosigkeit. Bei diesen konkreten und ausgeprägten Risiken ist es in diesem besonders gelagerten Einzelfall gerechtfertigt, der Klägerin einen Einzel-GdB von 20 zuzubilligen.

  • Hallo trinitron,
    warum fragst du hier wenn du doch schon selber die Frage beantworten kannst?
    In dem Urteil geht es um ein Gesamt GdB, davon war in deiner Frage keine Rede.

    Ich hätte anderes zu tun als 3 Jahre einen Prozess zu führen wegen GdB 20, was würde mir das bringen alleingestellt, nichts, Bock auf Prozesse. 👿

    Im übrigen ist es ein Einzelfallurteil und keine grundsätzliche Anerkennung daß Insektenalergie anerkannt ist.

    Heidi
  • Hallo,

    da Du Dich ja schon informiert zu haben scheinst, vermute ich tatsächlich, dsas wir Dir hier nicht noch viel extra Informationen geben können. Solche Entscheidungen sind, wie heidi schrieb, in der Tat Einzelfallentscheidungen.

    Mögliche Anhaltspunkte geben vielleicht die gesetzlichen Leitlinien für die Beurteilung: https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/BJNR241200008.html

    Meine Vermutung wäre aber auch gewesen , dass - wie es ja auch in dem Urteil steht - der GdB allenfalls ein niedriger von 10 oder 20 sein würde. Die Frage ist dann wirklich, inwieweit Du denkst, das ist der Mühe wert und was Du Dir davon erhoffst. Aber das ist natürlich Deine eigene Entscheidung.

    Besten Gruß, ananim
Diese Diskussion wurde geschlossen.