Verzögert sich das IV-Prozedere, wenn man bei Berufskrankheit auch noch UV anmeldet?

Besteht das Risiko, dass wenn man sich bei der Unfallversicherung auch noch anmeldet, sich das IV-Prozedere zeitlich verzögern könnte, da es zu langwierigen Rechtsfragen kommen könnte zwischen IV und UV, wer was zu bezahlen hat? Oder arbeiten diese soweit unabhängig miteinander (habe da was von Komplementärrente gelesen...)? Oder bekäme man während dieser Abklärungszeit trotzdem schon finanzielle Unterstützung? Und: muss man dann Abklärungen doppelt durchmachen oder arbeiten die beiden Stellen diesbezüglich miteinander? Herzlichen Dank für aufschlussreiche Rückmeldungen!

Antworten

  • Guten Tag

    Die Invalidenversicherung wie auch die Unfallversicherung erbringen ihre Leistungen jeweils im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Dabei hat jede Versicherung für sich die Pflicht, die Rechtmässigkeit des Anspruches zu prüfen und, wenn dieser gegeben ist, Leistungen zu erbringen. Dabei sehen beide Gesetze kein „entweder-oder“ vor bezüglich Invalidenrenten-Leistungen. Vielmehr gibt es dafür Koordinationsbestimmungen, welche zu beachten sind.

    Die Invalidenversicherungen haben grundsätzlich Anspruch auf Akteneinsichtnahme bei den Unfallversicherern. Dieses Recht besteht im umgekehrten Fall auch. Die Invalidenversicherungen stützen sich dabei häufig bei den Abklärungen auf die medizinischen Unterlagen des Unfallversicherers. Da der Unfallversicherer sich auf die unfallbedingten Auswirkungen beschränken muss kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Invalidenversicherung im Einzelfall weiterreichende Abklärungen vornimmt (z.B. wenn noch krankheitsbedingte Beeinträchtigungen vorliegen).

    Bei der angesprochenen Komplementärrente handelt es sich um die Umsetzung einer Koordinationsbestimmung. Diese besagt, dass die Rente der AHV oder der IV immer vollumfänglich ausgerichtet, dagegen jene der Unfallversicherung beim Zusammentreffen mit einer AHV- oder IV-Rente gekürzt wird (Differenz zwischen 90% des versicherten Verdienstes und der Rente der IV bzw. AHV, höchstens aber der für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehene Betrag - UVG Art. 20.2). Steht zum Zeitpunkt der Zusprache durch den Unfallversicherer der Entscheid der Invalidenversicherung noch aus, erbringt der Unfallversicherer vorerst seine Rentenleistungen nach Massgabe des Höchstanspruchs. Erst wenn der Entscheid der Invalidenversicherung resp. die Höhe der sich dadurch ergebenden Rente feststeht, prüft der Unfallversicherer die Voraussetzungen im Rahmen der Komplementärrente. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kürzt er seine Rentenleistungen rückwirkend ab Beginn der Invalidenrente.

    Beste Grüsse
  • Besten Dank für die Rückmeldung - ich habe mich nun bei der UV also auch noch angemeldet.

    Freundliche Grüsse und danke!