Nachweis für Urlaubsfahrten GdB 90

Wenn ich GdB 90 habe kann ich bei Urlaubsfahrten mit dem eigenen Pkw doch Kilometergeld steuerlich absetzen. Wie Weise ich das nach?

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  • Hilfesuchende hat geschrieben:
    Wenn ich GdB 90 habe kann ich bei Urlaubsfahrten mit dem eigenen Pkw doch Kilometergeld steuerlich absetzen. Wie Weise ich das nach?


    Du mußt den Tacho vor Abfahrt und nach Ankunft fotografieren, zusammen mit der Tankrechnung reichst du das beim Finanzamt ein, Urlaubsgeld (ca 1000,-€) bekommst du natürlich noch dazu! 😉



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    Für arbeitende Schwerbehinderte gibt es die Schwerbehindertenpauschale, die wird bei der Einkommenssteuererklärung automatisch berücksichtigt, falls die Kosten höher waren als die Pauschale sind Einzelnachweise erforderlich.!

    Heidi
  • Hallo Hilfesuchende,

    Urlaubsfahrten sind unter Umständen bei vorliegender Schwerbehinderung >GDB80 absetzbar.

    Ohne Merkzeichen aG kannst du pauschal 3000Km á 0,30€ für behinderungsbedingte Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung geltend machen - i.V.m. Merkzeichen aG könne bis zu 15.000 nachzuweisende Km á 0,30€ in Abzug gebracht werden. Unter Umständen geht noch mehr.

    Googel mal nach "Hinweis 33.1-33.4 EStH 2010" - das sind die Arbeitshinweise der Finanzverwaltung zu dem Thema.
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  • Ist doch schlüssig Jenner:

    Fahrtkosten behinderter Menschen

    Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen können im Rahmen der Angemessenheit neben den Pauschbeträgen nur wie folgt berücksichtigt werden (>BMF vom 29.4.1996 - BStBl I S. 446 und vom 21.11.2001 - BStBl I S. 86😎:

    1.


    Bei geh- und stehbehinderten Stpfl. (GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G):

    Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten sind als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sind.

    Aus Vereinfachungsgründen kann im Allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3.000 km im Jahr als angemessen angesehen werden.


    2.


    Bei außergewöhnlich gehbehinderten (Merkzeichen aG), blinden (Merkzeichen Bl) und hilflosen (Merkzeichen H) Menschen:

    In den Grenzen der Angemessenheit dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgezogen werden. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Fahrleistung von mehr als 15.000 km im Jahr liegt in aller Regel nicht mehr im Rahmen des Angemessenen (>BFH vom 2.10.1992 - BStBl 1993 II S. 286). Die Begrenzung auf jährlich 15.000 km gilt ausnahmsweise nicht, wenn die Fahrleistung durch eine berufsqualifizierende Ausbildung bedingt ist, die nach der Art und Schwere der Behinderung nur durch den Einsatz eines Pkw durchgeführt werden kann. In diesem Fall können weitere rein private Fahrten nur noch bis zu 5.000 km jährlich berücksichtigt werden (>BFH vom 13.12.2001 - BStBl 2002 II S. 19😎.


    3.


    Ein höherer Aufwand als 0,30 €/km ist unangemessen und darf deshalb im Rahmen des § 33 EStG nicht berücksichtigt werden (>BFH vom 19.5.2004 - BStBl 2005 II S. 23). Das gilt auch dann, wenn sich der höhere Aufwand wegen einer nur geringen Jahresfahrleistung ergibt (>BFH vom 18.12.2003 - BStBl 2004 II S. 453).
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    Voraussetzung ist natürlich daß man Einkommensteuerpflichtig ist was viele nicht sind.

    Heidi
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  • @Hilfesuchende

    Wie herrhausk (danke für den link) schon schrieb. mit einem GdB von 90 ohne Merkzeichen kannst du 3000 km steuerlich geltend machen ohne besonderen Nachweis.

    Mit meinen Merkzeichen "aG","h" und "B" kann ich bis zu 15000 km absetzen. Meine Fahrleistung ist ziemlich konstant 12000-13000 km im Jahr. Davon ziehe ich den Weg zur Arbeit ab und mache ihn getrennt geltend mit einer Kopie vom Routenplaner Wohnung-Arbeitsort. Die restlichen km sind dann private Fahrten. Einmal im Jahr, anfang Januar ist mein Auto in der Inspektion und auf der Rechnung steht der Kilometerstand. Das genügte als Nachweis.

    Wer das Merkzeichen "B" hat kann auch Kosten der Begleitperson in angemessener Höhe neben dem Pauschbetrag für behinderte Menschen geltend machen. Was angemessen ist wohl Ermessenssache. Ich habe es bisher nur einmal gemacht. In einem kleinen Begleitschreiben nochmals auf die Notwendigkeit hingewiesen und erklärt, dass Kost und Logis von mir übernommen wird, das zusätzliche Flugticket ( 612€) konnte ich nach Vorlage der Rechnung absetzen.

    Beides geht unabhängig vom Behindertenpauschalbetrag
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  • Hallo zusammen,

    zwar hat sich die Threaderstellerin leider nicht mehr gemeldet, es wurden jedoch viele nützliche Informationen zusammengetragen. Hierfür vielen Dank!

    Ich habe die Bewertung des Threads daher ganz nach oben gesetzt.
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