Muss zuerst die Verhinderungspflege aufgebraucht sein, bevor man Haushaltshilfe beantragen kann und

Hallo, bin auch neu hier, danke dass es Euch gibt. Ich beantragte Haushaltshilfe gem § 38 SGB V für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme, da ich mit meiner Tochter (Pflegestufe II, behindert und auf Hilfe angewiesen) allein in meinem Haushalt lebe. Der Antrag wurde mit Begründung und Verweis auf § 39 SGB XI abgelehnt und dem telefonischen Wortlaut - ich sei in erster Linie Pflegeperson deshalb trifft die Pflegekasse zu und es muss zuerst die Verhinderungspflege und 50% von der Kurzzeitpflege aufgebraucht sein, erst dann kann ich die Haushaltshilfe in Anspruch nehmen. Ist das richtig? Ich konnte dazu keine Informationen finden. Meine Tochter und ich sind bei der Knappschafft kranken- und pflegeversichert.

Antworten

  • Hallo Erna Mischke,
    richtig ist, wenn du die Pflegeperson bist daß dann die Pflegekasse zuständig ist!
    Falsch ist daß die Verhinderungspflege aufgebraucht sein muß! Zumindest habe ich nie davon gehört oder gelesen.
    Ich gehe davon aus daß du Geldleistung der Pflegeversicherung erhälst? Richtig?
    Wenn dem so ist mußt du auf Sach-bzw Kombinationsleistungen umstellen lassen, einen Pflegedienst beauftragen der dann die arbeiten der Haushaltshilfe übernimmt. Die Kosten werden allerdings von dem Pflegegeld abgezogen welches im gesamten aber doppelt so hoch ist als bei reiner Geldleistung.
    Prozentual bekommst du dann von dem nicht für den Pflegedienst verbrauchten Betrag den Rest ausbezahlt.
    http://www.pflegeversicherung.net/pflegegeld

    Heidi
Diese Diskussion wurde geschlossen.