ich warte seit 4 Monaten auf meine Rollstuhl Versorgung! was kann ich tun?

Hallo ich warte seit 4 Monaten auf die Rollstuhl Versorgung. Und weiß nicht wann es endlich los gehen kann. Ärztlich verordnet vor 4 Monaten.

KV vom sanitätshaus War 2 Tage später. Dann kam ein Hilfsmittel Berater machte ein Gutachten. Dann wurde Gutachten und KV zur Kasse geschickt. Die Rollstuhl Genehmigung ist seit dem in Arbeit. Ich weiß also nicht wann er genehmigt wird um endlich auch bestellt und gebaut werden zu können.

Kann ich denn gar nichts tun?

Das sind 4 Monate. In denen ich hätte 2 mal versorgt werden können.

Antworten

  • Setz dich mit der KK in Verbindung und berufe dich auf das Patientenrechtegesetz § 13 Abs. 3a SGB V.
    Mahn die Entscheidung an - entscheidet die KK nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, gilt der Antrag als genemigt!
  • Danke das weiß ich darauf habe ich schriftlich verwiesen im September. Man sagt immer nur das es ja in Bearbeitung wäre. Das es ja nicht so einfach wäre in meinem Fall. Rolli mit sonderbau usw. Komplexe Versorgung.

    Ich habe auch selber schon eine Frist im schreiben vom September gesetzt. Das der Antrag als genehmigt gilt hilft mir nicht ich kann nicht in Vorleistung gehen. Also kann ich mir das Hilfsmittel nicht selbst beschaffen.


  • Hallo,

    ich würde höflich nerven und da jalle paar tage anrufen ,und nachfragen, warum noch nichts entschieden ist und wann mit der Entscheidung zu rechnen ist. Wenn Du innerhalb sechs monaten keinen Bescheid hast, kannst Du über eine Untätigkeitsklage nachdenken.

    Besten Gruß, ananim





  • danke ich rufe schon oft an fast täglich war auch schon mehrfach in der filliale der kk.

    die sind telefonisch schon so von mir genervt das ich nur noch angeschrieen werde. Auskünfte zum aktuelen sachstand bekomme ich nicht.
  • Die Habljahresfrist gem. VerwVG findet keine Anwendung. Die Fristen sind im Patientenrechtegesetz genannt. Vergleiche §13 Abs. 3a SGB V.

    Da die Fristen mit hoher wahrscheinlichkeit nicht eingehalten sind, würde dann der Antrag als genehmigt gelten. Folge: man könnte in Vorleistung trete und die KK müsste die Kosten zurückerstatten oder man erhebt Klage vor dem Sozialgerich / erwirkt eine Eilentscheidung.

    Klagen vor dem Sozialgericht sind kostenlos. Die Klage / der Antrag kann persönlich, per Post oder als Fax eingereicht werden. Ich würde, wenn möglich persönlich bei Gericht vorstellig werden und denen so auf den Keks gehen bis der zuständige Richter meinen Antrag auf Erlass einer sofortigen Eilentscheidung gemäß §13 Abs. 3a SGB V persönlich in der Hand hält....
  • Hallo...

    Dir wurde ja schon der Hinweis auf § 13 gegeben. Hier ein Auszug daraus!
    Die Krankenkassen müssen Fristen für Leistungsentscheidungen einhalten.

    Diese Fristen gelten:

    Drei-Wochen-Frist für Leistungsentscheidungen.
    Fünf-Wochen-Frist bei Einholung eines MDK-Gutachtens zu einem Leistungsantrag, davon drei Wochen für den MDK.
    Sechs-Wochen-Frist bei Gutachten zur zahnärztlichen Versorgung, davon Vier-Wochen-Frist für den Gutachter.
    Informations- und Begründungspflicht der Krankenkasse gegenüber dem Versicherten, wenn eine Frist nicht eingehalten werden kann.
    Ist die jeweilige Frist abgelaufen, gelten die Leistungen als genehmigt. Die Kassen müssen ihre Versicherten rechtzeitig informieren, wenn eine Frist nicht eingehalten wird. Die Gründe für eine Fristüberschreitung dürfen nicht in der Organisation der Kasse liegen.

    Nach Fristablauf gilt:

    Der Versicherte darf sich die beantragte Leistung selbst beschaffen.
    Die Krankenkasse muss die entstandenen Kosten erstatten.
    Die Krankenkassen haben eine jährliche Berichtspflicht an den GKV-Spitzenverband über die Zahl der Fristüberschreitungen und Kostenerstattungen.


    Ich würde der Kasse ein Einschreiben mit Rückschein senden mit Inhalt..Sollte bis in 14 tagen nichts passieren, wirst du 1.Klage beim Sozialgericht einleiten und 2. s. was nach Fristablauf zu tun wäre...

    LG Thomas
  • Hallo,

    Ich habe in einer männlichen Situation beim Bürgerbüro des Bundesgesundheitsministeriums angerufen. Da gibt es direkt eine Nummer , bei der Probleme mit den Leistungen der KK besprochen werden. Die nette Dame wies mich auf das Anrufen des Bundesversorgungsamtes hin. Dieser Ausschuss bearbeitet , ob die Kassen zeitnah und Gesetzesreform arbeiten.
    Danach rief ich bei meiner Kasse erneut an. Dabei verwies ich darauf, diesen Weg gegangen zu sein und mich an dieses Amt wenden zu wollen.
    Welch Wunder, fasst sofort wurde meine Angelegenheit bearbeitet und sogar so, wie es mir zustand.

    Letztendlich musste ich mich nicht an dieses Amt wenden.

    Wenn Du noch ein bisschen Kraft aufwenden kannst, würde ich diesen Weg gehen. Ich habe damals mit einer Frau Hess gesprochen( Bundesgesundheitsministerium) und die Dame meinte wenn ich weitere Hilfe benötige solle ich mich nochmals melden.
    Viele Grüße
  • Danke an eine klage dachte ich auch schon aber das soll der letzte weg sein da ich weiss das es jahre dauert bis man dann endlich vor gericht die notwendige versorgung endlich erhält.

    Mit dem Bundesversorgungsamt und einer beschwerde bei der dienstaufsichsbehörde habe ich auch schon gedroht. Aber es hat nichts gebracht. Werde mich jetzt persönlich dahin wenden. Mit der unabhängigen patientenberatung habe ich auch ein schrieben aufgesetzt mit sämtlichen paragraphen und gesetztestexten und deadline von 14 tagen. Passiret ist nix.

  • herrhausk hat geschrieben:
    Die Habljahresfrist gem. VerwVG findet keine Anwendung. Die Fristen sind im Patientenrechtegesetz genannt. Vergleiche §13 Abs. 3a SGB V.



    Da schmeißt Du leider einiges durcheinander. Im allgemeine Verwaltungsrecht ist die Frist, nach der eine Untätigkeitsklage erhoben werden kann, 3 Monate, siehe http://dejure.org/gesetze/VwGO/75.html. Ein hier relevantes Gesetz, das mit VerwVG abgekürzt wird, gibt es nicht, es gibt entweder die VwGO oder das VwVfG.

    Und ja, das Verfahren vor den Sozialgerichten hat seine eigene speziellere Verfahrensordnung. Im Sozialrecht ist die maßgeblich Norm für Untätigkeitsklagen § 88 SGG, http://dejure.org/gesetze/SGG/88.html und dort findet sich die 6 Monatsfrist (ansonsten kann man vermutlich auch früher eine Feststellungklage erheben, dass die von Dir erwähnte Genehmigungsfiktion eingetreten ist).

    Besten Gruß, ananim





  • Hallo Miss Parker, bei mir war das ähnlich, ging aber um nen Prothesenfuß. Die Krankenkasse meldete sich gar nicht nach der Einreichung des Rezepts..Ich habe dann einen Widerspruch verfasst u.Ihnen eine Frist von 2 Wochen gesetzt. ..Wieder nix passiert von Seiten der KK.Habe mir dann Hilfe bei einem Anwalt gesucht, der nur einziges Schreiben an die KK schickte u.prompt nach einer Woche hat ich die Genehmigung.Anscheinend gehts manchmal nicht anders.Das ganze hat ein halbes Jahr gedauert. ..LG
  • danke habe nun enldich die gehnehmigung für den rollstuhl und bestellt ist er nun auch jetzt nur noch warten bis weihnahcten wird er wohl da sein.
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