Mehrbedarf bei Behinderung

Meine Frau ist im April 2013 an Krebs erkrankt, ich saß gerade in einem Gründungsseminar
für Selbständige und mußte dieses abbrechen, da meine Frau vor lauter Angst zum Pflegefall
wurde. (Schwerbehinderung derzeit bei 60% + Pflegestufe 1)
Wir haben Hartz IV beantragen müssen und scheitern seit 2 Jahren an der Beantragung einer
Härtefallregelung bzw. "Mehrbedarf bei Schwerbehinderung" (diese Bezeichnung kannten wir
aber vor 2 Jahren nicht und da unser Jobcenter im nördlichen Berliner Umland anscheinend
ungern seiner Beratungspflicht nachkommt, kennen wir den "Mehrbedarf bei Schwerbehinderung" erst seit
gut einem halben Jahr).
Wir haben immer brav Widerspruch eingelegt und inzwischen 2 mal auch eine Untätigkeitsklage,
nach der Untätigkeitsklage kam dann jeweils ein Ablehnungsbescheid, dann unsere Klage.
Gegen den letzten Bescheid von Mai 2015 haben wir wieder Widerspruch einlegen müssen
(natürlich per Einschreiben / Rückschein und nochmals per Fax, sonst behaupten die immer Sie hätten
nichts erhalten !) und bis heute wieder keine Antwort.
Also nun das 3. mal Untätigkeitsklage und wahrscheinlich danach Klage.
Und die bereits eingereichten Klagen liegen auch seit 2 Jahren beim Sozialgericht.
Wir haben 2 minderjährige Kinder zu versorgen und befanden uns zeitweilig nur deshalb in extrem
prekärer finanzieller Lage, seit Juni haben wir wegen einer Steuerrückzahlung und aus Frust
/ Kraftlosigkeit keine Leistungen mehr bezogen und beantragt.

Ist das alles noch normal ?
Macht es so einem Jobcenter Spaß krebskranke Menschen zusätzlich zu belasten ?
Stehen die Angestellten des Jobcenters im Wettbewerb (wer lehnt am meisten ab) ?
Wissen diese Leute nicht, dass meine Frau das Geld jetzt benötigt und nicht irgendwann ?
Kann man gegen so ein Verhalten (meiner Frau steht das doch zu / Fehlverhalten gab es nicht) strafrechtlich vorgehen ?
Kann man so ein Jobcenter oder den Sachbearbeiter nicht wegen unterlassener Hilfeleistung verklagen ?
Ich werde es jetzt mal mit einer einstweiligen Verfügung beim Sozialgericht versuchen.

Wer uns Tipps geben kann muß natürlich nicht alle Fragen beantworten. Vielen Dank

Antworten

  • Hallo,
    leider schreibst du nicht mit welcher Begründung der Mehrbedarf abgelehnt wurde.
    Du schreibst auch nicht welche Merkbuchstaben im Schwerbehindertenausweis stehen " G" muß es schon sein um 17% des Regelbedarfs zu bekommen. Diese bekommt auch nur deine Frau als Schwerbehinderte,wenn überhaupt, macht knapp 70,-€ im Monat.
    Sicherlich kann dich das nicht aus deinem finanziellen Engpass bringen.
    Ich zweifel auch das da weitergehende Ansprüch betreffs Mehrbedarf bestehen!
    Hier mal die Vorraussetzungen für Mehrbedarf:
    http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Mehrbedarfszuschlaege-267.html

    Übrigens, eine Beratungspflicht besteht nicht!

    Heidi

  • Leider geht der Beitrag von menschlich nicht auf meine Fragen ein und beantwortet
    auch noch die Frage, deren Antwort ich längst kenne:

    Meine Frau gehört zu den erwerbsfähigen Schwerbehinderten mit 60 % GdB,
    kein Rentenantrag gestellt, in ungekündigter fester Anstellung, aufgrund
    langer Krankheit bereits bei der Krankenkassse ausgesteuert, derzeit ALG:

    hier muß die Schwerbehinderung nur angezeigt werden, den Nachweis muß sich das Jobcenter
    vom Versorgungsamt (oder von einer anderen zuständigen Behörde) selbst
    einholen.
    Hier gilt dann folgendes:

    Höhe des Mehrbedarfs
    Gehen wir vom aktuellen Regelbetrag nach § 20 SGB II vom 399 Euro aus, der ab 01.01.2015 gilt, so ergeben sich folgende Beträge:

    Alleinstehende: 35% von der 100%igen (maßgeblichen) Regelleistung – 139,65 Euro
    volljährige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft:35% der 90%igen (maßgeblichen) Regelleistung – 126,00 Euro
    sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (§ 20 Abs. 3 S. 1 SGB II):35% der 80%igen (maßgeblichen) Regelleistung – 112,00 Euro


    Quelle: Hartz IV.org
  • menschlich - Die Wahrheit verschweigen, verschleiern oder verkennen bringt nichts, das sieht immer so aus als ob
    eine Person, die Hartz IV Empfänger hasst Spaß daran hat Fehlinformationen unters Volk zu bringen, das passt
    doch gar nicht zu: "menschlich"

    Bitte zurück lehnen und staunen: Bundessozialgericht zur Beratungspflicht der Argen gegenüber den Anspruchstellern

    In der Entscheidung B 14/11b AS 63/06 R hat sich das Bundessozialgericht zur Beratungspflicht der Argen gegenüber Anspruchstellern geäußert.

    Eine umfassende Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers bzw.des Sozialleistungsträgers besteht zunächst bei einem entsprechenden Beratungs-und Auskunftsbegehren des Versicherten. Ausnahmsweise besteht jedoch auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Versicherungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung dem jeweiligen Mitarbeiter eine nahe liegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre.

  • Grundsätzlich besteht eine Amtsberatungspflicht gem. den §§ 13 - 15 SGB I.

    Grundsätzlich gibt es keinen Mehrbedarf nur auf Grund der Einstufung als Schwerbehinderter.
    Hat man das Merkzeichen G zuerkannt bekommen, so werden 17% Mehrbedarf gewährt. Vergleiche §23 Abs. 1 Ziffer 4

    Der angesprochene Mehrbedarf von 35% wird nur zusammen mit einer Eingliederungshilfe / Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt. Vergleiche § 21 Abs. 4 SGB II

    Auf Grund der gemachten Angaben kann ich im vorliegenden Fall keinen Mehrbedarf erkennen.
  • Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ? Das ist doch auch ALG I - hat meine Frau bekommen.
    Etwas anderes hat meine Frau mangels Beratung nicht beantragt - und arbeiten das will sie
    glaube mir: Sie geht Mo-Sa max 4 Stunden arbeiten, danach ist sie so kaputt, dass sie den Rest
    verschläft und nächsten Tag wieder arbeiten geht.
    Pflegestufe bekomme ich, weil ich Sie anleiten und auffordern muß sich zu waschen etc., bekochen
    tue ich Sie und beide Kinder, Haushaltsführung ich, Schriftwechsel, rechtliches etc.: ich. Und ich muß
    Sie zu allen Terminen begleiten, auch zur Arbeit fahren weil Sie starke Antidepressiva und Tavor
    (Beruhigungsmittel) nimmt. Ich bin nebenberufl. selbständig von zu Hause aus (20-2 Uhr nachts wenn ich es
    kräftemäßig noch schaffe !)

    Was ist damit ?
    Mehrbedarf aufgrund einer verzehrenden Krankheit
    Dieser krankheitsbedingte Mehrbedarf ist nur bei schweren Verläufen der Krankheit oder bei besonderen Umständen zu gewähren.

    Art der Erkrankung,

    Krebs (bösartiger Tumor) - 39 € pro Monat (10% vom Regelsatz)
    HIV-Infektion / AIDS - 39 € pro Monat (10% vom Regelsatz)
    Multiple Sklerose - 39 € pro Monat (10% vom Regelsatz)
    Colitis ulcerosa - 39 € pro Monat (10% vom Regelsatz)
    Morbus Crohn - 39 € pro Monat (10% vom Regelsatz)

  • herrhausk hat geschrieben:
    Grundsätzlich besteht eine Amtsberatungspflicht gem. den §§ 13 - 15 SGB I.

    Grundsätzlich gibt es keinen Mehrbedarf nur auf Grund der Einstufung als Schwerbehinderter.
    Hat man das Merkzeichen G zuerkannt bekommen, so werden 17% Mehrbedarf gewährt. Vergleiche §23 Abs. 1 Ziffer 4

    Der angesprochene Mehrbedarf von 35% wird nur zusammen mit einer Eingliederungshilfe / Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt. Vergleiche § 21 Abs. 4 SGB II

    Auf Grund der gemachten Angaben kann ich im vorliegenden Fall keinen Mehrbedarf erkennen.


    Danke dir für deinen klärenden Beitrag.
    Ich dachte mir schon daß der TE allwissend zu sein scheint, darum auch erfolglos ist. 😉
    In so fern ist es mir eine Genugtung wenn solche ihre Grenzen der Überheblichkeit aufgezeigt bekommen.

    Heidi 🥺
  • "also"

    Für erwerbsfähige Schwerbehinderte (also deine Frau) gilt das SGB II. Da gibt es einen Mehrbedarf in Höhe von 35% nach § 21 Absatz 4.

    (4) Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

    .
    Dies trifft aber auf deine Frau nicht zu ALG I oder II gehört nicht zu den Leistungen zur Teihabe am Arbeitsleben nach §33 SGB IX. Hierunter fallen z. Bsp berufliche Weiterbildungen oder Umschulungen.

    Daneben gibt es noch den Mehrbedarf 17%. Den enthalten aber Grundsicherungsempfänger (SGB XII), also Rentner über 65 oder bei Erwerbminderung..

    Ich sehe es ähnlich wie herrhausk
    17% Mehrbedarf fällt aus, den gibt es nur im SGB XII, 35% Mehrbedarf fällt aus, weil deine Frau an keiner LTA-Maßnahme teilnimmt.

    10% Mehrbedarf wg. Ernährung - das entscheiden erstmal Ärzte


    Die Anträge, Widersprüche und Klagen ( wie ich meine ohne Aussicht auf Erfolg) erfordern nicht nur Zeit, sondern auch Energie. Lasst Euch doch mal beraten vom Intergrationsfachdienst. Der hat nichts mit dem Jobcenter oder der Agentur für Arbeit zu tun. .

    Klaus
  • menschlich hat geschrieben:
    herrhausk hat geschrieben:
    Grundsätzlich besteht eine Amtsberatungspflicht gem. den §§ 13 - 15 SGB I.

    Grundsätzlich gibt es keinen Mehrbedarf nur auf Grund der Einstufung als Schwerbehinderter.
    Hat man das Merkzeichen G zuerkannt bekommen, so werden 17% Mehrbedarf gewährt. Vergleiche §23 Abs. 1 Ziffer 4

    Der angesprochene Mehrbedarf von 35% wird nur zusammen mit einer Eingliederungshilfe / Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt. Vergleiche § 21 Abs. 4 SGB II

    Auf Grund der gemachten Angaben kann ich im vorliegenden Fall keinen Mehrbedarf erkennen.


    Danke dir für deinen klärenden Beitrag.
    Ich dachte mir schon daß der TE allwissend zu sein scheint, darum auch erfolglos ist. 😉
    In so fern ist es mir eine Genugtung wenn solche ihre Grenzen der Überheblichkeit aufgezeigt bekommen.

    Heidi 🥺



    Danke dir Heidi für Deine Schublade, deshalb hier nochmal - was ist damit :

    Mehrbedarf aufgrund einer verzehrenden Krankheit
    Dieser krankheitsbedingte Mehrbedarf ist nur bei schweren Verläufen der Krankheit oder bei besonderen Umständen zu gewähren.

    Art der Erkrankung,

    Krebs (bösartiger Tumor) - 39 € pro Monat (10% vom Regelsatz)
    HIV-Infektion / AIDS - 39 € pro Monat (10% vom Regelsatz)
    Multiple Sklerose - 39 € pro Monat (10% vom Regelsatz)
    Colitis ulcerosa - 39 € pro Monat (10% vom Regelsatz)
    Morbus Crohn - 39 € pro Monat (10% vom Regelsatz)




  • Klaus123 hat geschrieben:
    "also"

    Für erwerbsfähige Schwerbehinderte (also deine Frau) gilt das SGB II. Da gibt es einen Mehrbedarf in Höhe von 35% nach § 21 Absatz 4.

    (4) Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

    .
    Dies trifft aber auf deine Frau nicht zu ALG I oder II gehört nicht zu den Leistungen zur Teihabe am Arbeitsleben nach §33 SGB IX. Hierunter fallen z. Bsp berufliche Weiterbildungen oder Umschulungen.

    Daneben gibt es noch den Mehrbedarf 17%. Den enthalten aber Grundsicherungsempfänger (SGB XII), also Rentner über 65 oder bei Erwerbminderung..

    Ich sehe es ähnlich wie herrhausk
    17% Mehrbedarf fällt aus, den gibt es nur im SGB XII, 35% Mehrbedarf fällt aus, weil deine Frau an keiner LTA-Maßnahme teilnimmt.

    10% Mehrbedarf wg. Ernährung - das entscheiden erstmal Ärzte


    Die Anträge, Widersprüche und Klagen ( wie ich meine ohne Aussicht auf Erfolg) erfordern nicht nur Zeit, sondern auch Energie. Lasst Euch doch mal beraten vom Intergrationsfachdienst. Der hat nichts mit dem Jobcenter oder der Agentur für Arbeit zu tun. .

    Klaus



    Der Integrationsfachdienst unterstützt die Klagen, Kontakt besteht seit über einem Jahr weil meine Frau
    auf keinen Fall dauerhaft von diesem Jobcenter abhängig sein möchte !!
  • menschlich hat geschrieben:
    herrhausk hat geschrieben:
    Grundsätzlich besteht eine Amtsberatungspflicht gem. den §§ 13 - 15 SGB I.

    Grundsätzlich gibt es keinen Mehrbedarf nur auf Grund der Einstufung als Schwerbehinderter.
    Hat man das Merkzeichen G zuerkannt bekommen, so werden 17% Mehrbedarf gewährt. Vergleiche §23 Abs. 1 Ziffer 4

    Der angesprochene Mehrbedarf von 35% wird nur zusammen mit einer Eingliederungshilfe / Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt. Vergleiche § 21 Abs. 4 SGB II

    Auf Grund der gemachten Angaben kann ich im vorliegenden Fall keinen Mehrbedarf erkennen.


    Danke dir für deinen klärenden Beitrag.
    Ich dachte mir schon daß der TE allwissend zu sein scheint, darum auch erfolglos ist. 😉
    In so fern ist es mir eine Genugtung wenn solche ihre Grenzen der Überheblichkeit aufgezeigt bekommen.

    Heidi 🥺



    😡 [b]Und das sagt diejenige, die mir noch heute vormittag eine glatte Fehlinformation
    gegeben hatte und das im Fettdruck !

    "Übrigens, eine Beratungspflicht besteht nicht!"

    Dir sei übrigens vergeben, Du weißt es wirklich nicht besser !

  • Hallo Gwiazdka,

    ich nehme an, mit dem Beitrag von Klaus ist Deine Frage beantwortet, oder?

    Unter http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Krankenkostzulage-239.html findet sich ja neben dem, was Du zitiert hast, auch noch der unten fett markierte Satz:

    "Mehrbedarf aufgrund einer verzehrenden Krankheit wie HIV-Infektion, fortschreitendem/fortgeschrittenen Krebsleiden, Morbus Crohn, Colitis Ulcerosa (s.a. CED > Ernährung), Multiple Sklerose (s.a. Multiple Sklerose > Tipps und Selbsthilfe): Höhe wird individuell bestimmt, empfohlen wird eine Zulage von 39,90 €. Nur bei schweren Verläufen oder dem Vorliegen besonderer Umstände möglich.

    Das heißt aus meiner Sicht, Ihr könnt das unter Vorlage ärztlicher Gutachten sicherlich weiter versuchen, aber wenn sich das Amt quer stellt, wird Euch eben nicht weiters bleiben als der Klageweg.
    Es tut mir leid, dass die Auskunft nicht positiver ausfällt, aber wir können leider die gesetzlichen Regelungen und die Einstellungen der Ämter sowie die Tatsache, dass die Sozialämter sehr lange brauchen, etwas zu entscheiden auch nicht ändern...

    Ihr wisst, dass Ihr über eine (relativ kostengünstige) Mitgliedschaft beim VdK Unterstützung in sozialrechtlichen Angelegenheiten bekommen könnt?


    Besten Gruß, ananim
  • Ja, es sind alle Fragen beantwortet, danke Klaus, danke ananim.

    Meine Frau hatte einen 6-8 cm (6 breit / 8 tief) großen sehr aggressiven Tumor, zur Rezidivgefahr
    brauche ich hier nichts zu schreiben. 26 x Chemo, 33x Bestrahlung, danach Tamoxifen, eine
    Gallenblasen-OP (tamoxifen indiziert), schwere Leberentzündung, medikamentös bedingte Gewichts-
    zunahme von 65kg auf 98 kg innerhalb 6 Monaten (davon 4 im Krankenhaus).
    Seit 2 1/2 jahren eine schwere Depression mit psychotischen Symptomen (Angstpsychose) und
    Wahnvorstellungen.

    Das ist alles attestiert und liegt dem Jobcenter vor !

    Es geht bestimmt noch schlimmer, z.B. sterben..............................................
  • Gwiazdka hat geschrieben:




    😡 [b]Und das sagt diejenige, die mir noch heute vormittag eine glatte Fehlinformation
    gegeben hatte und das im Fettdruck !

    "Übrigens, eine Beratungspflicht besteht nicht!"

    Dir sei übrigens vergeben, Du weißt es wirklich nicht besser !



    Ach Gottchen, nun wird er unleidlich! 😃
    Ist doch schön daß du es besser weisst, du hast ja hinreichend Erfolg damit wie man sieht. 😃 😃
    Da stehe ich gerne hinten an und verneige mich vor einem allwissenden Menschen. 🥺
    Fehlinformation? Nein, nicht wirklich aber wer die Klappe nicht aufmacht und nachfragt wird auch nicht aufgeklärt, worüber auch. 😃
    Aber der Allwissende liest natürlich mehr als der Gesetzestext wirklich aussagt.
    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/13.html
    Wenn dein Auftreten bei den Behörden ähnlich ist wie hier dann wundert mich gar nichts!
    Eher freut es mich.

    Heidi 😛
  • menschlich hat geschrieben:
    Gwiazdka hat geschrieben:




    😡 [b]Und das sagt diejenige, die mir noch heute vormittag eine glatte Fehlinformation
    gegeben hatte und das im Fettdruck !

    "Übrigens, eine Beratungspflicht besteht nicht!"

    Dir sei übrigens vergeben, Du weißt es wirklich nicht besser !



    Ach Gottchen, nun wird er unleidlich! 😃
    Ist doch schön daß du es besser weisst, du hast ja hinreichend Erfolg damit wie man sieht. 😃 😃
    Da stehe ich gerne hinten an und verneige mich vor einem allwissenden Menschen. 🥺
    Fehlinformation? Nein, nicht wirklich aber wer die Klappe nicht aufmacht und nachfragt wird auch nicht aufgeklärt, worüber auch. 😃
    Aber der Allwissende liest natürlich mehr als der Gesetzestext wirklich aussagt.
    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/13.html
    Wenn dein Auftreten bei den Behörden ähnlich ist wie hier dann wundert mich gar nichts!
    Eher freut es mich.

    Heidi 😛



    [b] Sie hatte das letzte Wort und damit auch die Frage beantwortet wer hier der
    Besserwisser ist - wir machen uns hier schlau und haben ja schon ein paar Klagen gewonnen,
    den Rest schaffen wir auch noch.

    Unsere Fragen sind inzwischen von allen anderen ausreichend
    beantwortet - bleibt nur noch 1 Frage: Für welches Jobcenter arbeitet die Heidi denn ?


    Vielen Dank - wir melden uns nicht mehr - wer will läßt sich von Heidi weiter unterhalten.
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