Sonderkraftfahrzeug Krankenfahrstuhl - führerscheinfrei ???

Kann jemand diese Grauzone aufhellen ?
Die sog. und auch als solche zugelassenen Sonderkfz. Krankenfahrstuhl (es gibt da die 10er und 25er)mit Versicherungskennzeichen werden viel zu häufig als "führerscheinfrei" angeboten und auch ohne Führerschein insbesondere von behinderten Menschen gefahren.
Die Gesetzeslage ist völlig undurchsichtig und wird weder von Fahrschulen noch von den Führerscheinstellen belegbar klar gestellt. Diverse Gesetzesänderungen in den letzten 15 Jahren haben nicht für Aufklärung gesorgt - die Behörden legen sich die Karten.
Stichworte: Führerscheinfreiheit, Mopedführerschein, geboren vor dem 1.1.1965, Bestandsschutz für Fahrzeuge mit Zulassung vor dem 30.6.1999,Größe und Gewicht des Fahrzeuges, Antriebsart, alles auch in Verbindung mit einer bestehenden Behinderung und weitere dem Insider bekannte Kriterien ...
Gibt es jemanden, der schriftlich belegbar darstellen kann, welche der genannten Fahrzeuge tatsächlich (speziell auch von Behinderten) ohne jeden Führerschein gefahren werden dürfen ?
Die Gesetzestexte sind mir bekannt - sie helfen nur nicht weiter, wenn es z.B. um ein Fahrzeug mit Zulassung vor Juli 1999 mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von 10 oder 25 Km/h geht ...die 45er kann man wohl völlig außen vor lassen!?
Ich bedanke mich für kompetente Hilfe.
Zott3

Antworten

  • Hallo Zott3,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀
    Eine Übersicht, wie das bei uns funktioniert, bietet dieses kurze Video (selbstverständlich auch mit Untertiteln): http://www.myhandicap.de/guided-tour.html

    Dein Anliegen habe ich an unseren entsprechenden Fachexperten weitergeleitet. Bitte hab ein wenig Geduld bis zur Antwort 😉

    Fachexperten benötigen für eine kompetente Antwort möglichst viele relevanten Details zum jeweiligen Anliegen. Sollte es weitere Informationen geben, wäre es hilfreich, wenn Du diese in der Zwischenzeit nachreichst. Dabei werden selbstverständlich keinerlei persönlichen Daten benötigt.

    Wenn Dein Anliegen dann geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Sehr geehrter User,

    Ihre interessante Frage hat auch die Verwaltungsgerichte in den letzten Jahren in Deutschland beschäftigt. Dabei können Sie nicht davon ausgehen, dass die Rechtsprechung jeweils alle Fälle für Sie löst, aber Ihren Fall im Einzelnen kann ich unter Berücksichtigung des § 76 Nr. 2 FeV weitestgehend beantworten.

    Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat im Mai 2010 ein Urteil gefällt, indem eine im Jahre 1956 geborene schwerbehinderte Person mit einem seit dem 01.01.2001 gültigen Schwerbehindertenausweis, der einen Grad der Behinderung von 80 ausweist und das Merkzeichen RF enthält. Die Dame hatte 2008 ein mit Benzin betriebenen Krankenfahrstuhl mit zwei Sitzplätzen und einer Sitzbreite von 137,5 cm sowie einem Leergewicht von 285 Kg erworben. Die Höchstgeschwindigkeit betrug 25 Km/h. Die Betriebserlaubnis stammt aus dem Jahr 1999.

    Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen, da es davon ausgeht, dass nach der gültigen FeV eine Ausnahme von der Fahrerlaubnispflicht nur gegeben ist für einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch behinderter Menschen für Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermaße von 300 Kg einschließlich Batterie jedoch ohne Fahrer einer Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 Km/h und einer Breite von maximal 110 cm.

    Das Gericht hat zudem festgelegt, dass für Personen mit einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle vor dem 01.09.2002 gilt, dass diese berechtigt sind, mit einer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 Km/h Krankenfahrstühle zu führen bis maximal 25 Km/h. Wenn die Fahrzeuge bis zum 30.06.1999 in den Verkehr gekommen waren, konnten zwei Sitze und Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeiten von 30 Km/h bestimmt werden. Voraussetzung für diese "Altfälle" war aber immer der Besitz einer Prüfbescheinigung für motorisierte Krankenfahrstühle. Insofern war nach früherem Recht die scheinbar umfassende Fahrerlaubnisfreiheit für Krankenfahrstühle eingeschränkt gewesen. Gegenteilige Veröffentlichungen und Ratschläge muss man zumindest als ungenau bezeichnen.

    Ich hoffe, Ihnen damit diese interessante Teilfrage zu Krankenfahrstühlen annährend beantwortet zu haben.

    Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Janssen + Maluga Legal
    Prof. Dr. G. Janssen
  • Sehr geehrte Damen und Herren,
    danke für diese zumindest teilweise klärende Erläuterung; unterschiedliche Entscheidungen der Gerichte, auch in verschiedenen Bundesländern, sind sicherlich die Regel.
    Sofern Ihnen eine Entscheidung für derartige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 10 Km/h bekannt ist (Zulassung 30.6.1999 - immer wieder Stichwort "Bestandsschutz", der sich ja auf die Fahrzeuge beziehen müsste (?) ), wäre ich Ihnen für einen Hinweis dankbar. Die Sache spielt in Berlin / Brandenburg und betrifft ein zweisitziges Fahrzeug mit Benzinmotor (ERAD Agora, das überall als "führerscheinfrei" angeboten wird....
    Mit freundlichem Gruß,
    Zott3
  • Sehr geehrter User,

    Ihre Anfrage hat keine laenderspezifische Loesung. Es muss insofern bundeseinheitlichdurch die Behoerden gehandelt werden.

    Demnach ist davon auszugehen, wenn keine sonstigen Sonderregelungen greifen, dass ein Zweisitzer mit Benzinmotor nicht fuehrerscheinfrei ist, d.h. eine behoerdliche Erlaubnis ist erforderlich.

    Mit freundlichen Grüßen

    JANSSEN + MALUGA LEGAL

    Prof. Dr. G. Janssen
Diese Diskussion wurde geschlossen.