Kraftfahrzeugverordnung
Hallo an alle,
vielleicht habt ihr einen guten Tipp, hatte mit meinem Auto einen Motorschaden und musste schnell einen neuen Wagen kaufen,
da ich sonst keine Möglichkeit habe meinen Job zu erreichen.
Ich habe heute von der Rentenversicherung Bescheid bekommen das mein Antrag für Hilfe abgelehnt wurde. Begründung: Nach § 10 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung soll der Abschluss eines Kaufvertrages erst nach der Zusage gemacht werden. wie bitte soll das gehen? Ich muss vom Arbeitgeber eine Lohnbescheinigung bringen, zum Rathaus eine Bescheinigung holen.
Ich habe im Netz einiges gefunden. Nach Bundessozialgericht ist es als Sollvorschrift ausgestaltet, um Ausnahmen in atypischen begründeten eilfällen zu ermöglichen. Als solcher sehe ich mich.
Ich werde natürlich Wiederspruch einlegen. Falls einer von euch Erfahrungen in solchen fällen hat, bin ich dankbar für jeden Tipp.
Gruß
H-W
vielleicht habt ihr einen guten Tipp, hatte mit meinem Auto einen Motorschaden und musste schnell einen neuen Wagen kaufen,
da ich sonst keine Möglichkeit habe meinen Job zu erreichen.
Ich habe heute von der Rentenversicherung Bescheid bekommen das mein Antrag für Hilfe abgelehnt wurde. Begründung: Nach § 10 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung soll der Abschluss eines Kaufvertrages erst nach der Zusage gemacht werden. wie bitte soll das gehen? Ich muss vom Arbeitgeber eine Lohnbescheinigung bringen, zum Rathaus eine Bescheinigung holen.
Ich habe im Netz einiges gefunden. Nach Bundessozialgericht ist es als Sollvorschrift ausgestaltet, um Ausnahmen in atypischen begründeten eilfällen zu ermöglichen. Als solcher sehe ich mich.
Ich werde natürlich Wiederspruch einlegen. Falls einer von euch Erfahrungen in solchen fällen hat, bin ich dankbar für jeden Tipp.
Gruß
H-W
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Antworten
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Dein Problem ist sehr vielschichtig, deswegen empfele ich dir einen RA für Sozialrecht zu fragen. Dieser hat ausreichen Erfahrung im Umgang mit den Behörden und kennt vor allem sich in dem Dschungel der Paragrafen auswendig. 😃
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hallo
hanswerner 😆
Hatte das gleich Problem wie Du, ich mußte solange mit dem Kaufvetrag warten , bis die Zusage da war , da nach § 10 der
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung , der Abschluss eines Kaufvertrages erst nach der Zusage gemacht werden darf 😢
lg
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Hallo,
die RV hat auch mir ein tolles Wochenende beschert. 😡 😡
Nicht aufgeben beim Anwalt nachfragen.
Du Kannst beim örtlichen Amtsgericht mit deinem Personalausweiß und deiner Gehaltsmeldung einen Beratungsschein für einen Fachanwalt beantragen.
Gruß
Gastone
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Hallo hanswerner,
in der Tat ist dies die übliche Vorgehensweise. Wenn Du den dringenden Bedarf des Fahrzeuges vor der Zusage nachweisen kannst, hast Du vielleicht eine Chance. Ansonsten hast Du dem Kostenträger natürlich einen prima Anhaltspunkt geliefert, sich vor den Kosten zu drücken.
Nur wegen dieser zwei Bescheinigungen wirst Du allerdings wenig Aussicht auf Erfolg haben…
Du hast aus der Community auch schon einige gute Hinweise erhalten (vielen Dank dafür, Leute 😀 ).
Gern kannst Du an dieser Stelle berichten, wie es weiter geht.
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Guten Abend Hans Werner,..
So ganz ist das Kind noch nicht im Brunnen. Zu den Sozialleistungen der einelnen Träger gibt es zur beantragten Leistung in deinem Fall der Kfz Hilfe auch die Härtefall Fall - Klausel.
Diese lautet wie folgt;
Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV)
V. v. 28.09.1987 BGBl. I S. 2251; zuletzt geändert durch Artikel 117 G. v. 23.12.2003 BGBl. I S. 2848; Geltung ab 01.10.1987
FNA: 870-1-1; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 87 Eingliederung Behinderter
Entwurf / Begründung der KfzHV | 5 Vorschriften zitieren die KfzHV
§ 8 KfzHV ? ’ § 10 KfzHV
§ 9 Leistungen in besonderen Härtefällen
§ 9 der KfzHV wird in 1 Vorschrift zitiert
(1)
Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistungen auch abweichend von § 2 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs. 1 erbracht werden, soweit dies
1.
notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von seiten eines anderen Leistungsträgers nicht erforderlich werden zu lassen, oder
2.
unter den Voraussetzungen des § 3 zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich ist.
Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 kann auch ein Zuschuß für die Beförderung des behinderten Menschen, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden, wenn
1.
der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann und auch nicht gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), oder
2.
die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfen wirtschaftlicher und für den behinderten Menschen zumutbar ist;
dabei ist zu berücksichtigen, was der behinderte Mensch als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung des § 6 für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte.
(2)
Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können als Darlehen erbracht werden, wenn die dort genannten Ziele auch durch ein Darlehen erreicht werden können; das Darlehen darf zusammen mit einem Zuschuß nach § 6 den nach § 5 maßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen. Das Darlehen ist unverzinslich und spätestens innerhalb von fünf Jahren zu tilgen; es können bis zu zwei tilgungsfreie Jahre eingeräumt werden. Auf die Rückzahlung des Darlehens kann unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen verzichtet werden.
Ich wünsche dir viel Glück, bewahre dir trotzdem positive Gedanken, Mfg Lyn😺
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Hallo,ich danke euch schon mal für die Hilfe.
Der Antrag soll natürlich vorher gestellt werden, das ist mir bewußt. Nur das ist nicht immer möglich. Wie in meinem fall.Das der Wagen einen Motorschaden hatte, war natürlich nicht planbar.Wie lange soll ich den auf die Bewilligung warten? Dann musste ich noch zum Amt einen Stempel abholen für den Antrag.Mein Arbeitgeber musste
mir noch den Lohnnachweis austellen. Bei mir waren es zwischen Autokauf und Antrageingang 5 Tage. Für alle die es vieleicht mal gebrauchen können.Hier habe ich mal was gefunden. Das steht sogar auf der Seite von der Rentenversichrung.Gruß H-W
§ 10 S. 1 KfzHV ist als Sollvorschrift ausgestaltet, um Ausnahmen in atypischen Fällen (begründete Eiltfälle) eines unaufschiebbaren Bedarfs zu ermöglichen (BSG vom 16.11.1993 - 4 RA 22/93 - in SozR 3-5765 § 10 Nr. 1[>>](ISRV:RE:4 RA 22/93)). Liegt ein atypischer Fall vor, so sind Ausnahmen von dem Grundsatz, wonach der Rentenversicherungsträger vor der Bedarfsdeckung einzuschalten ist, möglich. Der Antrag muss dazu "spätestens innerhalb eines Monats" nach Ausstellung der Rechnung gestellt sein (§ 10 S. 2 KfzHV). Die Monatsfrist ist keine Ausschlussfrist, sondern eine gesetzliche Verfahrensfrist i. S. von § 27 Abs. 1 SGB X, bei deren unverschuldeter Versäumung somit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BSG vom 16.12.1993 - 4 RA 16/93 - in SozR 3-5765 § 10 Nr. 2[>>](ISRV:RE:4 RA 16/93)).
Die Monatsfrist in § 10 S. 2 KfzHV bezieht sich dem Wortlaut der Vorschrift nach zwar nur auf Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer Zusatzausstattung. Die Vorschrift hebt damit jedoch lediglich zwei besonders typische Fälle eines unaufschiebbaren Bedarfs beispielhaft hervor; für die in § 10 S. 1 KfzHV erfassten atypischen Fallgestaltungen unaufschiebbaren Bedarfs gilt sie entsprechend, weil auch hier das öffentliche Interesse an einer möglichst zeitnahen Überprüfung der Notwendigkeit der selbst beschafften Leistung durch den Rentenversicherungsträger besteht (BSG vom 16.11.1993 - 4 RA 22/93 - in SozR 3-5765 § 10 Nr. 1[>>](ISRV:RE:4 RA 22/93)). Zunächst ist zu prüfen, ob ein Regelfall oder ein atypischer Fall vorliegt, der eine Ausnahme vom Grundsatz vorheriger Antragstellung rechtfertigt. Handelt es sich um einen Regelfall, so ist der Rentenversicherungsträger hinsichtlich der Ablehnung des verspäteten Antrags gebunden. Denn es handelt sich bei § 10 KfzHV nicht um eine bloße "Ordnungsvorschrift", sondern um eine verbindliche Norm (BSG vom 16.11.1993 - 4 RA 22/93 - in SozR 3-5765 § 10 Nr. 1[>>](ISRV:RE:4 RA 22/93)). Ein Ermessen ist dem Rentenversicherungsträger nur bei einer atypischen Fallgestaltung eingeräumt.
Ein atypischer Sachverhalt liegt vor, wenn die Bedarfsdeckung objektiv unaufschiebbar und eine rechtzeitige Einschaltung des Rentenversicherungsträgers aus vom Versicherten nicht zu vertretenden Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Da es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass Reha-Leistungen regelmäßig keinen Aufschub dulden, fällt es auch bei objektiv unaufschiebbar gewordenem, aber vorhersehbarem Bedarf dem Versicherten zur Last, wenn er es aus Gründen, die er zu vertreten hat, unterlässt, den Rentenversicherungsträger "vor dem Abschluss des (Kauf-)Vertrages", also vor der Befriedigung des Bedarfs, einzuschalten, und ihm die Möglichkeit zur Ausübung des Ermessens zu geben, (so - entsprechend der Begründung in BR-Drucksache 266/87, S. 28 -; BSG vom 16.11.1993 - 4 RA 22/93[>>](ISRV:RE:4 RA 22/93) - und vom 15.12.1994 - 4 RA 44/93[>>](ISRV:RE:4 RA 44/93)). War somit eine rechtzeitige Antragstellung möglich und zumutbar, sind Leistungen (und Aufwendungsersatz) für die Zeit vor dem Antrag nicht zu gewähren.
Eine atypische Fallgestaltung kommt z. B. in Betracht, wenn
– ein behinderter Mensch, der wegen der Behinderung auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist, seinen Antrag nicht rechtzeitig stellen konnte, weil er nach seinem Unfall mit Totalschaden an seinem Erstfahrzeug schnellstens ein Ersatzfahrzeug anschaffen musste;
– erst bei einer notwendigen Reparatur des Altwagens festgestellt wird, dass die Reparaturkosten zu hoch sind, sich also eine Reparatur nicht mehr lohnen würde, und der Versicherte sich deshalb, anstatt den alten Wagen reparieren zu lassen, schnellstens ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat;
– ein behinderter Mensch, der einen für ihn besonders geeigneten oder preisgünstigen Gebrauchtwagen oder auch Neuwagen erwerben konnte, sich sofort zum Kauf entscheiden musste;
– ein Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit das Kfz für die Aufnahme einer Beschäftigung angeschafft hat, die er kurzfristig erhalten hat und sofort antreten muss, wenn diese Berufsausübung die Erwerbsminderung beseitigt bzw. durch den Hinzuverdienst aus der Beschäftigung die Rente wegen Erwerbsminderung wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze als Teilrente wegen Erwerbsminderung zu leisten ist oder ganz wegfällt;
– ein arbeitsloser behinderter Mensch aufgrund einer kurzfristigen Arbeitsplatzvermittlung umgehend ein Kraftfahrzeug anschafft, um die Beschäftigung überhaupt aufnehmen zu können.
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Hallo hanswerner,
vielen Dank, dass Du Deine Erkenntnisse mit der Community teilst.
Aus Deinen Schilderungen kann ich zwar noch keinen triftigen Grund für die Antragstellung nach Kauf erkennen, aber ich drücke Dir selbstverständlich die Daumen, dass Dein Widerspruch erfolg hat!
Gern kannst Du an dieser Stelle berichten, wie es weiter geht.
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Hallo,der Grund war einfach, das ich ziemlich sofort ein Auto brauchte um zu meinem
Job zu gelangen.
Gruß
H-W
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Hallo Forum,
ich wollte euch mal informieren was stand der Dinge ist.
Ich habe gestern Bescheid bekommen, das mir die Kraftfahrzeughilfe gewährt wird.
Hat ja auch lange genug gedauert. Ich habe der Rentenversicherung einfach das Urteil
vom Bundessozialgericht mitgeschickt. Darin heißt es ganz klar, das es sich nur um
eine Sollvorschrift handelt, den Antrag vor dem Kauf zu stellen. Was natürlich nicht immer möglich ist, sei es durch einen Unfall, Motorschaden oder Reparatur übersteigt
den Wert des KFZ. Nur innerhalb eines Monats sollte der Antrag bei der Rentenkasse sein. Also lasst euch nicht verängstigen.
Ich werde nun einen Antrag für eine Standheizung stellen.
Zur Nettoentgeldberechnung.
Wenn ihr einen eingetragenen Freibetrag habt so wie ich 680 Euro, solltet ihr
beachten das der von euren Arbeitgeber heraus gerechnet wird.
Die Rentenversicherung geht nur davon aus was der Arbeitgeber im Antrag
einträgt. Es heißt bei der RV. ,Freibeträge können aufgrund des erheblichen Verwaltungsaufwand nicht berücksichtigt werden. So einfach machen die es sich.
Das machte in meinem fall mal eben 1600 Euro weniger aus. Brutto-Netto Rechner
sollte sogar die RV. haben. Ich würde sogar glauben das die RV. damit keine Chance
hat, irgendwelche Prozesse zu gewinnen. Das wäre eine große Ungleichbehandlung gegen über einem identischen Antragsteller, welcher keine Freibetrag eingetragen hat. ( ist bei mir nur durch die hohe Kilometer Leistung)
So Leute das sollte es mal sein.
Grütze
H-W
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Hallo hanswerner,
das ist ja eine tolle Nachricht 😀
Vielen Dank für das Update!
Wir wünschen Dir weiterhin viel Spaß und eine interessante Zeit in der Community von MyHandicap!
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