elektrische Eingangstüre - wer zahlt diese in einer Seniorenwohnanlage?

Hallo,
ich lebe in einer altersgerechten und barrierefreien Wohnanlage - Neubau 2 Jahre alt. Die Ausschreibung der Wohnung und Vormietvertrag lauteten
altersgerecht, barrierefrei.
Meine MS-Erkrankung macht elektrische Eingangstür notwendig. Vermieter (Genossen-
schaft) will dass ich die EUR 3.500,-- aus eigener Tasche zahle, aber alle anderen würden davon auch profitieren. Muss
ich es wirklich zahlen?
Kann ich verlangen, dass ich
nur die Vorrichtung benutze?
Muss ich es beim Einzug wieder ausbauen?
Wie bekommt man raus, ob die
Genossenschaft Fördergelder
für altersgerecht, barrierefrei
und behindertengerecht bekommen
hat?
Vielen Dank

Antworten

  • Hallo Fliederweg10
    Hast du eine Pflegestufe? Wenn ja würde die Pflegekasse einspringen.
    Wenn noch andere Bewohner mit Pflegestufe da sind könnten sich die Pflegekassen das aufteilen.
    Leider gehört eine elektrische Tür immer noch zur gehobenen Ausstattung und ist nicht Bestandteil zur Ausstattung für altersgerechtes und barrierefreies Wohnen.
    Falls du es alleine bezahlst hast du kein alleiniges Nutzungsrecht.
    Schönen Tag
  • Super, also wird das Haus von mir
    aufgepeppt auf Kosten des Staates und wenn ich mal ins Pflegeheim muss zahlt mir die Pflegekasse den Umzug nicht, da sie mir die Tür finanzierte
  • Sorry, da bist du nicht ausreichend informiert. Treten Änderungen im Zustand des zu Pflegenden ein dann tritt die Pflegekasse auch für neuerliche Kosten (bis zu einem Höchstbetrag von 2557,-€) einmalig ein.
    http://nullbarriere.de/pflegekasse-zuschuss.htm
    Schönen Tag

    Wieso auf kosten des Staates? Jeder zahlt Beiträge in die Pflegekasse! 🥺
  • Hallo Holger,

    die DMSG hat mir davon abgeraten. Nur wenn eine Verschlechterung eintritt und die
    Pflegestufe von I auf II steigt bekommt man nochmals Geld.

    Falls ich irgendwie meine Wohnung umbauen muss fehlt mir dann das Geld

    Gruss

    Lissy
  • Guten Tag Lissy,

    Ihre 1. Frage: "Vermieter (Genossenschaft) will, dass ich EUR 3.500,-- (für eine elektrische Eingangstür) aus eigener Tasche zahle, aber alle anderen würden davon auch profitieren. Muss ich es wirklich zahlen?"

    Antwort: Altersgerecht und barrierefrei heißt nicht, das dort zwingend eine elektrische Hauseingangstür vorhanden sein muss. Erkundigen Sie sich bei der Genossenschaft nach den technischen Details der eingebauten Tür. Die DIN 18040-2 lautet: "Das Öffnen und Schließen von Türen muss auch mit geringem Kraftaufwand möglich sein. Das wird erreicht mit Bedienkräften und –momenten der Klasse 3 nach DIN EN 12217:2004-05 (zum Beispiel 25 Newton zum Öffnen des Türblatts bei Drehtüren und Schiebetüren)." Erst wenn diese Vorgaben überschritten werden, sind DIN 18040-2 für barrierefreie Wohnungen automatische Türsysteme erforderlich (siehe auch DIN 18650-1 und DIN 18650-2.

    Die Bezahlung aus "eigener Tasche" können Sie vermeiden. Ich vermute, dass Sie in Hamburg wohnen. Ihr Vermieter kann in diesem Fall für den Umbau öffentliche Mittel bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg – ehemals WK) beantragen. Einen Überblick über die Förderrichtlinien der anderen Bundesländer finden Sie im Portal www.baufoerderer.de/1-2-0-0-0.html der Verbraucherzentrale.

    Wenn Sie eine Pflegestufe haben, können Sie alternativ einen Zuschuss von maximal 2.557 Euro für die Tür bei der Pflegekasse beantragen. Die Übernahme der restlichen Kosten kann je nach Einkommen gegebenenfalls über die Grundsicherung/Eingliederungshilfe beantragt werden.

    Ihre 2. Frage: "Kann ich verlangen, dass ich nur die Vorrichtung benutze?"

    Antwort: Technisch kann die Nutzung auf Sie beschränkt werden. Das ist möglich, wenn die Auslösung der Türautomatik z.B. nur mit einer Fernbedienung/Funktaster erfolgt. Allerdings könnte dies für die anderen Bewohner zu einem Nachteil führen, wenn die Tür nach dem Umbau manuell schwerer zu öffnen ist.

    Ihre 3. Frage: "Muss ich es beim Einzug wieder ausbauen?"

    Antwort: Ob die Anlage beim Auszug wieder ausgebaut werden muss, hängt davon ab, ob die Genossenschaft dies in ihrer Genehmigung verlangt. Wenn ja, muss die Türautomatik beim Auszug zurückgebaut werden. Dafür kann die Genossenschaft von Ihnen eine Rückbaukaution verlangen. Siehe Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 554a Barrierefreiheit (BGB).

    Ihre 4. Frage: "Wie bekommt man raus, ob die Genossenschaft Fördergelder für altersgerecht, barrierefrei und behindertengerecht bekommen hat?"

    Antwort: Die Genossenschaft hat vermutlich Fördergelder von der ehemaligen WK (jetzt IFB) erhalten, wenn es sich um eine Hamburger Wohnanlage handelt.

    Wenn Sie in Hamburg wohnen, können Sie sich über unser Beratungszentrum für Technische Hilfen & Wohnraumanpassung kostenlos zu Ihren Fragen vor Ort beraten lassen. Für die Terminabsprache wenden Sie sich bitte unter 040-2999 56-0 telefonisch an Frau Neuber.

    Adress- und Kontaktdaten:
    Beratungszentrum für Technische Hilfen & Wohnraumanpassung
    Richardstr. 45 (Richardhof)
    22081 Hamburg
    Telefon: 040-2999 56-0
    Telefax: 040-29 36 01
    E-Mail: beratungbarrierefrei-leben[dot]de

  • Leider hat mir die letzte Antwort nicht geholfen.

    Ich wohne in Augsburg / Bayern.

    Eingezogen bin ich am 02.12.2012. Die 18040 trat erst im Oktober 2012
    in Kraft und gilt deswegen nicht.

    18025 hat keine Gültigkeit für Bayern.

    Pflegestufe -ich bekomme ein einziges mal die 2557,--, d.h. ich hebe es auf für den
    Umzug ins Altenheim / Pflegeheim. Dort kann ich derzeit nicht hinziehen, da ich katze und tochter mit 11 Jahren habe.

    Was gilt für Bayern????

    Liebe Grüße
    Lissy
  • Liebe Lissy,

    in Bayern gilt die Bayerische Bauordnung (BayBO). Beim Bau von Wohnungen und öffentlich zugänglichen Gebäuden ist in Bayern der Artikel 48 BayBO zu beachten, der die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit enthält. Zum Zeitpunkt Ihres Einzugs basierten die Bestimmungen zum barrierefreien Wohnen auf der DIN 18025. Um diese Vorschrift an die neue DIN anzupassen, hat das Staatsministerium des Innern die neuen Planungsnormen zum barrierefreien Bauen, DIN 18040 Teile 1 und 2, als Technische Baubestimmungen am 1. Juli 2013 eingeführt.

    In der alten DIN 18025 gab es, nach den mir vorliegenden Auskünften, eine Regelung, nach der in Wohnanlagen mit ausschließlich Rollstuhlwohnungen Türantriebe vorgeschrieben waren. Ob dieser Passus auch auf die alte BayBO zutraf ist mir leider nicht bekannt. Ich empfehle Ihnen, direkt bei den KollegInnen in Bayern nachzufragen. Diese können Ihnen auch Auskunft über Fördermittel des Landes Bayern geben.

    Kontakt:

    Stadt Augsburg, FB Sozialplanung,
    Fachstelle für Seniorenarbeit
    Schießgrabenstr.4
    86150 Augsburg
    Angelika Gernhardt
    Tel.: 08 21/ 324-43 29
    E-Mail: angelika.gernhardtaugsburg[dot]de

    Fachstelle Wohnberatung in Bayern
    Aachener Str. 9
    80804 München
    Sabine Nowack
    Tel.: 089/35 70 43-15
    E-Mail: infowohnberatung-bayern[dot]de

    Mit freundlichen Grüßen
    Dieter Wiegel
  • Hallo Lissy,

    ich habe die Bewertung des Threads auf 100% gesetzt, damit andere User eine bessere Übersicht haben, welche Anliegen bereits geklärt sind.

    Dies ist vor allem für neue User wichtig, die Rat suchen. Aber auch für unser Kollegium, damit wir sehen, wo noch Hilfe benötigt wird.

    Zwar gab es hier keine entsprechende Rückmeldung, das Anliegen ist meiner Auffassung nach aber kompetent geklärt worden.

    Natürlich besteht weiterhin die Möglichkeit, in diesem Thread zu posten. Themenersteller können – bei Bedarf – die Bewertung auch wieder zurücksetzen.

    Bei neuen Fragen oder Anliegen, bitten wir darum, einfach einen neuen Thread im entsprechenden Forum zu eröffnen.

    Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen und wünschen weiterhin viel Spaß und eine interessante Zeit in der Community von MyHandicap!
Diese Diskussion wurde geschlossen.