Ablehnung Kurantrag für behinderten Menschen

Hallo,

ich habe vor 8 Wochen für meinen geistig behinderten Bruder und Betreuten bei der Deutschen RV einen Kurantrag gestellt, welcher nun abgelehnt wurde mit folgender Begründung:

u.a.: Nach unseren Feststellungen ist durch Ihre körperlichen, seelischen oder geistigen Einschränkungen der Verbleib in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht gefährdet.

Mein Bruder besucht keine Werkstatt, da er dies aus gesundheitlichen Gründen nicht kann und er in einer Heimrichtung mit Tagesstruktur wohnhaft ist.

Heißt dies jetzt im Klartext, dass ein behinderter Mensch nur einen Anspruch auf eine Kur hat, wenn er im Arbeitsleben steht?

Das Anliegen der Kur ist vorrangig sein Hautproblem, welches seit Geburt besteht und nicht seine Behinderung.

Ich gehe natürlich in Widerspruch, dennoch bin ich immer noch masslos enttäuscht und hilflos, und bin froh, wenn ich hier über dieses Forum vlt. ein paar Tipps bekommen könnte.

Danke im Voraus.

Antworten

  • Hallo Josefine und Bruder,

    Willkommen im Forum.

    Vielleicht hilft Euch der nachstehende Link etwas weiter...

    http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Rehabilitation-Zustaendigkeit-805.html

    Lieben Gruß 😉
  • Josefine1978 hat geschrieben:
    Hallo,

    ich habe vor 8 Wochen für meinen geistig behinderten Bruder und Betreuten bei der Deutschen RV einen Kurantrag gestellt, welcher nun abgelehnt wurde mit folgender Begründung:

    u.a.: Nach unseren Feststellungen ist durch Ihre körperlichen, seelischen oder geistigen Einschränkungen der Verbleib in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht gefährdet.

    Mein Bruder besucht keine Werkstatt, da er dies aus gesundheitlichen Gründen nicht kann und er in einer Heimrichtung mit Tagesstruktur wohnhaft ist.

    Heißt dies jetzt im Klartext, dass ein behinderter Mensch nur einen Anspruch auf eine Kur hat, wenn er im Arbeitsleben steht?
    Das Anliegen der Kur ist vorrangig sein Hautproblem, welches seit Geburt besteht und nicht seine Behinderung.

    Ich gehe natürlich in Widerspruch, dennoch bin ich immer noch masslos enttäuscht und hilflos, und bin froh, wenn ich hier über dieses Forum vlt. ein paar Tipps bekommen könnte.

    Danke im Voraus.


    Guten Abend Josefine
    Tut mit leid für deinen Sohn. Leider heißt es wirklich im Klartext daß Kuren nur für das arbeitende Volk genehmigt werden zur Erhaltung der Arbeitskraft.
    Anders sieht es bei einer medizinischen Rehabilitation aus, diese soll zur Wiedererlangung oder Verbesserung der Arbeitsfähigkeit dienen.
    Hast du einen Kurantrag oder einen Antrag auf Reha gestellt?
    Bespreche dich am besten mit deinem Arzt ob das in Frage kommt, für weitere Schritte würde ich dann die Vdk oder andere Sozialverbände vorschlagen die dir Hilfestellung geben.
    Schönen Abend, danke wenn ich ein wenig helfen konnte und durfte.
  • holger63 hat geschrieben:

    Anders sieht es bei einer medizinischen Rehabilitation aus, diese soll zur Wiedererlangung oder Verbesserung der Arbeitsfähigkeit dienen.
    Hast du einen Kurantrag oder einen Antrag auf Reha gestellt?



    Lieber Holger,

    ich muss Dir leider widersprechen. 😉

    Bei einer med. Reha geht es um die Verbesserung oder Wiedererlangung der Gesundheit, nicht der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Auch wird eine med. Reha zur Abwendung von Pflegebedürftigkeit verordnet oder zur Teilhabe am Leben.

    Kostenträger ist dann i.d.R. die Krankenkasse.

    Kuren gibt es nicht mehr, heutzutage fällt alles unter dem Begriff "Rehabilitation".

    Lieben Gruß
  • hallo,
    die Bezeichnung Kur ist abgeschafft, wie hier schon jemand sagte.

    Die medizinische Rehabilitation - früher Kur - ist zur Verbesserung der Gesundheit bzw. einer Funktionsstörung, aber mit dem Ziel der Erwerbstätigkeit (Erhalt oder Wiederherstellung).

    Falls du schon eine Reha-Klinik ins Auge gefasst hast, würde ich dort Anfragen, ob der Aufenthalt auch über die krankenkasse finanziert werden kann.
    Evtl. kann dort auch bei der Antragstellung geholfen werden.
    Die Krankenkasse sollte zahlen, wenn der Aufenthalt notwendig ist, da eine Verschlechterung droht oder bereits eingetreten ist. Die Kasse ist nicht verpflichtet wirtschftlich zu handeln. Deshalb kann man sich eine Erklärung der Leidensgeschichte sparen.
    Das gilt auch für die Rentenversicherung.


  • Hi

    Da ist kein Widerspruch - das sind zwei unterschiedliche Dinge

    Beantragung bei der DRV bzw. RV Bund da ist es wie Holger sagte - im Vordergrund Erhaltung der Arbeitsfähigkeit oder bei drohender Erwersminderung

    Beantragung bei der Krankenkasse - hier sind medizinische Gründe ausschlaggebend.
    eben Verbesserung der Gesundheit




    Klaus

  • Guten Tag Josefine,..

    willkommen im Forum,.. 😉

    Unter Google habe ich folgendes gefunden dazu;

    http://www.apotheken-umschau.de/Medizin/So-kommen-Sie-zu-Ihrer-Kur-134567.html

    Ob es dir in dem Sinne hilft zu der Situation, kann ich aus der Ferne nicht wirklich beurteilen zum Beitrag im o.g. Link. Vielleicht solltest du dich an euren HA = Hausarzt wenden. Denn wenn ich es richtig verstanden habe benötigt es eine Verordnung = Befürwortung durch den behandelnden Arzt.

    Ich selbst war noch zu keiner Kur etc. und kenne mich in diesen Dinge nicht gut aus. Mfg Lyn 😉
  • Hallo,

    erstmal vielen lieben Dank für eure Antworten.

    Füge mal noch hinzu:

    Ich war zuerst bei der Krankenkasse....hab mich dort informiert und dann einen Antrag erhalten.....ich bin daraufhin zum behandelten Arzt, und liess mir die Unterlagen ausfüllen, welche ich dann wieder bei der Krankenkasse (AOK) abgab.

    Nach 2 Wochen rief ich dann dort an und erkundigte mich nach dem Bearbeitungsstand.
    Dort wurde mir mitgeteilt, dass die AOK nicht zuständig sei und ich mich an den Rententräger wenden müsse, da mein Bruder ja dort Leistungen beziehe. Das ist richtig, er bekommt Halbwaisenrente, von welcher er zwar nix sieht, da dies alles mit in die Sozialhilfe angerechnet wird.

    Nunja, erstmal ganz tolle Beratung von der KK, dies hätte man mir ja vorab schon sagen können und ich bin mir sicher, mal irgendwo gelesen zu haben das, wenn die KK ablehnt automatisch der Antrag weitergeleitet wird...

    Also rief ich dann die Rentenversicherung an und man schickte mir wieder einen Antrag zu. Ich bin dann wieder zum Arzt, um die benötigten Unterlagen ausfüllen zu lassen und bin dann persönlich zur Rentenversicherung und habe dort mit der Bearbeiterin ALLES zusammen ausgefüllt. Sie wusste doch, dass mein Bruder in keinem Arbeitsverhältnis seht!

    Angemerkt! 1999 verstarb unsere Mutter, dass heisst, seine Kur läuft unter den Daten meiner Mutter, was ich allerdings nicht nachvollziehen kann, und andere Mitarbeiter an der Hotline der RV auch nicht.

    Der Antrag wurde gestellt für: medizinische Reabilitation

    Nach 4 Wochen die erste Nachfrage nach dem Bearbeitungsstand, nach 6 Wochen die nächste und nach 8 Wochen dann die Ablehnung.

    Der letzte Satz in der Ablehnung:

    ES BESTEHT AUCH AUS ANDEREN GRÜNDEN KEIN REABILITATIONSBEDARF NACH DEN VORSCHRIFTEN DES NEUNTEN BUCHS SOZIALGESETZBUCH (SGB IX ).

    Wer ist denn nun zuständig wenn KK und Rententräger es nicht sind?
  • Zornroeschen hat geschrieben:
    holger63 hat geschrieben:

    Anders sieht es bei einer medizinischen Rehabilitation aus, diese soll zur Wiedererlangung oder Verbesserung der Arbeitsfähigkeit dienen.
    Hast du einen Kurantrag oder einen Antrag auf Reha gestellt?



    Lieber Holger,

    ich muss Dir leider widersprechen. 😉

    Bei einer med. Reha geht es um die Verbesserung oder Wiedererlangung der Gesundheit, nicht der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Auch wird eine med. Reha zur Abwendung von Pflegebedürftigkeit verordnet oder zur Teilhabe am Leben.

    Kostenträger ist dann i.d.R. die Krankenkasse.

    Kuren gibt es nicht mehr, heutzutage fällt alles unter dem Begriff "Rehabilitation".

    Lieben Gruß


    Guten Tag zornroeschen
    ich beziehe mich auf folgenden Link:
    http://kuren-tours.de/2009/04/der-unterschied-zwischen-einer-kur-und-einer-reha/

    Sind die Angaben dort nun auch falsch?
    Schönen Tag
  • Huhu,

    vielen lieben Dank erstmal für die vielen Hilfestellungen. Die meisten Punkte konnte ich nachvollziehen aber in meinem Fall ist es doch etwas spezieller, wie ich durch Selbstrecherche und unzähligen Telefonaten herausgefunden habe.

    Habe gerade meinen Widerspruch fertiggestellt und bin mir sicher, dass ich zu 100% im Recht bin.

    Zur Erklärung:

    Es stimmt, das der Rententräger nur Leistungen zur Teilhabe bzw. zur med. Rehabilitation entsprechen, wenn der Betroffene in einem Arbeitsverhältnis steht bzw. aus gesundheitlichen Gründen mom nicht oder nur teilweise arbeiten kann aber durch die Massnahme eine Integration ins Arbeitsleben gewährleistet ist.

    Die Krankenkasse bewilligt Heilkuren, dass heisst, hier steht die Heilung im Vordergrund und nicht die Arbeit.

    In meinem Fall verhält es sich so:

    Mein Bruder ist 26 Jahre alt und geistig behindert und bekommt bis Vollendung seines 27ten Lebensjahres Halbwaisenrente, d.h. in der RV wird er noch als "Kind" geführt und erfüllt somit die Voraussetzungen einer Kinderrehabilitation, wie bereits 2010, als er unter denselbigen Voraussetzungen eine Kur wegen Hautprobleme(er hat von Geburt an Neurodermitis) bewilligt bekam.

    Da frage ich mich nur, was für kompetente Mitarbeiter bei der Rentenversicherung sitzen, die mir sagten, die Kur von 2010 hätte nie stattfinden können...nunja, ich fand diese Informationen auf deren Homepage:

    Aus medizinischer Sicht ist eine Rehabilitation für Ihr Kind dann angebracht, wenn es erheblich erkrankt ist, aber die Chance besteht, dass die Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.

    Das gilt insbesondere für Erkrankungen

    der Atemwege
    der Haut
    des Herz-Kreislauf-Systems
    von Leber, Magen oder Darm
    der Nieren und Harnwege
    des Stoffwechsels
    des Bewegungsapparates
    sowie für

    Allergien
    Neurologische Erkrankungen
    Psychosomatische und psychomotorische Störungen, Verhaltensstörungen
    Übergewicht in Verbindung mit weiteren Risikofaktoren oder anderen Erkrankungen.

    Für Ihr Kind kann eine Kinderrehabilitation erbracht werden, wenn hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder eine beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann. Versicherungsrechtlich genügt es, wenn ein Elternteil

    · die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt oder

    · 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung hat oder

    · bereits eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung bezieht oder

    · wenn das Kind selbst eine Waisenrente bezieht

    So, na dann hoffe ich mal auf eine schnelle Bearbeitung und halte euch auf dem Laufenden.....wenn man sich nicht um alles selber kümmert.....traurig aber wahr.

    Liebe Grüße



  • Hallo Josefine!

    Ist denn noch viel Zeit bis zum 27. Geburtstag deines Bruders? Oder ist der Zeitraum absehbar kurz und die Kostenträger versuchen, durch Ablehnung und jetzt deinen Widerspruch die Zeit bis dahin zu vertrödeln, um irgendwann das Argument "zu alt" zu haben? Manchmal muss man "böse" denken, um die Handlungen derer, die auf dem Geld sitzen, irgendwie nachvollziehen zu können.


    Gruß, Katrin
  • Hallo Katrin
    es gilt der Tag der Antragstellung, da ist das Alter nicht mehr relevant, selbst wenn der ganze Vorgang Jahre dauern würde.
    Schönen Tag

  • Zuständigkeitsklärung

    (§ 14 SGB IX)

    Spätestens 2 Wochen nachdem ein Antrag auf Reha-Leistungen bei einem Reha-Träger eingegangen ist, muss dieser Träger geklärt haben, ob er hierfür zuständig ist. Die "Zuständigkeitsklärung" soll verhindern, dass ein Antrag zwischen verschiedenen Trägern hin- und hergeschoben wird.

    Nach einer weiteren Woche wird über die beantragte Leistung entschieden, außer der Antrag wurde - bei Erklärung der Unzuständigkeit - an einen weiteren Reha-Träger weitergeleitet. Die Weiterleitung erfolgt (automatisch) durch den Träger, der zunächst den Antrag erhielt. Dieser "weitere" (= zweite) Träger entscheidet innerhalb von 3 Wochen, nachdem der Antrag bei ihm eingegangen ist.

    Eine nochmalige Weiterleitung gibt es nicht, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass der zweite Träger nicht zuständig ist. Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt dann zwischen den Trägern, ohne Auswirkung auf den Versicherten.

    Sofern ein Gutachten zur Ermittlung des Reha-Bedarfs nötig ist, muss das Gutachten 2 Wochen nach Auftragserteilung vorliegen und die Entscheidung über den Antrag 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen sein.




    Maximale Dauer der Entscheidung über den Leistungsantrag:

    Maximal 3 Wochen, wenn der erste Reha-Träger zuständig ist und kein Gutachten benötigt wird.
    Maximal 5 Wochen, wenn an den zweiten Träger weitergeleitet wurde und kein Gutachten benötigt wird.
    Maximal 7 Wochen, wenn der erste Träger ein Gutachten benötigt.
    Maximal 9 Wochen, wenn der zweite Träger ein Gutachten benötigt.



    Kann über den Antrag nicht innerhalb der genannten Fristen entschieden werden, muss der Reha-Träger dies dem Antragsteller unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mitteilen.

    Erfolgt keine solche Mitteilung oder liegt kein zureichender Grund vor, kann der Antragsteller dem Reha-Träger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass er sich nach Ablauf der Frist die Leistung selbst beschafft. Im Fall einer Selbstbeschaffung von Leistungen ist der zuständige Träger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet (§ 15 SGB IX).

    Josefine, warum lief der Antrag unter den Daten Deiner verstorbenen Mutter. Das versteht kein Mensch. Vielleicht fühlt sich deswegen niemand zuständig?

    Liebe Grüße und viel Erfolg.

    😉
  • Hallo Zornroeschen,

    danke für deine Informationen.

    Die Kur läuft deshalb auf unsere verstorbene Mutter, da mein Bruder ja über ihr versichert war und da noch als "Kind" gilt, das heisst, da er Halbwaisenrente bezieht, dann aus dem "Topf" unserer Mutter die Leistungen bezogen werden, da sie ja Beiträge eingezahlt hat.

    Nach Vollendung seines 27 Lebensjahres ist es dann vorbei. Dann fällt mein Bruder ja auch heraus aus der Rentenversicherung, da er nicht in Arbeit steht und dann die KK für ihn zuständig ist.

    Es ist für mich unverständlich, was für Leute beim Rententräger sitzen, jeder Fall ist eine Einzelfallentscheidung und muss auch danach geprüft werden. Nach 8 Worten des Wartens, bin ich stark davon ausgegangen, das dies so ist.

    In all den Jahren habe ich so viel Inkompetenz von Behörden erleben müssen, dass glaubt mir gar keiner. Aber als Betreuerin hat man nunmal ständig mit ihnen zu tun.

    Aber meine Devise lautet:

    Nie auf Behörden verlassen sondern selbst agieren und kämpfen bis zum Schluss. Nur so kommt man zum Erfolg!

    Und mit diesem Antrag, Holger hat Recht, es zählt immer der Tag der Antragstellung.

    Liebe Grüße


  • Hallo Katrin,

    Holger hat Recht, wenn er sagt, dass immer der Tag der Antragstellung gilt!

    Liebe Grüße
  • Guten Tag!

    Welchen Namen - ob Kur oder Rehabilitation – die Maßnahme hat, ist eigentlich nicht wichtig, da der Antrag von der aufnehmenden Behörde (Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft) entsprechend einzuordnen ist, ggf. muss der Sachbearbeiter im Sinne des Versicherten beraten. Die Beratungsverpflichtung der Sozialversicherungsträger ist im Sozialgesetzbuch festgeschrieben. Was früher im landläufigen Sprachgebrauch eine Kur war, wird heute meist als Rehabilitationsmaßnahme bezeichnet.

    Kuren sind heute meist Zuschussmaßnahmen (Badekur) oder z.B. mit voller Kostenübernahme (abzüglich Eigenanteil Mutter(Vater)-Kind Kuren.) Rehabilitationsmaßnahmen die der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dienen, sind klassische Leistungen der Rentenversicherungsträger, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Versicherte muss seinen Antrag dann vorrangig beim Rentenversicherungsträger stellen.

    Kinderrehas sind – wenn neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, auch bestimmte Erkrankungen vorliegen – auch Leistungen des Rentenversicherungsträgers und könnten auch bei Jugendlichen sogar bis 27 Jahre übernommen werden. Hier steht aber beim Rentenversicherungsträger als Voraussetzung im Hintergrund, dass eine Erwerbsfähigkeit grundsätzlich herbeigeführt werden kann.

    Bei Kinderrehas ist jedoch der Rentenversicherungsträger nicht der vorrangige Leistungsträger, die Kasse kann nicht zuerst auf den Rentenversicherungsträger verweisen, sondern muss den Antrag entgegennehmen. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass onkologische Reha-Maßnahme wieder eine Ausnahme sind. Hier leisten Rentenversicherungsträger sogar beim Bezug von Altersrente.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Franziska Fiedler
  • Hallo,

    ich weiss, es ist nach meinem Besuch hier viel Zeit vergangen, aber es hat sich auch in dieser Angelegenheit nicht wirklich viel getan.

    Also ich hatte ja, wie zuletzt hier beschrieben, meinen Widerspruch geschrieben. Im November 2013 bekam ich dann ein kurzes Schreiben von der Rentenversicherung, dass ich mich noch etwas gedulden solle....im November riss dann mein Geduldsfaden und ich rief bei der RV im Dezember an, dort vertröstete man mich auf dieses Jahr.

    Also rief ich dann in der ersten Januarwoche noch einmal an und die Bearbeiterin konnte mir nur mitteilen, dass sie mir keine gute Nachricht geben könne, mein Widerspruch wurde abgelehnt und geht dann wohl auch bald raus.....ich habe immer noch keinen!!!

    Grund der Ablehnung sei wohl, dass der dortige Arzt diese Kur für nicht notwendig hält.

    Ich habe nach diesem Anruf gleich die zuständige Krankenkasse angerufen und meinen Fall geschildert und auch diese konnte mir keine großen Hoffnungen machen.
    Im Moment könne sie eh nichts tun, da der Fall noch bei der RV liege, ich solle den Bescheid abwarten und dann damit zur Krankenkasse kommen.

    Klage ich gegen den Bescheid der RV vorm dem Sozialgericht, dann können ja wohl Jahre ins Land gehen.

    Ich verstehe das alles nicht, es gibt soviele Menschen, die ständig eine Kur bekommen, wo ich mir sage, diese sind nicht notwendig.
    Aber ein behinderter Mensch wird so hintenran gestellt, dass kann doch nicht sein.....sind laut dem Grundgesetz nicht alle Menschen gleich?

    Ich werde weiter kämpfen.......und Euch auf dem Laufenden halten.

    Liebe Grüße
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