PKW Neuanschaffung mit erneuter Förderung durch BG?

Guten Tag zusammen.

Ich hatte 2001 einen Wegeunfall der durch die BG anerkannt wurde. Aufgrund meiner Verletzung war eine Operation erforderlich. Diese Operation wurde fehlerhaft ausgeführt, weshalb jetzt mein linker Arm und meine linke Hand fast vollständig gelähmt sind.

Daher habe ich mir 2001 einen neuen PKW mit Automatikgetriebe und und weiteren Fahrhilfen angeschafft. Den Mehrpreis für das Automatikgetriebe hat die BG.

Seit dem Arbeitsunfall habe ich nicht mehr gearbeitet und bin mittlerweile auch Rentner.

Jetzt möchte ich mir einen neuen PKW kaufen. Kann mir jemand sagen, ob die BG erneut die Mehrkosten für das Automatikgetriebe bezahlen muss?

Antworten

  • hallo walter

    willkommen im forum.

    ich gehe ziemlich sicher davon aus, dass die BG auch jetzt für die mehrkosten aufkommen muss.

    wende dich doch einfach mit deiner frage schon mal telefonisch an die zuständige berufsgenossenschaft.

    viel erfolg und noch einen schönen sonntag 😉

    rosi
  • Guten Abend Walter
    Ein Anruf bei der Berufsgenossenschaft bringt dir in der Tat Gewissheit, allerdings befürchte ich einen Ablehnung da du nicht mehr berufstätig bist.
    Hat dein jetziges Auto den Geist aufgegeben oder ist es verunfallt?
    Viel Erfolg
    Schönen Abend
  • Hallo WalterE,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀
    Eine Übersicht, wie das bei uns funktioniert, bietet dieses kurze Video (selbstverständlich auch mit Untertiteln): http://www.myhandicap.de/guided-tour.html

    Gestatte eine Nachfrage: Steht die Tatsache, dass Du nicht mehr arbeitest und berentet bist im Zusammenhang mit Deinem Unfall oder ist das einfach altersbedingt?
  • Justin_MyHandicap hat geschrieben:
    Gestatte eine Nachfrage: Steht die Tatsache, dass Du nicht mehr arbeitest und berentet bist im Zusammenhang mit Deinem Unfall oder ist das einfach altersbedingt?

    hallo

    genau dies wäre wichtig zu erfahren.

    denn wenn du aufgrund des unfalls eine rente von der berufsgenossenschaft erhälst, wäre diese sicher verpflichtet, die mehrkosten zu übernehmen.

    lg rosi
  • Guten Tag
    ich bin ganz sicher die BG hat die Akte im Bildschirm und wird Walter bei Anruf die erforderliche Mitteilung machen, ob oder ob nicht die Kosten übernommen werden.
    Schönen tag
  • Vielen Dank für die vielen Antworten.

    Ich habe heute mit der BG telefoniert. Ich muss genaue Daten über mein altes Auto liefern. Zusätzlich Daten über das gewünschte neue Fahrzeug.

    Außerdem darf das Fahrzeug nur von mir gefahren werden, was auch in der Kfz-Versicherung stehen muss.

    Wenn ich alle Informationen an die BG geschickt habe, wird diese entscheiden, ob mein neues Fahrzeug gefördert wird.

    Was für ein Aufwand!

    Walter
  • WalterE hat geschrieben:
    Vielen Dank für die vielen Antworten.

    Ich habe heute mit der BG telefoniert. Ich muss genaue Daten über mein altes Auto liefern. Zusätzlich Daten über das gewünschte neue Fahrzeug.

    Außerdem darf das Fahrzeug nur von mir gefahren werden, was auch in der Kfz-Versicherung stehen muss.

    Wenn ich alle Informationen an die BG geschickt habe, wird diese entscheiden, ob mein neues Fahrzeug gefördert wird.

    Was für ein Aufwand!

    Walter

    Guten Abend Walter
    warum Aufwand, zu verschenken hat keiner etwas. Die 15 Minuten Arbeitsaufwand wären mir das schon wert.
    Andere müssen für sehr viel weniger viel mehr Aufwand treiben und kämpfen. 😉
    Schönen Abend und überanstreng dich nicht
  • Guten Abend Walter,

    willkommen im Forum bei uns.

    Ganz richtig ist die Aussage des SB nicht;

    Grundlage Anschaffung vom Kfz;

    Auch die Teilhabe am Arbeitsleben oder die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft kann durch die Förderung des Umbaus eines vorhandenen Fahrzeuges oder durch Hilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges unterstützt werden (§ 40 SGB VII).

    Voraussetzung ist, dass der Versicherte infolge Art oder Schwere des durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.

    Die Beschaffung eines Fahrzeuges wird dabei grundsätzlich nur durch einen einkommensabhängigen Zuschuss unterstützt. Demgegenüber werden die Kosten der notwendigen behinderungsgerechten Anpassung eines geeigneten Fahrzeuges regelmäßig in voller Höhe übernommen. Zusätzlich kann die Erlangung der Fahrerlaubnis finanziell gefördert werden.


    3.1 Ziel der Kraftfahrzeughilfe


    Ziel der Kraftfahrzeughilfe ist es, die Mobilität der Versicherten wiederherzustellen, zu verbessern oder zu erhalten und damit ein Höchstmaß an selbstbestimmter Lebensführung und Unabhängigkeit in allen Aspekten des täglichen, beruflichen und sozialen Lebens zu ermöglichen.

    3.2 Rechtliche Grundlagen
    Versicherte, die infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, haben Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe


    zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der schulischen Rehabilitation nach §§ 26 Abs. 2 Nr. 2, 35 Abs. 1 SGB VII i.V. m. §§ 33 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX sowie 40 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VII i.V. m. der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung – KfzHV) in der jeweils geltenden Fassung


    zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach §§ 26 Abs. 2 Nr. 3, 39 Abs. 1 Nr. 1, 40 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 SGB VII i.V. m. der KfzHV


    zur medizinischen Rehabilitation nach §§ 26 Abs. 2 Nr. 1, 31 Abs. 2 SGB VII und § 6 Abs. 2 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter (VO 1973 bzw. OrthVersorgUVV) vom 18. Juli 1973.

    Besteht ein Anspruch auf Leistungen aus Gründen der medizinischen Rehabilitation einerseits sowie zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft andererseits, wird nur die im Einzelfall günstigere Leistung erbracht.

    3.4 Art und Umfang der Leistungen

    Die Kraftfahrzeughilfe umfasst

    • Hilfen zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs (Erst- und Ersatzbeschaffung),
    • die behinderungsbedingte Zusatzausstattung und Umrüstung,
    • Leistungen zur Erlangung einer Fahrerlaubnis
    • Leistungen in besonderen Fällen

    Die Leistungen werden als Zuschüsse oder als Darlehen erbracht. Sie sollen vor dem Abschluss eines Kaufvertrags über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie vor der Umrüstung des Fahrzeugs und der Erlangung der Fahrerlaubnis beantragt werden.

    Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung zu beantragen.

    3.5 Wunsch- und Wahlrecht

    Den berechtigten Wünschen der Versicherten ist zu entsprechen. Nicht berechtigt kann ein Wunsch u.a. dann sein, wenn er nicht geeignet ist, die Rehabilitations- oder Teilhabeziele zu erreichen, oder nicht mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren ist.
    Bei der Hilfe zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs sind die Versicherten in der Wahl des Fahrzeuges grundsätzlich frei, soweit das Fahrzeug die übrigen Voraussetzungen nach diesen Richtlinien erfüllt. Wünschen Versicherte die Ausführung von Leistungen in Art und Umfang, die für das Erreichen der Rehabilitations- und Teilhabeziele nicht erforderlich sind oder darüber hinausgehen, haben die Versicherten die Mehr- und Folgekosten selbst zu tragen.

    3.6 Sicherung des Leistungszwecks und der Darlehensrückzahlung

    Zur Sicherung des Leistungszwecks bei einem Zuschuss und der Rückzahlung eines Darlehens kann von den Versicherten die Sicherungsübereignung des Kraftfahrzeugs unter Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs (Zulassungsbescheinigung Teil II) verlangt werden. Der Abschluss einer Kfz-Vollkaskoversicherung ist zu empfehlen.

    Im Gegensatz zu anderen Trägern wird in der Regel der Wunsch entsprochen durch die BG. Der Grund liegt darin das es nicht nur zur Teilhabe am Arbeitsleben, Reha etc. bestimmt sein muss, sondern auch zur Teilhabe am Gesellschaftlichen Leben.

    Das Kfz kann auch durch Dritte Person gelenkt und geführt werden wenn dies dem Versicherten wegen der Verletzung / Grad - GdS ( schwere ) nicht mehr möglich ist. Hier greift das Wahlrecht ! Allerdings sollte dann die Person etc. mitversichert werden. In meinem Fall habe ich dies so auf den Weg gebracht und es kamen kein Widerspruch durch die zuständige BG.

    Ich bedaure es sehr das du einen AU hattest, auch das die anschließende Op fehlgeschlagen ist. Nur was ich in diesem Sinne nicht wirklich nachvollziehen kann, das du den Aufwand beklagst. Andere Versicherte gehen leer aus und sind so durch die erworbene Behinderung nochmals geschädigt.

    Wünsche dir alles Gute, Mfg Lyn

  • Walter,..

    Nachtrag !

    Die BG hat 2 Akten wie durch Holger ausgeführt, 1 x die Papierakte und die elektronische Akte auf dem PC. Mfg Lyn

  • Hallo WalterE,

    KfZ-Hilfe entfällt nicht, nur weil Du in Altersrente bist. Zu prüfen ist die Erfordernis eines PKWs für Dich, um an medizinischer Reha oder am Leben in der Gemeinschaft teilhaben zu können. Wenn Du mitten in einer größeren Stadt wohnst und super überall mit öffentlichen VM hinkommst, entfällt diese Erfordernis ggf., da Du ja auch nicht in Deiner Gehfähigkeit eingeschränkt bist. Wenn Du aber für Fahrten zum Arzt, zum Verein usw. auf ein Auto angewiesen bist, hast Du auch weiterhin Anspruch.

    Kfz-Hilfe wird geleistet, wenn die weitere Nutzung des zuletzt geförderten Fahrzeugs unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zumutbar ist. Daher sicher die Anfrage Deiner BG zum Altfahrzeug. Ein neuer Anspruch entsteht übrigens frühestens 5 Jahre nach der letzten Förderung. Das sollte bei Dir ja kein Problem sein. Ein Automatikgetriebe wird nur dann bezahlt, wenn ein bau-/ausstattungsgleiches Fahrzeug mit Schaltgetriebe billiger wäre und tatsächlich Mehraufwendungen entstehen. Sonstige behinderungsbedingte Mehrausstattungen müssten aber zusätzlich übernommen werden (Lenkradknauf u. ä.)

    Übrigens haben noch nicht alle BGen elektronische Akten - das nur am Rande.

    Viel Erfolg für Deinen Antrag und bitte habe etwas Verständnis für den Aufwand. Auf Zuruf überweist nun mal niemand Geld, bestimmte Voraussetzungen müssen schon erfüllt sein.

    VG
  • Hallo zusammen.

    Vielleicht war "Aufwand" der falsche Ausdruck.

    Ich war mein ganzes Berufsleben als Handwerker tätig, daher fällt mir der Umgang mit Behörden nicht immer leicht. Insbesondere wenn ich "Papierkram" erledigen muss. Das mache ich immer sehr ungern.

    Der Mitarbeiter bei der BG sagte mir, nur die BG entscheidet über eine erneute Förderung anhand meiner eingereichten Unterlagen. Wenn die BG der Meinung ist dass mein jetziges Auto erneuert werden darf, gibt es auch eine Förderung (Automatik und Fahrhilfen) für den neuen Wagen. Sonst muss ich alles selbst finanzieren.

    Walter
  • WalterE hat geschrieben:
    Vielleicht war "Aufwand" der falsche Ausdruck.

    Ich war mein ganzes Berufsleben als Handwerker tätig, daher fällt mir der Umgang mit Behörden nicht immer leicht. Insbesondere wenn ich "Papierkram" erledigen muss. Das mache ich immer sehr ungern.

    hallo Walter

    wer macht das schon gern, aber es hilft ja nun alles nix.

    ich wünsche dir auf jeden fall viel erfolg 😉

    lg rosi
  • Hallo Walter,

    dann drücke ich Dir mal die Daumen.

    Gern kannst Du an dieser Stelle berichten, wie es weitergeht 😀

    Wenn Dein Anliegen geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
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