Viertels IV Rente Export nach Deutschland

Hallo
Ich bin Deutsche und lebe und arbeite seit 7 Jahren in der Schweiz. Nach eine Unfall bin ich nun IV geschrieben mit einer Viertels Rente. Aus persönlichen Gründen möchte ich nun wieder zurück nach Deutschland, kann ich meine Viertels IV Rente mit nach Deutschland nehmen?

Ich freue mich über eine Antwort.
Danke

Antworten

  • Hallo Linda,

    Dein Anliegen habe ich an die Kollegen in der Schweiz weitergeleitet. Bitte hab ein klein wenig Geduld.

    Wenn Dein Anliegen dann geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.
  • Hallo Linda

    Ich konnte Deine Frage mit einer IV-Beraterin klären. Gerne sende ich Dir die Antwort der IV-Beraterin:

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    Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente (Art. 29)

    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).

    Falls Sie nach Deutschland zurückkehren würden, würde die ¼ Rente nicht ausbezahlt.

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    Ich hoffe Dir mit dieser Antwort geholfen zu haben. Für weitere Fragen helfen wir alle in der Community immer gerne weiter.

    Ich wünsche Dir noch eine tolle Woche und sende Dir liebe Grüsse
  • Hallo

    Nach tiefschürfenden Recherchen hat sich folgendes ergeben:

    Ordentliche Renten
    Bei den ordentlichen halben IV-Renten, IV-Dreiviertelsrenten und ganzen IVRenten
    bleibt das Abkommen ohne Konsequenzen: Sie sind von der Schweiz
    aufgrund der bilateralen Abkommen ohnehin schon in die Heimatstaaten der
    EU-Staatsangehörigen (oder Drittstaaten) ausgezahlt worden.

    Neu ist hingegen,dass sowohl Schweizer Bürger/innen wie auch EU-Staatsangehörige den
    Export der IV-Viertelsrente verlangen können, wenn sie in einem EU-Staat
    Wohnsitz nehmen.

    Also wird die IV-Viertels Rente auf Grund der bilateralen Abkommen doch neuerdings ausbezahlt, wenn man seinen Wohnsitz in einem EU Land nimmt.
    Diese Informationen habe ich nicht nur von einer Seite bekommen, sondern von meinem Unfallversicherer und auch direkt von der IV.


    "Auswanderung.CH":



    Schweizer Invalidenrenten ins Ausland ausbezahlt



    Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in den BSV-Mitteilungen Nr. 129 präzisiert, dass dem Export von Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge nichts entgegen stehen kann. Da es im BVG, anders als in der 1. Säule, keine Wohnsitz- und/oder Aufenthaltsklausel gibt, müssen die Renten der obligatorischen 2. Säule dorthin ausgerichtet werden, wo sich die rentenberechtigte Person befindet. Die Zahlung dieser Renten kann nicht eingestellt werden mit der Begründung, dass die Person im Ausland lebt, und die IV-Rente der Invalidenversicherung in der Folge eingestellt wird. Es gibt keine gesetzliche Grundlage (auch nicht auf Abkommensbasis), die ein solches Vorgehen erlauben würde. Das IVG ist für die Invalidenleistungen der 2. Säule nur in Bezug auf die Invaliditätsbemessung und den Beginn des Rentenanspruchs relevant, nicht jedoch für die Auszahlungsmodalitäten und –voraussetzungen.

    Betreffend Rentenexporte gemäss IVG können fünf Ausgangslagen unterschieden werden:



    A. Bei Staatsangehörigen der Schweiz und der EU/EFTA werden ganze und halbe IV-Renten überallhin ausbezahlt, egal, wo die Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hat



    B. Bei Staatsangehörigen der Schweiz und der EU/EFTA werden Viertelsrenten der IV nur ausbezahlt, wenn die Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in einem EU-/EFTA-Staat hat



    C. Bei Staatsangehörigen von Staaten, mit denen die Schweiz ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat (ausser Israel) werden ganze und halbe IV-Renten überallhin ausbezahlt, egal, wo die Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hat. Viertelsrenten werden dagegen nur ausbezahlt, wenn die Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.



    D. Bei israelischen Staatsangehörigen werden IV-Renten nur ausbezahlt, wenn die Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in Israel hat



    E. Bei Staatsangehörigen von Staaten, mit denen die Schweiz kein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat, werden IV-Renten nur an Personen ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben


    Hier trifft für mich "B" zu.

    Also war die Info wohl nicht ganz korrekt. Aber es ändern sich ständig so viele Dinge, dass man auch kaum noch nachkommt und alles wissen kann man schliesslich auch nicht.
    Also die 50% IV- Regelung ist hinfällig geworden und um die Zusätze B und C erweitert worden.

    Lieben Gruss aber trotzdem herzlichen Dank für die Mühe

    Sigma
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