nerven schrittmacher

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  • Hallo,

    hier wurde das Thema Nerven Schrittmacher eröffnet.

    Ich hatte bereits zweilmal einen Nerven Schrittmacher.

    Gibt es hierzu Fragen ?

    Gerne beantworte ich Fragen.

    Gruß

    Jürgen
  • Sorry , da ist der Text untergegangen.

    ich habe einen Nerven Schrittmacher eingebaut bekommen.

    da eine Fernbedienung dabei ist, könnte schnell mal ein Verlust der FB vorkommen.
    Dazu meine Fragen:
    Das Geraet samt FB - und Einbau - hat die Kasse bezahlt.
    * wer ist der Ersatzpflichtige ?? die Kasse als Eigentümer ? oder meine Haftpflicht bei für mich fremdem Eigentum ???

    * die gleichen Fragen bei Hörgeraeten. Wobei im ersteren Falle die Kasse voll übernahm.
    Bei den Hörgeraeten hat die Kasse je 420,00 gutgeschrieben. = ca 40 % Eigentümer
    Wer ist hier der Eigentümer ?? Teileigentum waere ja wohl nicht angebracht.

    * die gleichen Fragen bei 2 Brillen.

    Danke wnp1942

    (der Sakral Schrittmacher ist nach 2 Wochen --sehr zufriedenstellend....)


  • Hallo wnp1942,

    Dein Anliegen habe ich an unseren entsprechenden Fachexperten weitergeleitet. Bitte hab ein wenig Geduld bis zur Antwort 😉

    Wenn Dein Anliegen dann geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Sehr geehrtes MyHandicap-Mitglied,

    ich nehme Bezug auf Ihren oben eingestellten Forumsbeitrag und möchte zu der von Ihnen gestellten Frage wie folgt Stellung nehmen:

    Nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.

    Der Anspruch auf Versorgung bedeutet, dass die Krankenkasse dem Versicherten das Hilfsmittel als Eigentum gewähren kann aber nicht muss. Sie kann Eigentum verschaffen mit der Auflage, dass das Hilfsmittel an die Kasse zurückzugeben ist, wenn es nicht mehr gebraucht wird. Das Hilfsmittel steht dann nur vorübergehend im Eigentum des Versicherten. Die Krankenkasse kann aber auch, wie es in Absatz 5 ausdrücklich heißt, die erforderlichen Hilfsmittel "leihweise überlassen". Der Versicherte ist im letzten Fall schon von vornherein nicht Eigentümer, sondern nur Besitzer des Hilfsmittels.

    Soweit Anspruch auf Hilfsmittelversorgung durch die Krankenkasse besteht, erhalten Versicherte das Hilfsmittel für die Zeit, in der dieses benötigt wird. Geringwertige Hilfsmittel, z. B. Krücken, Brillen usw.) werden ohne Eigentumsvorbehalt überlassen; das Hilfsmittel geht in das Eigentum des Versicherten über. Eine Rücknahme durch die Krankenkasse erfolgt nicht.

    Höherwertige Hilfsmittel (z. B. Rollstühle, Lifter, Lesegeräte etc.) werden nach Ermessen der Krankenkasse dem Versicherten als Eigentum per Leasing überlassen, wobei das Hilfsmittel Eigentum des Leasinggebers bleibt oder dem Versicherten wird das Hilfsmittel mit Eigentumsvorbehalt leihweise überlassen Dann bleibt es Eigentum der Krankenkasse.

    In Ihrem konkreten Fall dürften die von Ihnen angesprochenen Brillen wohl in Ihr Eigentum über gegangen sein. Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung wäre dann eine entsprechende Versicherung Ihrerseits einstandspflichtig. Regelmäßig wird bei den Optikern eine kostengünstige Versicherung angeboten, welche in diesen Fällen die Kosten teilweise oder ganz deckt.

    Hinsichtlich des Schrittmachers und der Hörgeräte kommt es darauf an, was die Krankenkasse in der Bewilligung ausdrücklich vereinbart hat. Sollte nur eine „leihweise Überlassung“ vereinbart sein, bleibt die Krankenkasse Eigentümer der Hilfsmittel, wobei der Schrittmacher eher nicht in diese Kategorie fallen dürfte. Hier ist davon auszugehen, dass dieser als individuell angepasstes Gerät in Ihr Eigentum übergegangen ist. Bei Verlust der Fernbedienung wäre dann Ihre Haftpflichtversicherung einstandspflichtig.

    Anhand des von Ihnen erwähnten Zuschusses der Krankenkasse in Bezug auf die Hörgeräte könnte man davon ausgehen, dass diesbezüglich eine leihweise Überlassung (ausgenommen des individuell angepassten Ohrstücks) vorliegen könnte.

    Dies ist nur eine kurze Einschätzung der Sach- und Rechtslage anhand der von Ihnen geschilderten Information. Sofern Schwierigkeiten auftreten sollten, setzen Sie sich bitte mit einem Rechtsanwalt in Verbindung, damit dieser sich einen genauen Überblick über die Sachlage machen kann. Wir können Ihnen leider nicht mehr Informationen mitteilen.

    Mit freundlichen Grüßen

    JANSSEN + MALUGA LEGAL

    Sonja Hebben, LL.M.
    Rechtsanwältin

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