Zusätzlich Mehrbedarf zum Alg II

Hallo,

ich habe jetzt gehört, das Menschen mit Handicap ein monatlicher Mehrbedarf zusteht, sofern man eine Rehabilitationmaßnahme gemacht hat.

Stimmt das?

Antworten

  • Hallo Pascal,

    der Mehrbedarf für Leistungsempfänger mit Behinderung ist in §21 Abs. 4 SGB II geregelt:
    "Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden."

    D.h. Du bist berechtigt einen solchen Mehrbedarf zu erhalten, wenn Du an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme teilnimmst bzw. teilgenommen hast und dich nur in dem neuen Job einarbeitest.

    Meine Antwort war hoffentlich ein klein wenig hilfreich für Dich.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community. Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Jo Danke erstmal,

    jedoch weiß ich trotzdem nicht, ob mir nun dieser Mehrbedarf zusteht, oder nicht. Ich habe ja im Jahr 2005 meine Umschulung abgeschlossen. Hätte mir von damals bis jetzt der Mehrbedarf zugestanden?
  • Hallo Pascal,

    tut mir leid, aber Dir hätte ggf, ein Mehrbedarf zugestanden, wenn Du danach einen neuen Job angenommen hättest.

    Evtl, auch während der Umschulung. Wenn es denn eine Maßnahme der genannten Vorschriften gewesen wäre.

    Nach all den Jahren ist das aber nun hinfällig.

    Wünsche Dir trotzdem ein schönes Wochenende 😀
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