Arbeitsrecht




Ich habe Arbeitsrechtlich noch eine Frage .
wer kennt sich Arbeitsrechtlich in der Schweiz aus ?
Bin seit 3 Monaten krank und Ende des Monat wird die Kündigung vom Arbeitgeber kommen darüber bin ich nicht traurig
und ich habe noch ein Kündigungsfrist von 2 Monaten.
Kann aber aus Gesundheitlichen Gründen nicht die Kündigungsfrist einhalten und in die Firma zurück, wie kann ich die Kündigungsfrist übergehen.
Solange ich noch Krankentagegeld bekomme kein Problem aber was passiert danach?
banghead.gif Der Arbeitgeber ist an meinem Gesundheitszustand schuld.

Freue mich auf Antworten.

München

Antworten

  • Also wenn sich das hier ähnelt, solltest du auf keinen Fall selbst kündigen. Hier bekommt man eine 3monatige Sperre....

    Groetjes
    Anke
  • Hallo München
    Wenn dein Chef dir da probleme macht geh zum Arzt und lass dich krank schreiben oder noch besser vom Spital wo du im anderm Tema geschrieben hast das du gehst. Es wird zwar zuerst sicher die Kündigungsfrist zuerst nur raus geschoben.
    Lg Blitz
  • Art. 336c OR lautet:
    Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
    a.
    b.während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
    c.
    d.

    Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.

    Diese Regelung gelangt zur Anwendung, sofern nicht eine arbeitnehmerfreundlichere Vereinbarung getroffen wurde oder ein anderslautender Gesamtarbeitsvertrag besteht.
    Bei fortdauernder Krankheit wird der Arbeitgeber somit ab 2. Dienstjahr die Kündigung frühestens 90 Tage nach Eintritt der Kündigung aussprechen können. Sind Sie dann wieder arbeitsfähig, so besteht Pflicht zur Arbeitsleistung, andernfalls endet das Arbeitsverhältnis trotz weiterdauernder Krankheit.

    Der Übertritt in die Einzelkrankentaggeldversicherung soll geprüft und rechtszeitig gemeldet werden.
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