Ohne Plakette in die Umweltzone

Habe einen Behindertenausweis mit Merkz. B aG
Besitze kein Fahrzeug Ein Bekannter der einen 19 Jahre alten Diesel fährt nimmt mich 2x die Woche mit zum Sport
Frage . Darf ich ohne eigenes Fahrzeug mit dem Fahrzeug eines Bekannten als Beifahrer durch die Umweltzone?

Antworten

  • Liebe Brieftaube
    Alleine der Fahrzeugführer/halter ist verantwortlich für etwaige Verkehrsverstöße.

    Im Einzelfall ist es vielleicht möglich ,mit entsprechender Begründung, eine Ausnahmegenhmigung zu erhalten trotzdem in die Umweltzone fahren zu dürfen.

    Ich hoffe du bist nun beruhigter.
    LG
    rednaxela
  • Soviel ich weis reicht es wenn Du transportiert wirst.Lg Erich
  • Kraftfahrzeuge mit denen Personen befördert werden sind ausgenommen.Gib la bei Google ein Umweltplakette mit Ag da wirst Du dann schlauer.Lg Erich
  • Hier stehts genau:
    http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_35/anhang_3_9.html

    Anhang 3 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1
    (zu § 2 Abs. 3)





    Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 2225;
    bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

    Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind: 1.
    mobile Maschinen und Geräte,
    2.
    Arbeitsmaschinen,
    3.
    land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
    4.
    zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
    5.
    Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),

    6.
    Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen,

    7.
    Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
    8.
    Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
    9.
    zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
    10.
    Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
    (aus juris.de)

    Gruß
    rednaxela
  • Sag ich doch!
  • Belege sind verbindlicher! 😃
    Gruß
    rednaxela
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