Pensionkasse zweifel IV-Verfügung an

Hallo zusammen

Ich habe von der IV eine Rente zugesprochen bekommen. Nun wurden alle IV-Akten und Beschlüsse der Pensionskasse zugestellt, damit sie den Leistungsanspruch prüfen könne.

Nun möchte die Pensionskasse weitere Nachforschungen tätigen, um mein Krankheitsverlauf zu rekonstruieren. Ich frage mich für was? Die IV hat mich über Jahre geprüft, die IV-Verfügung sollte doch reichen für die Pensionskasse? Ich habe mal gehört, dass die Pensionskasse sich an die IV halten muss, ist das richtig? Kann die Pensionskasse den IV-Beschluss anzweifeln?

Danke für eure Hilfe und viele Grüsse

Pfirsich

Antworten

  • Hallo Pfirsich

    Ja, es besteht grundsätzlich eine Bindungswirkung der Feststellungen der IV für die Pensionskasse. Aber eben, keine Regel ohne Ausnahmen, insbesondere bei verspäteter Anmeldung entfällt die Bindungswirkung.

    Aufgrund dieser Bindungswirkung ist die Pensionskasse berechtigt, sich als Partei ins IV-Verfahren einzuschalten. Das kann zu sehr unschönen Verzögerungen führen.

    Freundliche Grüsse
    Sebastian Lorentz
  • Hallo Sebastian Lorentz

    Besten Dank für deine Antwort.

    Das IV-Verfahren ist abgeschlossen und alles ist rechtskräftig, was soll da die Pensionskasse noch daran ändern?

    Was meinst du mit verspäteter Anmeldung? Bei der Pensionskasse?

    Laut Pensionskasse wollen sie meine Arbeitsunfähgkeit/Krankheit besser rekonstruieren, da das die IV anscheinend nicht gemacht hat 🥺 (meiner Meinung nach hat die IV mehr als genug rekonstruiert) Falls sich herausstellt, dass meine Krankheit früher ausgebrochen ist (als IV-Rentenbeginn) und ich dadurch schon 20% Arbeitsunfähig war, sind sie nicht zuständig, falls zu diesem Zeitpunkt eine andere Pensionskasse zuständig ist.

    Herzlichen Dank und viele Grüsse

    Pfirsich
  • Hallo Pfirsich

    Das IV-Verfahren ist mit Eintritt der formellen Rechtskraft der IV-Verfügung (vorläufig) abgeschlossen; vorher nicht. Wenn dies der Fall ist, dann kann die Pensionskassen nicht mehr etwas am verändern. Bekommen Sie die Rente schon?

    Verspätete Anmeldung: Bei verspätetet Anemldung klärt die IV einen Verlauf ab, der für sie selbst nicht relevant ist, weil der Leistungsanspruch frühestens 6 Monate nach Anmeldung (5. IV-Revision, d. h. ab 01.01.2008 ) einsetzt. Wer schon früher eingeschränkt war, der hat sich verspätet angemeldet. Die Bindungswirkung besteht nur soweit, als dass die Sachverhaltsfeststellungen der IV für sie selbst relevant sind.

    Ja, genau darum geht es der Pensionskasse; sie willen sehen, ob sie nicht der Leistungspflicht entgehen kann.

    Wenn die Verfügung rechtskräftig ist und Bindungswirkung besteht, dann sollten umgehend Leistungen bei der Pensionskasse gefordert werden.

    Freundliche Grüsse
    Sebastian Lorentz
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