Mit Polyneurophatie noch Schalt PKW fahren

Ich habe große Probleme mit einem Gutachten.
Gefordert war ein Neurologisches IST Gutachten zur Fahreignung... Positive Krankheitsbild aber empfehlung Techniches Gutachten und evt. Automatik.
diese Enpfehlung wurde dem TÜV Gutachter beim Prüftermin, telefonisch durch den ersten Gutachter zur Bedinnung gemacht, obwohl weder eine Medizinische Notwendigkeit und die daraus resultierende rechtliche Grundlage feht.

Weiß jemand Rat oder ist ähnlich betroffen???

Antworten

  • Hallo leichtGehbehindert,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀

    Ich habe Dein Anliegen an unseren entsprechenden Fachexperten weitergeleitet. Bitte hab ein wenig Geduld bis zur Antwort 😉

    Wenn Dein Anliegen dann geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Guten Tag leichtGehbehindert,

    dazu habe ich folgende Fragen:

    Wer hat das neurologische Gutachten gefordert- der TÜV oder Führerscheinstelle?

    Wer gab die Empfehlung ein technisches Gutachten erstellen zu lassen?

    Geht es um einen Führerscheinersterwerb- oder einen Führerschein Inhaber

    Grundsätzlich gelten folgende gesetzliche Grundlagen:
    1 Fahrerlaubnisinhaber
    FeV § 46 Absatz 2:
    „Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet .., schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an ...“ (siehe auch Anlage 4, FeV)

    2 Fahrerlaubnisbewerber
    •FeV § 11 Absatz 2: „Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen .. die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen ...“

    Fahrerlaubnisbehörde
    •FeV §3: Erweist sich jemand als ungeeignet oder bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen, kann die Behörde gemäß §§11 bis 14 folgendes fordern:
    –Ärztliches Gutachten: Aus medizinischer Sicht dürfen keine Bedenken für das Führen eines Fahrzeugs bestehen.
    –Medizinisch-Psychologische Untersuchung: Unumgänglich bei Behinderungen wie z.B. Spina bifida, Spastik, SHT. Oft auch von Verwaltungsbehörde,TÜV und/oder Kostenträger verlangt.
    –Technisches Eignungsgutachten des TÜV: personenbezogene Festlegungen der notwendigen Auflagen und Beschränkungen gemäß Anlage 9 FeV.

    Mit besten Grüßen,
    Andreas Zawatzky