Informationspflicht des Sozialamtes/Versorgungsamt über Leistungsansprüche

Das Amt für Soziales (ehemals Versorgungsamt) reagiert, wenn ich einen konkreten Antrag auf eine bestimmte Leistung in dem passenden "Verwaltungs-chinesisch" schreibe, aber nicht, wenn ich meine Bedarfssituation schildere und um Hilfe bitte.
Meine Frage: Ist das Amt für Soziales (ehemals Versorgungsamt) nicht verpflichtet mich über mögliche Leistungsansprüche zu informieren und mir so zu ermöglichen, Ansprüche geltend zu machen? Falls JA, wo steht das gesetzlich verankert?

Antworten

  • Guten Tag Denker,..

    Es gibt im Recht generell eine Fürsorge & Aufklärungspflicht für, zu den Leistungen.

    Unsere Gesellschaft hat sich zu einer Dienstleistungsgesellschaft entwickelt und so schließen wir im laufe der Zeit zig Verträge. Ob diese nun im Beruf, Privat, zu Ärzten - Behandlungen etc. oder zu Ämtern, Behörden etc. stattfindet. Es ist uns nur nicht so bewusst, - dem Laien.

    In dem Sinne müssten wir in der heutigen Zeit immer einen RA = Rechtsanwalt im Gepäck haben, um Rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Ok,..

    Nun zu deiner Frage, ja es gibt Grundsätzliche eine Aufklrärungspflicht, im Amtsdeutsch bedeutet es dies;

    http://jobfit.jugendnetz.de/index.php?id=5&tx_wa72jsciclient_pi1[jsciproviderPID]=184&cHash=3b95830810

    Ok, das zu den Pflichten und nun kommen die Leistungen, die sich durch den Wandel den wir alle stetig Leben sich verändert. Vorweg ein bisschen Geschichte zum besserem Verständnis zur Entwicklung.

    Geschichte, der Wandel in der Veränderung zum besserem Verständnis dazu;

    Versorgungsämter gibt es in Deutschland bereits seit Ende des 19. Jahrhunderts, diese wurden nach dem deutsch-französischen Krieg 1871 ursprünglich ausschließlich zur Versorgung von Kriegsopfern eingeführt. Im Laufe der Zeit übernahmen die Ämter aber auch für weitere Versorgungsmaßnahmen die Zuständigkeit. Mit Inkrafttreten des Bundesverwaltungsgesetzes im Jahr 1950 fiel das Versorgungsamt unter die Verwaltung der jeweiligen Bundesländer.

    Infolge der Verwaltungshoheit der Länder kommen den Versorgungsämtern zum Teil voneinander abweichende Aufgabenbereiche zu. Neben der Kriegsopferentschädigung sind Versorgungsämter auch für die Opferentschädigung von Personen, die von Gewalttaten betroffen waren, sowie für Entschädigungen bei Spätschädigungen nach Impfmaßnahmen zuständig. Zudem fallen die Versorgung von Soldaten und Zivildienstleistenden in den Versorgungsamt Aufgabenbereich. Nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch sind die Versorgungsämter seit 2001 ebenfalls für die Angelegenheiten von Schwerbehinderten verantwortlich.

    Zum Zuständigkeitsbereich in manchen Bundesländern gehört auch die Auszahlung von Eltern- und Erziehungsgeld. Dies ist unter anderem in Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und im Saarland der Fall.

    Organisation

    Auch die Organisation der Versorgungsämter wird in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. So gibt es etwa im Hamburg und Bremen eigene Versorgungsämter, andernorts wurden diese in größere Landesämter eingegliedert:
    Im Saarland untersteht das Versorgungsamt dem Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz. Zur effektiveren Kundenbetreuung sind die Versorgungsämter meist dezentralisiert. Diverse Außenstellen (z.B. Brandenburg), Regionalstellen (Bayern) bzw. Dezernate (Mecklenburg-Vorpommern) ermöglichen dabei eine leichtere Erreichbarkeit.
    In Nordrhein-Westfalen wurden zum Ende des Jahres 2007 die Versorgungsämter aufgelöst, seither fallen dessen Aufgaben in den Zuständigkeitsbereich der Kommunen.

    Der ehemalige Begriff Versorgungsamt, hat sich heute in die moderner klingende Bezeichnung Amt für soziale Angelegenheiten – manchmal auch Amt für Arbeit und Soziales - gewandelt.

    Aufgaben

    Aufgabe dieses Amtes ist es, staatliche Sozialhilfe an Anspruchsberechtigte zu erteilen und damit diesem Personenkreis die Führung eines würdevollen Lebens zu ermöglichen. Die Leistungen vom Versorgungsamt dienen dem Zweck, wieder in ein unabhängiges, selbstbestimmtes Leben zurückzufinden, sofern dies möglich ist. Im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten müssen die beiden Parteien zusammenarbeiten, um dieses Ziel zu erreichen.

    Die Sozialhilfe umfasst folgende Aufgabengebiete:


    - Hilfe zum Lebensunterhalt
    - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    - Hilfen zur Gesundheit
    - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
    - Hilfe zur Pflege
    - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
    - Hilfe in anderen Lebenslagen
    sowie die entsprechende Beratung und Unterstützung.

    Und nun zur Leistungsdurchsetzung zu den jeweiligen Leistungen hier gilt dann das;

    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/

    zum Antrag, Leistungs, etc. z.B.;

    http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=16317

    Denker es gibt in D nichts was nicht geregelt ist, auch wenn manches etwas einfacher gehalten werden könnte, sollte. Mfg Lyn 😺
  • Hallo Denker,

    Du hast aus der Community schon eine sehr ausführliche Antwort erhalten (vielen Dank dafür Lyn 😀 ).

    Wenn Dein Anliegen damit geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung des Theras oberhalb auf 100%, so hilfst Du uns, eine Übersicht zu behalten, wo noch Hilfe benötigt wird.

    Bei weiteren Fragen schreib gern jederzeit wieder 😀
  • Meine Frage war, ob das Amt für Soziales (ehemals Versorgungsamt) nicht verpflichtet ist mich über mögliche Leistungsansprüche selbständig bei Kenntnis eines Bedarfs zu informieren und mir so zu ermöglichen, Ansprüche geltend zu machen? Das scheint mir so gegeben. Und hier habe ich gerade in dem Punkt Zustimmung erhalten. Aber und hier nochmal meine Frage: Welcher Paragraph, in welchen Gesetzebuch stellt diesen Anspruch klar. Geschichte und Leistungsanträge, die beim Sozialamt gestellt werden können, sind hier für mich uninteressant.
  • Hallo Denker
    eine persönliche Informationspflicht (ohne diese angefordert zu haben) besteht nicht!
    Wo sollen die Ämter das Personal hernehmen 80Mill. Bürger alle persönlich zu informieren.
    Dem Bürger ist durchaus zuzumuten sich selber zu informieren. Die Quellen sind gegeben!
    Hört sich hart an aber es ist die Realität.
    Gruß
    rednaxela
  • Guten Abend,..

    es besteht generell eine Pflicht zur Aufklärung durch Behörden & Ämter oder jede andere Öffentliche Institution.

    Denker wenn du eine Leistung beantragst egal welche, bei welcher Behörde oder Amt besteht die Pflicht durch den SB = Sachbearbeiter zu den " Pflichten & Rechten ". Nur leider kommt dies in der Praxis zu kurz und viele wissen es auch gar nicht, das die Aufklärungspflicht zum Bürger verbindlich besteht.

    Nimm die Arge, das erste was man dir mitteilt ist das du eine " Mitwirkungspflicht " hast, ohne Mitwirkungspflicht auch ohne verschulden droht man mit Sanktionen oder die Leistungen folgen gar nicht erst.

    Und ohne Geschichte geht es nicht Denker zum Recht in Deutschland. zu jeder Leistung gibt es SGBs = Sozialgesetzbücher und dort sind die Leistungen einzeln oder gebündelt eingebunden. ( verzweigt und vernetzt mit anderen SGBs ). Es ist eine sehr komplexe Thematik.

    Und so z.B. die
    Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch " Sozialhilfe "

    http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/12/index.php?norm_ID=1200001

    Schau dir die §§§ an da findest du was du brauchst. Der Grundsatz in § 1 Aufgabe der Sozialhilfe. Im § 11 findet man die Pflichten durch das Amt ( deine Rechte ).

    z,B. Auskunftspflicht ( eine deiner Pflichten )

    Geregelt in § 125 Auskunftspflicht

    Und so kann ich fortfahren. Ich hoffe das dieser Ansatz dir hilft. Wünsche dir ein schönes WE , Mfg Lyn



  • Denker,..

    Sorry das wichtigste für dich hier im SGB 1 der Grundsatz zur Aufklärung etc. zu dir.

    Der Link SGB 1 § 13 für dich zum nachlesen;

    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/13.html

    Dies findest du zum jedem SGB, einfach mal schauen dazu. Mfg Lyn


  • DANKE Dir! Das war hilfreich😀
  • Denker,..

    Es besteht Grundsätzlich eine Aufklärungs, Beratung oder auch Auskunftspflicht. Nur wie ich es bereits schrieb, viele kenne leider ihre Rechte nicht. Und so werden auch nicht die richtigen Fragen gestellt durch den Betroffenen. Unsere Gesetze zu den einzelnen SGBs gehen so gar so weit das es eine Fürsorgepflicht gibt und besteht zum Antragssteller. Leider ist es oft so verrückt geschrieben ( ich betrachte dies mal so ) das es der Laie nicht versteht.

    Im SGB 1 findest du auch den Beratungsanspruch;

    SGB 1 § 14 Beratung

    1.
    Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch.

    2.
    Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

    Dir ein sonnigen Herbstbeginn Mfg Lyn 😉
  • § 13 SGB I Aufklärung


    Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

    Über die Form der Aufklärung steht nichts geschrieben, es reicht also wenn Flyer ausliegen oder Bekanntmachungen im Internet und anderen Medien zugänglich sind.
    Ein Gummiparagraf.Wer da Klage führt soll sich nicht wundern zu verlieren.

    Theorie und Praxis ist wie Feuer und Wasser.
    Gruß
    rednaxela
  • rednaxela hat geschrieben:
    Hallo Denker
    eine persönliche Informationspflicht (ohne diese angefordert zu haben) besteht nicht!
    Wo sollen die Ämter das Personal hernehmen 80Mill. Bürger alle persönlich zu informieren.
    Dem Bürger ist durchaus zuzumuten sich selber zu informieren. Die Quellen sind gegeben!
    Hört sich hart an aber es ist die Realität.
    Gruß
    rednaxela

    Ich schrieb bereits, dass das Amt mich trotz der Schilderung der Bedarf-Situation und der Bitte um Hilfe nicht ausreichend informierte. Ich habe nicht gefragt, ob mir eine Behörde in hellseherischer Voraussicht einen Antrag auf Leistungen zuschickt oder mich entsprechend informiert.
  • Ich danke euch den Hinweis auf die gesetzliche Grundlage der Auskunfts- und Beratungspflicht von Ämtern. Das war meine Frage - nur das.
    Danke auch für die Erklärung zur Interpretation des gesuchten Paragraphen.
    Ich habe übrigens nicht vor Klage einzureichen.
    Auch wenn bei zu Unrecht unterlassener, unvollständiger oder unrichtiger Beratung der Leistungsträger wegen Amtspflichtverletzung haftet(sog. Amtshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB), sofern ein Verschulden eines Amtsträgers vorliegt. Dazu muss sich der Beratungsbedarf dem Amtsträger unverkennbar aufgedrängt haben. Ja, das muss wieder einmal der RAtsuchende beweisen.
    Mir geht es darum, die zukünftige Umgangsform zwischen mir und dem Versorgungsamt zu verbessern. Die Versäunisse der letzen 4 Jahre hat das Amt eingeräumt und zahlt.
    So hat der Hinweis auf die Amtspflichten geholfen😀
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