Grundsicherung bei dauerhafter Erwerbsminderung

Ich habe als gesetzlicher Vertreter für meinen seit der Geburt geistig behinderten Sohn nach dessen Volljährigkeit einen Antrag auf Gurndsicherungsleistungen gem. § 41 (3) SGB XII gestellt. Wie im § 45 SGB XII gefordert habe ich dem zuständiger Sozialträger diverse ärztl. Gutachten eingereicht, die belegen, dass der sog. erste Arbeitsmarkt für meinen Sohn nicht erreichbar und somit eine dauerhafte Erwerbsminderung gegeben ist. Nach dem Besuch einer Tagesbildungsstätte befindet er sich nun in Berufsfindungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung.Der Fachausschuss der Werkstatt hat hier auch begutachtet, dass dieses für meinen Sohn auch nur die einzige Teilhabe am Arbeitsleben sein kann. Der hier zuständige Landkreis Verden weigert sich nunmehr bereits seit 1 1/2 Jahren das für den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen notwendige Feststellungsverfahren beim Rentenversicherungsträger in Gang zu setzen. Das Gesetz fordert bei den Betrofffenen die Vollendung des 18 Lj. sowie Vermögenslosigkeit und die Wahrscheinlichkeit einer dauernden Erwerbsminderung und nicht noch, wie vom Landkreis Verden unterstellte, nachgelagerte jahrelange weiter abzuleistende Zeiten (12 Schuljahre, Eingangsverfahren und Berufsfindungsverfahren Werkstett 2 Jahre). Das VG Halle hat bereits im Kj. 2004 entschieden, dass auch volljährige Schüler einer Tagesbildungsstätte einen Grundsicherungsanspruch begründen können. Nach meiner Recherche werden in vielen Teilen der Bundesrepublik Grundsicherungsleistungen auch gewährt. Überdies findet man so gut wie keine Rechtsprechung. Dies ist für mich ein Zeichen, das es hierüber gar nicht erst zu Rechtstreitigkeiten kommen muss. Da der Anspruch auch von Behindertenverbänden propagiert wird, nehme ich an, dass die Ansprüche von Betroffenen auch geltend gemacht werden.
Gibt es hier Erfahrungen?

Antworten

  • Hallo Danny18,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀

    Ich habe Dein Anliegen an unseren entsprechenden Fachexperten weitergeleitet. Bitte hab ein wenig Geduld bis zur Antwort 😉

    Wenn Dein Anliegen dann geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Hallo Justin,
    Danke für deine Antwort, obwohl meine Frage bisher noch nicht beantwortet wurde. Es haben scheinbar viele User den Beitrage gelesen, aber es hat noch keine Resonanz gegeben. Ist das Thema denn wirklich so ungewöhnlich? Ich benötige dringend eine Einschätzung für das anhängige Widerspruchsverfahren.


    Danny 18 🥺
  • Hallo Danny,

    Dein Anliegen ist weitergeleitet.

    Leider haben wir keinen Einfluss darauf, ob und wann die Fachexperten, die unsere Community ehrenamtlich und ohne Honorar unterstützen, antworten.

    Daher muss ich Dich nochmal um Geduld bitten.

    Vielleicht kommt ja auch noch eine Erfahrung aus der Community.
  • Guten Tag Danny,..

    sei uns herzlich willkommen im Forum. 😉

    Die Thematik ist sehr komplex dazu das hast du richtig erkannt. Wenn dies noch möglich ist gehe bitte in den Widerspruch dazu. Sollte die Frist bereits verstrichen sein, so stelle einen erneuten Antrag auf Leistungen für deinen Sohn. Wird dieser negativ beschieden gehe dazu in den Widerspruch.

    Oder anders;
    Wenn das Amt sich weigert trage dein Anliegen der Rentenversicherung vor und stelle dort einen Antrag zu der begehrten Leistung für deinen Sohn, durch dich. Und stelle einen Ersuchensantrag zu einem Rentenberater. Das sind Personen die dich durch die komplexe Thematik begleiten dir ehrenamtliche Hilfe bieten, (es enstehen keinerlei Kosten für dich).

    Per Gesetz muss die Behörde dann an die Behörde, das Amt den Antrag weiterleiten wenn keine Zuständigkeit besteht( innerhalb von 10 Werktagen ). Wird dein Antrag weitergeleitet bekommst du einen Zwischen - Mitteilungsbescheid wo alles drin steht.

    Ich wünsche dir einen sonniges WE und geniesse den Herbstbeginn, Mfg Lyn😉
  • Hallo Lyn,

    vielen Dank für deine Antwort. Das von dir empfohlene Widerspruchsverfahren ist bei unserem Sohn schon lange abgeschlossen. Wir befinden uns bereits seit über einem Jahr im Klageverfahren vorm SG Stade. Entschieden wurde jedoch bisher nichts.
    Das Problem ist auch, dass ein Antragsteller im Grundsicherungsverfahren nicht selbst beim Rentenversicherungsträger vorstellig werden kann.
    Wir haben hier auch das Beispiel einer Mutter, die aus Unkenntnis zunächst zum Rentenversicherungsträger gegangen ist, dort die Auskunft bekam, dass ihr Sohn auf der Grundlage der vorgelegetn Unterlagen natürlich dauernd erwerbsgemindert ist, sie sich jedoch zuerst an den Landkreis wenden soll. Der Landkreis wollte dann aber den Antrag auf Grundsicherung gar nicht annehmen.
    Bei uns im Landkreis Verden wird den volljährigen Schwerbehinderten in allen mir bekannten Fällen das Feststellungsverfahren auf dauernde Erwerbsminderung beim Rentenversicherungsträger verwehrt. obwohl vielen Eltern, so wie uns, ärztliche Gutachten (und sogar von der Bagis) vorliegen, die besagen dass die Jugendlichen den ersten Arbeitsmarkt nie erreichen können. Der Landkreis stellt sich auf den Standpunkt, dass die behinderten Menschen erst alle Verfahren (Tagesbildungsstätten 12-13 J., Berufsfindungsbereich einer Werkstatt 2 J.etc.) durchlaufen sollen und erst danach eine dauernde Erwerbsminderung geprüft werden kann.Dann sind die schwerbehinderten Menschen aber bereits 23-25 J. alt. Das SBG XII sieht den Anspruch auf Grundsicherung aber bereits ab Volljährigkeit vor. Der Landkreis interpretiert hier in das Verfahren also jahrelange Zeitabläufe hinein, die vom Gesetz so gar nicht vorgesehen sind. Wenn der Gesetzgeber dieses gewollt hätte, hätte er Regelungen treffen müssen.
    Meine Frage hier im Forum zielte darauf ab zu erfahren, ob es Betroffene gibt, die in anderen Bundesländern problemlos Grundsicherung erhalten. Nach meiner Recherche ist das nämlich in NRW der Fall.

    Gruß
    Danny18
  • Danny,..

    ich selbst bin nicht von der sehr komplexen Materie betroffen. Und ich kenne auch niemanden wo das der Fall ist. Jedoch wie du es beschreibst habe ich es aus dem NRW Raum schon sehr oft gehört. Wie mir flüchtig bekannt ist sind auch alle Verfahren positiv verlaufen in Richtung " Kläger ". NRW tut sich sehr schwer wenn es im Feststellungsverfahren zu Leistungen für den Personenkreis mit Behinderungen bestehen. Auch das Anträge nicht angenommen werden oder regelrecht verschleppt werden in der gängigen Bearbeitungszeit / raum.

    Dann ist den Weg den du bereits eingeschlagen hast der Klageweg richtig. Allerdings wirst du einen sehr langen Atem benötigen. Ein Klageverfahren vor dem SG = Sozialgericht dauert in der Regel zum derzeitigen Zeitpunkt 3- 4 Jahre. Kommt es zum Widerspruch durch die Beklagte bist du dann bei 6 Jahren.

    Nur bitte lasse dich dadurch nicht entmutigen, dein Denken in die Zukunft ist richtig zu deinem Sohn. Mit deinem Weg den du eingeschlagen, beschritten hast ermöglichst du deinem Sohn " Langfristig " ein selbst bestimmtes Leben. Ich wünsche dir, deinem Sohn alles Gute,.. Mfg Lyn 😉
  • Lyn,

    vielen Dank für deine netten Worte. Ich habe mir schon gedacht dass es insgesamt schwierig ist. Ich werde aber im Sinne unseres Sohnes das Verfahren bis in die letzte Instanz verfolgen, damit er in die Lage versetzt wird künftig ein eigenständiges Leben zu führen.

    Schönes Wochenende
    Danny18
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