Sehr geehrte Damen und Herren, im August 2010 wurde Arbeitnehmer A von seinem Vorgesetzten per eMail

Sehr geehrte Damen und Herren,
im August 2010 wurde Arbeitnehmer A von seinem Vorgesetzten per eMail eine Umgruppierung in die nächst höhere Gehaltsstufe ab September 2011 zugesagt. Der Vorgesetzte wiederum hatte diese Bestätigung ebenfalls per eMail vom Leiter der Personalabteilung bekommen. Nun weigert sich die Geschäftsleitung bis heute, Juli 2012, die Höhergruppierung umzusetzen. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, das höhere Gehalt zu zahlen und/oder kann A das höhere Gehalt einklagen?
Im Voraus vielen Dank für eine kurze Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
bicki

Antworten

  • Sehr geehrtes Forenmitglied,

    ich habe mir Ihre Fragestellung angesehen. Grundsätzlich muss sich der Arbeitgeber an Zusagen halten. Es kommt für die konkrete Beantwortung jedoch - wie immer – auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und insbesondere auf die Regelungen in dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag an. Hier ist der Augenmerk auf etwaige vereinbarte Formalien zu legen – so zB eine etwaige Schriftformklausel. Eine e-Mail würde einer solchen Klausel nicht gerecht.

    Für diesen Fall müsste zudem gegebenenfalls untersucht werden, ob sich der Arbeitgeber nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben dennoch an eine solche Zusage halten muss.

    Ferner bedarf es einer näheren Betrachtung der Personen und deren Funktion und damit Befugnisse. Dem Leiter einer Personalabteilung dürfte in der Regel die Kompetenz einer Vertragsänderung zustehen. Zu beachten wären aber bestehende anders lautende und entsprechend im Unternehmen auch kommunizierte Regelungen. Hinsichtlich einer etwaigen rückwirkenden Geltendmachung seit September 2011 wären auch etwaige Ausschlussfristen (vertragliche und oder tarifvertragliche) zu beachten.

    Ich rate auch in diesem Fall einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und sich dort entsprechend unter Vorlage aller wesentlichen Dokumente (E-Mailverkehr, Arbeitsvertrag etc) eingehend beraten zu lassen. Zu beachten ist die Kostenregelung im Arbeitsrecht, da bis zum Abschluss der ersten Instanz jeder seine Kosten unabhängig vom Obsiegen oder Unterliegen selber tragen muss. Eine einschlägige, bestehende Rechtsschutzversicherung würde dann helfen.

    Konkret kann im Falle der Existenz eines Betriebsrates und /oder einer Schwerbehindertenvertretung empfohlen werden, dort um Hilfe zu ersuchen mit der Bitte sich einzuschalten. Ferner könnte der Arbeitgeber formlos und höflich aufgefordert werden kurz zu begründen, warum trotz anders lautender Zusagen eine Umsetzung nicht erfolgt ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Marc Florian Teßmer
    Rechtsanwalt
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