Recht auf Reduzierung der Arbeitszeit/ Recht auf Prüfungserleichterungen in der Schule

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe zwei Fragen:

1. Wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen (GdB 100) auch weiterhin zunächst nur 6 Stunden/tägl. arbeiten kann, muss er eine Reduzierung seines Arbeitsentgelts hinnehmen oder hat er ein Recht auf Reduzierung bei vollem Ausgleich? In der Vergangenheit hat der Kollege die zwei Fehlstunden täglich über seinen Resturlaub 2011 kompensiert.Dieses Konto ist aber bald erschöpft.

2. Für welche Krankheiten gibt es welche Prüfungserleichterungen für Schüler (16 Jahre jung)? Wie sehen diese Prüfungserleichterungen aus und muss man hierfür einen Schwerbehindertenausweis haben oder welchen Nachweis muss der Betroffene erheben?
In der Schule konnte mir in dieser Frage selbst der Schulleiter nicht weiterhelfen. Dies scheint eine Grauzone zu sein.

Antworten

  • Hallo Frenger,

    zu 1.:
    Bis zu 6 h arbeiten...
    diese "Redewendung" kenne ich von der Rentenkasse. Da ich nicht mehr als 6 h arbeiten konnte, habe ich einen Antrag auf Teilerwerbsminderungsrente (oder so ähnlich heißt es) gestellt. Dort wurde dann, nach einem Gutachten, festgestellt, dass dem so ist, dass ich nicht mehr arbeiten kann.
    Nun gibt es allerdings nicht grundsätzlich einen finanziellen Ausgleich, sondern nur, wenn man unter einer bestimmten EInkommensgrenze gerät.

    zu 2.
    Das Schulamt muss wissen, wie das ist mit dem Nachteilsausgleich bei Schülern und Prüfungen. Zeitverlängerung ist eine Möglichkeit, die ich auch hier in meiner Arbeit erlebe.
    Ich selber durfte im Studium, auf Antrag, alle Prüfungen statt schriftlich mündlich abliefern, oder aber auch der Gebrauch von Laptop war machbar.
    Wenn das Schulamt keine Ahnung hat, dann dort einen ANtrag stellen:
    -Antrag auf NAchteilsausgleich bei Prüfungen!

    In die Begründung rein, inwiefern die Prüfungen in der herkömmlichen Art nicht machbar sind und die Alternativen anbieten... (Thema Inklusion, da müssen EInzelfallentscheidungen getroffen werden und zwar unverzüglich)

    Da wir hier in HH Integrationsklassen haben, haben wir noch einen weiteren möglichen Ansprechpartner.

    ABER ich glaube, dies gilt nurmit Schwerbehindertenausweis... evtl reicht auch ein Attest aus (je nachdem, wie die Behörde tickt)

    Viel Erfolg
    Mona
  • In Bayern ist das für die Schule klar per EUG geregelt. Schüler können je nach Bedarf bis zu 50% Zeitzuschlag erhalten, einen Schreibdienst (Durch Lehrer)gestellt oder auch andere Formen der Prüfung bekommen. Da wird der "mobile sonderpädagogische Dienst" eingeschaltet und wir ermitteln in Zusammenarbeit mit der Schule die entsprechenden Maßnahmen.
    Ein Behindertenausweise ist nicht notwendig, gegebenenfalls nützlich.
  • Hallo Frenger,

    In jedem Bundesland ist das unterschiedlich, zuständig ist das jeweilige Kultusministerium.
    Neben den Prüfungserleichterungen, die schon genannt wurden, dürfen auch die Förderstunden nicht vergessen werden.
    Denn wenn einer 50% Zeitverlängerung bei Prüfungen hat, wird der Stoff der in der selben Zeit in der anderen Unterrichtstunde läuft verpaßt und muß reingeholt werden.
    Sinnvoll wäre es auch wenn man sich Mitschriften kopieren kann.
    An Unis gibt es Skriptendienste, da herrscht an Schulen Nachholbedarf.

    LG

    Surfer
Diese Diskussion wurde geschlossen.