Grundsicherung,keine Leistung für Wohnung und Heizung.

Meine Tochter ist 22 Jahre ,100% schwerbehindert, lebt zu Hause und bekommt Grundsicherung.Ab dem 01.06.2012 bekommen wir nur noch den Regelsatz der Grundsicherung. Die anteiligen Kosten für den Wohnraum und Wasser usw wurden gestrichen.Der Grund ist eine neue Rechtssprechung die besagt,wenn volljährige hilfebedürftige Personen mit nicht hilfebedürftigen Verwandten in einer Haushaltsgemeinschaft leben, keine Unterkunftskosten mehr entstehen.
Meine Frage, kann man etwas gegen solch ein Urteil machen. Ich finde es diskreminierend.

Antworten

  • Hallo,

    in der Mitteilung, dass ab 01.06.2012 nur noch der Regelsatz geleistet wird, muss doch das Urteil genannt worden sein. Kannst Du es bitte einmal benennen. Danach schreibe ich Dir noch einmal.
  • Hallo,
    Bundessozialgericht,Urteil vom 14.4.2011,Az B8 SO 18/09 R und
    vom 25.8.2011, Az B 8 SO 29/10R.
    Das stand unter anderem mit im Bescheid. Kannst du etwas damit anfangen?
    Danke, schon mal im Voraus.
    Gruß Lilljane
  • Hallo,

    vielen Dank. Es handelt sich hier um eine höchstrichterliche Rechtssprechung, so dass in Deinem Fall ein Widerspruchs- und Klageverfahren nicht sinnvoll ist. Schade.
  • Sodele - jetzt hbe ich es einigermaßen überflogen. Ich sehe wie frankonline eigentlich keine Chance.

    Der Sachverhalt im letzteren BSG Urteil:

    Behinderter Sohn 1980 geb. lebt mit seinem Vater in dessem Eigenheim. Die beide haben einen Mitvertrag abgeschlossen (300€ + 50€ Nebenkosten).
    Das Grusiamt hat die Kosten für Unterkunft und Heizung letztendlich am 31.8.2005 abgelehnt.

    Das Sozialgericht hat am 31.12.2007 ebenso entschieden, weil der Kläger keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung habe. Der Mietvertrag sei nur zu dem Zweck eingegangen worden, höhere Grundsicherungsleistungen zu erhalten und dem Vater des Klägers als Vermieter der Räumlichkeiten Einnahmen zukommen zu lassen; die geleisteten Mietzahlungen seien von den Vertragspartnern als rechtlich nicht verbindlich angesehen worden.

    Das Landessozialgericht hat dann am 26.8.2010 im Berufungsverfahren entschieden Die Unterkunftskosten seien dabei nach Personenzahl - hier zwei - aufzuteilen. Dies gelte auch dann, wenn - wie hier - tatsächliche Aufwendungen im Sinne der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nicht bestünden,

    Dann hat das Grusiamt Revision eingelegt und das BSG hat höchstrichterlich entschieden, dass keine Kosten für Unterkunnft zu übernehmen sind. weil mangels Bindungswillens kein wirksamer Mietvertrag geschlossen wurde (§§ 117 Abs 1, 133 Bürgerliches Gesetzbuch) und auch nicht die erforderliche Überzeugung habe gewonnen werden können, dass der Kläger ernsthaften Forderungen seines Vaters ausgesetzt gewesen sei.

    So wie ich das sehe. stellt das BSG an ein Mietverhältnis hohe Ansprüche. Daher die selben wie zwischen Fremden. Wenn ich bei meiner Mietbaugesellschaft die Miete nicht zahle wird sie mich über kurz oder lang rauswerfen (ernsthafte Forderung). Aber bei dem Vater (und wohl auch bei dir) wird dies kaum der Fall sein,
    Zudem die Beweislast für das Entstehen von Aufwendungen trägt der Kläger.

    Komischwerweise Sandri ist es aber anderst wenn du ALG II beziehen würdest, dann müsste das Grusiamt die anteiligen Kosten übernehmen, du bekämst dann aber auch nur den anderen Teil. Verstehen muss man das aber glaube ich nicht unbedingt. 😀

    Kindergeld sollte deine Tochter aber auf jeden Fall weiterhin bekommen.

    nochmal

    Klaus



  • Ich möchte mich für eure Bemühungen bedanken.
    Verstehen tue ich das ganze nicht.Ich werde mich noch weiter umhören.
    liebe Grüße.
  • Hallo Sandri,

    was ist Dir denn noch unklar?
Diese Diskussion wurde geschlossen.