IV OK, nun grosser Ärger weil Pensionskasse nicht zahlen will

Guten Tag

Mein Ärger mit dem korruptem System ist gross.
Vor ca. 24 Tagen bekam ich IV Endentscheid. 100% IV ist OK. Gleichzeitig wurde eine 30 Tägige Frist gewährt, um Klage beim Sozialversicherungsgericht Winterthur einzureichen. Will ich aber nicht, weil es für mich ja i.O. kam. Jetzt zur Pensionskasse die sich weigert die BVG Rente von Fr. 2400.- rückwirkend zu bezahlen!
Diese schickte nämlich vor 3 Tagen EINGESCHRIEBEN eine Rücktrittserklärung vom sogenannten Vorsorgevertrag, gestützt auf Art.6 VVG (angebliche Falschdeklaration meiner unterschriebenen Gesundheitserklärung vom 14.Dez.2005)

Was muss ich jetzt tun?
Klagen gegen den IV Entscheid will ich ja nicht.
Die Pensionskasse beruft sich auf das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag VVG. m.E. will sie ja auch nicht gegen den IV Entscheid klagen sondern weil ein angeblich eine Falschdeklaration in der Gesundheitserklärung vorliegen sollte.
Wird die Pensionskasse jetzt beim Sozialversicherungsgericht Winterthur klagen ODER wird sie beim normalem Gericht klagen?
Oder muss ich jetzt selber eine KLAGE einreichen?
Muss ich beim Sozialversicherungsgericht Winterthur klagen?
Muss ich beim normalem Gericht klagen?

Ich wende mich hierhin, weil ich über Fr. 60000.- Schulden habe und seit 4 Jahren von der Sozialhilfe lebe. Die Procap kann mir auch nicht helfen weil ich kein Geld für ihre Rechtsberatung habe. Was hier in der sauberen Schweiz abläuft gegen geschädigte Sozialhilfeempfänger ist mies.

Ich brauche nur ein Hinweis, wie es weiter geht. Muss ich reagieren und eine Klage vorbereiten oder muss ich warten bis die Pensionskasse eine Klage irgendwo einreicht? So versuche ich mir danach selber zu helfen. Eine andere Möglichkeit habe ich nicht in diesem korruptem geldgierigem System.

Bitte helfen Sie mir ein wenig weiter. Vielen Dank im voraus.

Antworten

  • Hallo hanssolidar

    Es ist nicht ganz ohne, auf deine vielen Fragen genaue Antworten zu liefern.
    Sicherlich kann und will sich hier keiner die "Finger darann verbrennen".
    Mit den Zahlen kann so wahrscheinlich auch keiner was anfangen.

    Aber so ganz untypisch klingt dein Problem auch nicht.
    Ich würde mal annehemen, dass du es mit etwas zu tun hast, das eventuell nicht so offensichtlich ist wie zum Beispiel eine Paraplegie. Ich bin so frei und nehme das mal an, weil in diesen Fällen Komplikationen mit Versicherungen vielfach vorprogrammiert sind.

    Sei dir bewusst, dass Klagen sehr schnell Aufwände und Kosten mit sich bringen kann, die wir "Sterblichen" nicht bewältigen können. Mal abgesehen vom unbedingt notwendigen Wissen über unser Recht.

    Für viele Gebrechen/Krankheiten/Handicaps gibt es Stiftungen. Diese bieten häufig etwas wie einen Sozialdienst an. Teilweise haben auch Spitäler eine Abteilung mit Beratungs- oder Sozialdienst. Schaue auch genau nach, ob du irgend bei einer Versicherung, egal ob Hausrat oder Krankenkasse, eine Rechtsschutzversicherung hast. Kläre ab, ob die dir wieterhelfen können.
    In meinen Augen gilt es erst mal professionell zu klären, ob eine Klage überhaupt Sinn macht.
    Um diesen Schritt kommst du ohnehin nicht drumm.

    Sollte der Stein ins rollen kommen, mach dich darauf gefasst, dass solche Vorgänge/Abklärungen relativ lange andauern können. Auch da gibt es keine verlässliche Angaben. Gib während des evtl. Vorgangs acht, dass gegenüber dem IV-Entscheid von 100%, keine Änderung eintritt. Denn auch die IV kann ihre Leistungen erneut anpassen.

    Ich hoffe du findest möglichst rasch die richtige Unterstützung.

    L.G. wheeltinu
  • Hallo wheeltinu

    Für mich spielen die gerichtlichen Kosten keine Rolle. Ich habe ja keine Geld dass mir weggenomen werden könnte und viele hohe Schulden. Aber ich habe ein Recht auf Waffengleichheit mit einem unentgeltlichen Rechtbeistand. Ich werde also ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragen wenn ich weis wo ich klagen muss.

    Die Pensionskasse hat in Ihrem EINSCHREIBEN vor 3 Tagen mir NICHT migeteilt, dass sie gegen den IV Entscheid von 100% beim Sozialversicherungsgericht Winterthur Einsprache/Bescherde erheben will. Sie spricht unkonkret von:
    "Es wird gerichtlich zu verifizieren sein, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmass erstmals relevante Einschränkungen auftraten"
    Die Pensionskasse ist also der Meinung, dass ich tatsächlich krank sei aber
    der Beginn der Erkrankung müsse gerichtlich verifiziert werden.
    Der Punkt ist, dass sie der VERMUTUNG ist, dass ich angeblich schon VOR unterschreiben des Pensionskasse-Vorsorgevertrages (14.Dez.2005) krank gewesen sei und dies NICHT angegeben habe (FALSCHDEKLARATION).

    Hier das EINGESCHRIEBEN der Pensionskasse vor 3 Tagen:
    "Es gibt Hinweise, dass bereits vor der von Ihnen ausgefüllten Gesundheitserklärung vom 14.12.2005 Einschränkungen bestanden. Es soll angeblich bereits zu Beginn der Beziehung mit ihrer Ex-Frau zu gesundheitlichen Beschwerden gekommen sein. Da Sie diesen Umstand in der Gesundheitserklärung verschwiegen haben,liegt eine Falschdeklaration vor. In Anwendung von Art. 6 VVG und Art. xxx des Reglements der Pensionskasse treten wir hiermit vom Vorsorgevertrag zurück.Es wird gerichtlich zu verifizieren sein, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmass erstmals relevante Einschränkungen auftraten"

    Wer muss jetzt Klagen ich oder die Pensionkasse? Bis Wann und bei welchem Gericht
    muss geklagt werden. Wird die Pensionskasse gegen den IV Entscheid vor 24 Tagen Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Winterthur einlegen oder wird sie beim normalen Gericht klagen weil sie an eine Vertragsverletzung glaubt?
    Von der 30 tägigen gesetzen Frist des IV End-Entscheides bleiben jetzt nur noch 5 Tage um Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Winterthur einzulegen.
    Kann es sein dass ich gar nichts machen muss und die Pensionskasse also doch diesen IV - End-Entscheid anfechten wird in Winterthur?
  • Hallo hanssolidar

    Von wheeltinu hast du schon eine sehr gute Antwort bekommen.
    Deine Fragen sind so allgemein schwierig zu beantworten, deshalb empfehle ich dir auch, einen Rechtsbeistand (z.B. ProInfirmis oder vom Spital) zu konsultieren.
    Ich habe deine Frage an unsere Fachexperten weitergeleitet und hoffe, dass Sie vor Ablauf deiner Frist noch Zeit finden, deine Frage zu beantworten.

    Liebe Grüsse

  • Sehr geehrter Herr Hansolidar

    Aufgrund Ihres Forenbeitrages vom 01.04.2012 denke ich, dass das BVG nicht gegen den IV-Entscheid vorgehen wird.

    Sie ist vom Vorsorgevertrag zurückgetreten. D. h. wenn Sie etwas vom BVG wollen, so müssen Sie klagen. Art. 73 Abs. 3 BVG normiert in örtlicher Hinsicht eine Wahlmöglichkeit: Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Aufgrund der vorliegenden Informationen kann ich nicht abschliessend beurteilen, ob es das Sozialversicherungsgericht das Kantons Zürich wäre.

    Auch muss das Vorsorgeverhältnis in obligatorisch und überobligatorisch unterschieden werden. Die Art des Gesundheitsschadens spielt auch eine Rolle. Zu guter Letzt muss die Vorsorgeeinrichtung innert 4 Wochen nach Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung den Rücktritt erklären. Da die Vorsorgeeinrichtung schon vom Vorbescheid Kenntnis hatte, ist zu prüfen, ob diese Frist nicht verpasst ist.

    Ich rate Ihnen, die Akten von einem spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen. Auch sollten Sie einen Blick in ihr Zusatzversicherung Krankenkassen werfen (soweit Sie eine solche haben). Häufig trifft man dort eine Rechtsschutzversicherungspolice an.

    Freundliche Grüsse
    Sebastian Lorentz
  • Sehr geehrter Herr RA Sebastian Lorentz

    Besten Dank, da haben Sie mir mehrere Schritte weiter geholfen.
    Auch ich bemerkte, dass die 4 Wöchige Kündigungsfrist seit dem Vorbescheid verletzt wurde. Das scheint mir gut nachweisbar, weil die Argumente aus der Akteneinsicht des Vorbescheids basieren. Nichts NEUES steht jetzt in der Kündigung drin. Dadurch werde ich einen Antrag stellen in dieser Art:
    "Es sei festzustellen, dass die Kündigung vom 27. März 2012 der Beschwerdegegnerin aus den im Brief genannten Gründen zu spät beim Beschwerdeführer erfolgte, respektive die Beschwerdegegnerin hat die Kündigungsfrist verpasst und auf das Kündigungsrecht somit bereits verzichtete."

    Und in der Begründung werde ich erläutern, dass gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VVG(4 Wochen) in Verbindung mit Art.8 Abs.5 VVG hat die Beschwerdegegnerin auf das Kündigungsrecht bereits verzichtet. Ev. muss ich noch auf ein bundesgerichtliches Leiturteil verweisen (?). Dank Ihnen habe ich weiter festgestellt, dass ich Klage beim Verwaltungsgericht des Katons Zugs einreichen muss. Werde mich also mit dem dortigem VRG noch weiter befassen müssen um alles vorzubereiten. Auch die UP muss ich vorbereiten und gut begründen.

    Wenn Ihnen für diese Klage noch ein Tipp - ein Antrag den ich nicht vergessen darf- einfällt, dann freue ich mich riesig 😀
    Besten Dank
  • Sehr geehrter Herr Hanssolidar

    Nicht auf Feststellung klagen, sondern auf Leistung. Verzugszinsen ab Klaganhebung nicht vergessen. Das Verfahren ist sowieso kostenlos, also braucht es keine UP (sofern nicht trölerisch). Wenn Sie aber Anspruch auf UP hätten, dann haben sie auch Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

    Bitte überlegen Sie sich gut, ob Sie selbst klagen wollen. Anwälte machen manchmal (nicht immer) Sinn. Bedenken Sie auch, dass bei einem Weiterzug vor Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung nur noch sehr eingeschränkt rügbar ist (offensichtlich unrichtig). D. h. was Sie jetzt vermurksen, kann evtl. nachher nicht mehr geradegebogen werden.

    Freundliche Grüsse
    Sebastian Lorentz
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