Einkommens / Vermögensüberprüfung

Guten Tag. Ich bin Vater einer mehrfachbehinderten Tochter (bald 7) (Entwicklungsverzögerungen, Spina Bifida, sie nutzt einen eRolli). Da sie geistig dennoch recht fit ist, sind wir am überlegen, sie auf eine Regelschule zu schicken. Da braucht sie jedoch eine Assistenz, die für sie mitschreibt und ihr bei kleineren Dingen hilft. Unsere Sorge ist jedoch, da wir einiges an Vermögen haben und ich ein, sagen wirs mal so, überdurchschnittliches Einkommen habe. Wird vom Sozialamt für die Genehmigung der Assistenz eine Überprüfung unserer Einkommens / Vermögensverhältnisse gemacht? Und gibt es da eine Art Schonvermögen? Wir kommen aus Nordbayern, falls das entscheidend sein sollte.
Wir wären dankbar für Antworten!

Wusste nicht so recht, ob die Rubrik passt oder doch Soziales? Ansonsten bitte schieben. Danke!

Antworten

  • Hallo Duppi,

    Für den pflegebedingten Anteil während der Schulzeit ist die Pflegekasse zuständig und das Pflegegeld ist kein EK und die Anrechnungsgrenzen sind da sehr hoch.

    Die Kosten für die schulischen Sachen fallen in die Zuständigkeit des Kultusministeriums. In der Regel wird für die Assistenz nicht das EK herangezogen, allerdings dürfen die Kosten um nicht mehr als 30% über denen in einer vergleichbaren Einrichtung liegen.
    Der Förderbedarf wiederum darf anteilig nicht höher liegen, als das was an einer Einrichtung für ein einzelnes Kind aufgewendet werden würde.

    In Bayern, wo ich auch her bin machen sie mehr Schwierigkeiten.
    Laß Dich nicht auf das Modell "aktive Teilnahme am Unterricht" ein.
    Dabei nimmt deine Tochter nur am Unterricht teil ohne Regelschulstoff.

    LG

    Surfer
  • Zuerst sollte der "mobile sonderpädagogische Dienst" mit eingeschaltet werden. Der ist für Oberfranken in Coburg, für Unterfranken in Schonungen am jeweiligen Förderzentrum für Körperbehinderte angesiedelt. In Coburg bin ich selbst der schulische Ansprechpartner. www.schule-am-hofgarten.de
    Beratend kann auch beispielsweise eine Institution wie "FISCO eV" oder http://oberfranken.paritaet-bayern.de mit beteiligt sein

    Im Rahmen des neuen EUG ist Inklusion der angestrebte Begriff.
    Wenn eine Schule ein Kind annimmt, so ist diese Schule auch für die möglichst adäquate Förderung zuständig, mit allen Konsequenzen... also nichts mit nur aktive Teilnahme.
    http://www.schulberatung.bayern.de/imperia/md/content/schulberatung/pdfschw/pdfsw1112/neuerungen_schularten_26_09_11.pdf

    Über die räumlichen, technischen behinderungsspezifischen Kompetenzen der örtlichen Schule sollte geredet werden.Da gibt es große Unterschiede in den Ansichten und Andforderungen.

    Wenn ein Schulbegleiter von den Eltern in Zusammenarbeit mit der Grundschule (evtl. plus mit uns vom MSD)beantragt wird, so zahlt das Sozialamt der Regierung.
  • Danke für die Antworten! Herr Gensler, können Sie vielleicht auf die Frage eingehen, ob es bei einem Schulbegleiter eine Vermögens- / Einkommensprüfung geben wird? Dies wäre uns sehr wichtig.
  • Nach SGB XXII ist der Schulbegleiter eine Unterstützung des Kindes. Kinder haben kein Einkommen, also zahlt das Sozialamt der Regierung in Bayreuth für die Oberfranken.
    Da gab es bei uns bisher keine Fragen.

    Die Frage nach dem passenden Förderort (barrierefreie Räume, WC mit Wickeltisch, geschulte Fachkraft als Schulbegleitung, Ausstattung der Schule etc...) stelle ich bei meinen Beratungen aber in den Vordergrund.
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