§92 a SBXII häusliche Ersparnis von tägl. 4,69 EUR rechtens bei Antragstellung auf Kurzzeitpflege (h

sorry, bin neu hier :-)
Wir sind von Schleswig-Holstein nach MKV verzogen. Hier gab es beim FD Soziales noch nie so eine Antragstellung wie von uns. Da die KK (DKV) nicht alle Kosten für die Freizeiten von Frieda übernimmt, hat bisher der FD Soziales die restlichen Kosten getragen. In MKV wurde angeblich bisher nur vollstationär untergebracht - die Kinder scheinen hier bisher keine Freizeiten gemacht zu haben. Der Landkreis LWL-Parchin hat die Akte aus Schleswig-Holstein bereits angefordert und zurückgesendet. Ich soll einen Antrag auf Sozialhilfe ausfüllen, Perso-Kopie, Geburtsurkunde etc. ausfüllen und beilegen und es wird auf § 92 a SBXII hingewiesen, täglich 4,69 EUR zu leisten. Das ist mir bisher völlig unbekannt, wurde auch noch nie abgefordert und wie kommt der Betrag zustande? Kennt sich im Forum jemand damit aus, wem ist diese Vorgehensweise bekannt? Ich danke schon mal für die Unterstützung.
Herzliche Grüße aus Mecklenburg-Vorpommern

Antworten

  • Hallo Frieda.Bist du sicher mit §92a?.Bei mir steht was anderes.dieser §92 nennt sich bei mir "Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen".Könnte auch sein das es das gleiche ist.Ich will dir jetzt auch nichts verkehrtes sagen.wenn du darüber mehr wissen möchtest dann kannst du dich gerne bei mir melden
  • Hallo frieda15,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀

    Meiner Auffassung nach, geht das bei Euch ein bisschen in die falsche Richtung. Leider nichts ungewöhnliches, wenn die Kostenträger mit einer Situation konfrontiert sind, die sie so nicht kennen.

    So wie ich das verstanden habe, werden hier Leistungen zur Teilhabe gem. §53 SGB XII i. V. m. §55 SGB IX benötigt.

    Teilhabeleistungen fallen unter die Sozialhilfe und werden deshalb nur denjenigen gewährt, die sich nicht selbst helfen können bzw. muss man sich an diesen Leistungen beteiligen.

    Ich glaube, in diesem Zusammenhang war nicht §92 a gemeint, sondern §94 SGB XII. Dieser greift jedoch in Eurem Fall nicht, da Frieda Euer Kind und erst 15 Jahre alt ist (zumindest, wenn ich alles richtig gedeutet habe 😉 )

    Sollte man doch §92 a SGB XII meinen, hat man wohl übersehen, dass es sich bei der Freizeit nicht um eine teil- oder vollstationäre Unterbringung, sondern eben um eine „Freizeit“ handelt. Solltet Ihr also vielleicht einfach noch mal ganz freundlich klar stellen 😉

    Bei weiteren Fragen - oder wenn ich etwas falsch verstanden habe - wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀

    Wenn Euer Anliegen geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
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