Probezeit nicht beim Imtegrationsamt angemeldet - nun Kündigung

Hallo!

Ich habe eine Frage: Ich wurde im Mai mit Probezeit auf ein Jahr befristet eingestellt, meine Vorgesetzten wurden über meine Schwerbehinderung informiert. Kurz vor Ablauf der Probezeit wurde ich gekündigt. Allerdings wurde es versäumt, die Probezeit beim Integrationsamt anzumelden. Nun meine Frage: Ist die Probezeit durch die versäumte Anmeldung nun hinfällig und steht mir die reguläre Mindeskündigungsfrist von 4 Wochen zu?

Ich bitte um Antwort. Vielen Dank.

Antworten

  • Hallo Turtle22,

    ich leite deine Frage an unsere Fachexperten weiter!
    Sie können dir sicher weiterhelfen.

    Hast du schon den Vertrag durchgelesen? Welche Mindestkündigungszeit wurde hier vereinbart?

    Viele Grüße schickt dir
    Michaela
  • Hallo Turtle22,

    bitte melde dich sofort beim Integrationsamt, und bespreche es mit denen die helfen dir auch.

    Normaler weiße muß er es Melden, sonnst kann er dich garnicht kündigen, nur mit zustimmung des I-Amt.

    MfG wessi


  • Hallo!

    Ich habe heute mit dem Integrationsamt telefoniert. Der Herr sagte, es gibt diese Meldepflicht zwar, aber es würde sich eh niemand dran halten und ich solle davon absehen, irgendwelche Rechtsfolgen daraus abzuleiten, dass diese Meldung für mich nicht erfolgt ist (denn mein Name is im PC-System nicht zu finden). Im Vertrag steht dazu gar nichts, da ist halt nur auf die 6monatige Probezeit mit der entsprechenden Kündigungsfrist hingewisen, ansonsonsten gelte alles gesetzlich. ich bin mir halt sehr unsicher.


    Ich bin mir halt nicht sicher, ob ich durch die fehlende Meldung vielleicht gar nicht so einfach hätte gekündigt werden dürfen.

    Ich danke Euch für die Hilfe und die freundlichen Antworten.

    LG Turtle22
  • Hollo Turtle 22,

    Bei jeder Kündigung von Schwerbehinderten muß das Integrationsamt angehört werden und eine Kündigung geht sehr häufig nur mit deren Zustimmung.
    In den meisten Fällen stimmt das Integrationsamt aber nicht zu.
    Es wurde also dadurch, daß das von vorneherein unrechtmäßig nicht gemeldet wurde die Schwierigkeit mit dem erweiterten Kündigungsschutz Schwerbehinderter umgangen.
    Nach meiner Einschätzung nicht ganz rechtmäßig.

    LG

    Surfer
  • Hallo Schildkröte!

    Der erweiterte Kündigungsschutz gilt nicht für dir Probezeit (i.a. 6 Monate).
    Zu ersehens aus §90 SGB IX.

    Ansonsten ist mir eine "Meldepflicht" nicht bekannt (ausser ich ziehe um, dann im eigenen Interesse). Vielleicht ist es mit auch nciht bekannt da :: wenn ich einen SB-Ausweis beantrage/Verlängere/Verschlimmerungsabtrag stelle, bin ich sowieso dort bekannt (beim Integrationsamt).

    Gruß,

    Josef
  • Hallo Josef,

    in Abs. 3 eben jenes Paragraphen ist die Meldepflicht der Probezeit vermerkt, die nachweislich nicht stattgefunden hat. Nun hab ich halt die Frage, ob die Probezeit dadurch hinfällig war und ich noch 2 Wochen Geld bekommen muss und vor allem, ob die Kündigung dann überhaupt noch aufrecht erhalten werden kann, weil eigentlich keine Gründe dafür vorlagen... nun denn... ich warte weiter ab...


    @ surfer:

    seh ich ähnlich wie du, allerdings weiss ich nicht, ob ich das ganze hieb- und stichfest rechtlich untermauern kann.

    Ich danke Euch beiden für Eure Antworten

    LG die Schildkröte 😉


  • Hallo Turtle,

    meines Wissens ist es richtig, daß ein Arbeitgeber, bevor er einen schwerbehinderten Menschen kündigen will, sich die Zustimmung von der Hauptfürsorgestelle einholen muß. Dazu findet eine Anhörung mit allen Beteiligten statt (Arbeitgeber bzw. Vetreter, Du als Betroffener, Vetreter des Betriebsrates bzw, falls vorhanden, die Schwerbehindertenvertretung des Betriebes). Danach entscheidet die Hauptfürsorge über die Kündigung. Diese Entscheidung muß dem Arbeitgeber innerhalb von 8 Wochen mitgeteilt werden. Das ganze Procedere gilt, so weit ich weis, nicht für vornherein befristete Arbeitsverträge.

    Zur Sicherheit warte aber den Rat des Experten hier im Forum ab.

    LG Nobby
  • Hallo Turtle22,

    der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gilt erst nach 6 Monaten. Insofern hat dann auch das Integrationsamt keine Mitsprache. Meiner Ansicht nach löst die nicht erfolgte Meldung nicht die Abmachungen, die ihr im Arbeitsvertag getroffen habt.

    Deshalb ist es in erste Linie wichtig, was in diesem Vertrag steht.

    Leider habe ich keine andere Einschätzung deiner Lage. Viele Grüße

    Michael
  • Hallo!

    bitte nicht falsch verstehen... es geht mir nicht um die Kündigung als solche... ich hatte eh keine große Lust mehr sort zu arbeiten, es geht nur darum, dass bei Nichtberücksichtigung der Probezeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen hätte gelten müssen, statt der nun angenommenen 2. Von daher möchte ich jetzt halt gern wissen, ob ich wegen dieser 2 Wochen Regressansprüche geltend machen kann. Denn meiner Meinung nach müssen sich auch Arbeitgebe an GEsetze halten, oder nicht?

    LG Turtle22
  • Hallo turtle,

    schau einfach in den Arbeitsvertrag. Da müsste es drin stehen. Manchmal kommt es vor, das während der Probezeit eine kürzere Kündigungsfrist gilt. Lies Dir mal Deinen Arbeitsvertrag genau durch. So in etwa: Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Monatsende, während der Probezeit 2 Wochen zum Monatsende oder so ähnlich...Wenn nichts drinsteht, gilt die gesetzliche Regelung.
  • Hallo nochmal,

    das mit der Kündigungsfrist während der Probezeit steht im Vertrag, jedoch hat der Arbeitgeber es unterlassen, diese Probezeit beim Integrationsamt anzumelden und somit rechtswidrig gehandelt. Meine Frage ist nun, ob die Probezeit damit hinfällig gewesen ist.

    LG Turtle22
  • Guten Abend,

    hier die genaue Regelung:

    Das Arbeitsverhältnis eines Schwerbehinderten kennt ebenfalls eine Probzeit. Der besondere Kündigungsschutz des Schwerbehinderten besteht gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX erst mit Ablauf von sechs Monaten. Von daher kann das Arbeitsverhältnis eines Schwerbehinderten während der ersten sechs Monate noch ohne Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden.

    Wichtig!: Die ausdrückliche Einstellung auf Probe hat der Arbeitgeber gemäß § 90 Abs. 3 SGB IX dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen anzuzeigen ist.

    Wichtig!: Es gilt eine Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen (§ 86 SGB IX). Dies gilt nach dem BAG auch für das Probearbeitszeitverhältnis des Schwerbehinderten.
Diese Diskussion wurde geschlossen.