Zählt der Schlaganfall als Arbeitsunfall?

Ich wende mich an euch, da mein Schwager letzte Woche an seinem Arbeitsplatz einen Schlaganfall erlitt. Da meines Wissens (?) davon abhängt, wo ein Unfall passiert, die Krankenkasse oder die Unfallversicherung zuständig ist, stellt sich uns die Frage, ob der Schlaganfall als Arbeitsunfall zählt? Wir würden uns sehr über eure Hilfe freuen! Gruß

Antworten

  • hallo

    willkommen im forum! 😀

    ich denke, dass ein schlaganfall keinesfalls als arbeitsunfall anerkannt werden wird.
    ein unfall besagt m.e., dass eine wirkung "von außen" eingetreten sein muss.

    zunächst zahlt aber ohnehin die krankenkasse.
    falls es sich um arbeitsunfälle handelt, holt sie sich das geld von den berufsgenossenschaften wieder.

    alles gute für deinen schwager

    nicky
  • Guten Abend Angehoerig,..

    sei uns allen herzlich willkommen im Forum,..😉

    Generell würde ich sagen Jain,..doch in der UVGs gibt es zum AU = Arbeitsunfall, BK = Berufskrankheit kreterien.


    Nach der bislang geltenden Reichsversicherungsordnung schien die Sache vom Gesetzestext her gesehen einfach zu sein.

    1.1 Unfall „bei einer versicherten Tätigkeit“, bisher § 548 RVO

    Arbeitsunfall nach § 548 Reichsversicherungsordnung war ein Unfall "bei einer versicherten Tätigkeit".

    Tip:
    Immer dann, wenn ein Unfall bei der Arbeit auftritt, sollte man eine Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft, etwa durch den Anwalt, prüfen lassen.

    Die Rechtsprechung machte allerdings auch bislang zur Voraussetzung der Anerkennung eines Arbeitsunfalls, daß dieser Unfall nicht nur bei der Arbeit auftrat, sondern infolge der Arbeit, und in einem inneren Zusammenhang mit dieser steht.

    Sogenannte Gelegenheitsursachen, ein Angestellter erleidet am Arbeitsplatz beispielsweise einen Schlaganfall, sollten damit ausgeklammert sein. Von daher galt in den letzten Jahrzehnten als

    Arbeitsunfall:
    Eine von außen kommende, plötzliche, d.h. auf längstens eine Arbeitsschicht begrenzte, körperlich schädigende Einwirkung , die in einem inneren, wesentlichen, zumindest teilursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht.

    Hinweis:
    Daß der Unfall auf der Betriebsstätte auftritt und während der Arbeitszeit, sind Beweisindizien für den Versicherungsfall.

    An der Definition des Arbeitsunfalls hat sich der Sache nach nichts durch das neue Sozialgesetzbuch VII (Buch der Unfallversicherung) geändert, sodaß dieser Begriff auch weiterhin Gültigkeit hat. Abgesichert hat der Gesetzgeber nur neuerdings, daß keiner auf die Idee kommt, Arbeitsunfall sei schon ein Unfall „bei der Arbeit“, wofür früher der Gesetzestext der Reichsversicherungsordnung sogar ausdrücklich sprach.

    --------

    Tip:

    Und so muss folgendes beachtet werden;

    a)

    Unfallanzeige durch den AG = Arbeitgeber an die zuständige BG = Berufsgenossenschaft sofort auf den Weg bringen lassen, unterschreiben vom Versicherten und Kopie durch den AG aushändigen lassen.

    b)
    Notarzt- Untersuchungen anfordern in Kopie und gut aufbewahren.

    c)

    In den ersten 6 Wochen gibt es Lohnfortzahlungen.

    d)

    Nach dieser Zeit, wenn es als ein AU/ BK durch die zuständige BG als AU anerkannt wird bis 78 zu Wochen VL = Verletztengeld.

    In der Vergangenheit wurden viele Schlaganfälle als BK = Berufskrankheit anerkannt, ob dies in Eurem Fall so ist kann nur ein Neurologischen Gutachten feststellen in einem MRT, doch nicht wir als Laien. Und es spielen auch viele Faktoren dazu eine wichtige Rolle.(Stressfaktor, Berufgruppe, etc.) Wünsche gute Besserung, viel Kraft denn die wird benötig. Mfg Lyn 😉


  • Sehr geehrte angehoerig,

    ein Arbeitsunfall „bei einer versicherten Tätigkeit“ ist im § 548 der RVO (Reichsversicherungsordnung) geregelt.

    Die Rechtssprechung machte bisher zur Voraussetzung der Anerkennung eines Arbeitsunfalls, dass dieser Unfall nicht nur bei der Arbeit auftrat, sondern infolge der Arbeit und in einem inneren Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehen muss. Gelegenheitsursachen wie z.B. ein Angestellter erleidet am Arbeitsplatz einen Schlaganfall, sollten damit ausgeschlossen sein.

    Die Berufsgenossenschaften berufen sich auf folgende Definition:

    Arbeitsunfall: Eine von außen kommende, plötzlich, d.h. auf längstens eine Arbeitsschicht begrenzte, körperlich schädigende Einwirkung, die in einem inneren, wesentlichen, zumindest teilursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht.

    Eine exemplarische BG Anfrage hat diese Aussage nochmals bestätigt.

    D.h. Der Kostenträger für die Akutbehandlung und die Frühreha-Phase B ist die Krankenkasse. Die Reha-Phase C und Anschlußheilbehandlungs-Phase D in der Regel vom Rentenversicherungsträger, sowie die Wiedereingliederungsmaßnahmen bei Berufstätigen mit Versicherungsansprüchen. Ist der Patient bereits Rentner, bleibt die Krankenkasse der Kostenträger. Ganz wichtig für den Patienten und die Angehörigen ist der Kontakt zu den Sozialdienstmitarbeitern der jeweiligen Klinik über alle Schnittstellen hinweg. In Berlin kann auch parallel schon zum Servicepunkt Schlaganfall der Berliner Schlaganfallallianz Kontakt zwecks Beratung aufgenommen werden. Wir beraten Sie gerne. www.schlaganfall-allianz.de

    Mit freundlichen Grüßen

    Petra Thea Knispel
    Servicepunkt Schlaganfall
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