Absage wg. Behinderung erlaubt in D?

Hallo
Darf man in deutschland Bewerber ablehen mit der Begründung, weil sie behindert sind? In der Schweiz ist das nicht erlaubt.
LG

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  • Bob_Geldof hat geschrieben:
    Hallo
    Darf man in deutschland Bewerber ablehen mit der Begründung, weil sie behindert sind? In der Schweiz ist das nicht erlaubt.
    LG


    Wo steht das, dass das in der Schweiz nicht erlaubt wäre? Das ist mir nämlich schon mehrmals passiert. Und das von Behinderteninstitutionen!

    Wenn der Bewerber die Arbeit ohne oder nur mit wenig Einschränkung machen könnte und dann eine Absage mit dieser Begründung erhält, würde ich das als total unfair einstufen.
  • Hallo Bob Geldof, ich muss meinem Vorschreiber Shiva recht geben. Wieviel mal habe ich Absagen bekommen wegen der Behinderung, klar es kam meistens die Antwort die Sozialversicherung sei zu teuer für ein öffentliches Unternehmen. Und da ich ja als Behinderter nicht garantiern könne, das ich immer anwesend sei oder meine Hände pflichtgemäss funktionieren würden sei es ein zu grosses Risiko. Auch bei sogenannten christlichen Hilfswerken und sonstigen Institutionen.
    Herzliche Grüsse Guido
  • Guten Abend Bob,..

    eine gute Frage;

    Zum Schwerbehindertenrecht sind die Rechte in Deutschland klar geregelt;

    Schwerbehindertenrecht

    Die besonderen Rechte schwer behinderter Mitarbeiter waren bis zum 30.06.2001 im Schwerbehindertengesetz geregelt. Bereits dieses Gesetz war im Oktober 2000 umfangreich novelliert worden.

    Zum 01.07.2001 sind die Rechte schwer behinderter Menschen in das neu geschaffene Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) überführt worden. Die Rechte und Pflichten, die das Arbeitsverhältnis eines schwer behinderten Mitarbeiters betreffen, sind in Teil 2 des Sozialgesetzbuches IX umfassend geregelt.

    Kapitel 2 beschäftigt sich in den §§ 71 bis 79 SGB IX mit der Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber. Die bereits früher vorhandene Ausgleichsabgabe ist hier ebenso geregelt wie die besonderen Anforderungen an Unternehmen, Arbeitsplätze für schwerbehinderte Mitarbeiter zu schaffen.

    In Kapitel 3 des zweiten Teils des Sozialgesetzbuches IX werden dann die sonstigen Pflichten und die individuellen Rechte schwer behinderter Mitarbeiter zusammengefasst.

    Hierzu zählen sowohl Maßnahmen der Prävention (§ 84 SGB IX) als auch besondere Regelungen bezüglich des Verfahrens der Einstellung von Arbeitnehmern – insbesondere der Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Mitarbeiter.

    Schließlich ist hier auch die im Oktober 2000 erstmals eingeführte Integrationsvereinbarung geregelt, die eine Basis für den Arbeitsplatzerhalt von schwer behinderten Mitarbeitern und gleichzeitig auch die Schaffung weiterer Arbeitsstellen im Unternehmen darstellen soll.

    Das vierte Kapitel in Teil 2 des Sozialgesetzbuches IX regelt dann schließlich die Fragen des Kündigungsschutzes. Hier sind die bisherigen Regelungen des Schwerbehindertengesetzes übernommen worden.

    Und hier; http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/index.html

    Eine Reglung gibt es auf dem Papier für alles in Deutschland nur wer diese nicht kennt, seine Rechte, - bedeutet es im Umkehrschluss nicht das Er /Sie diese nicht bekommt. Nur leider ist die wirklichkeit in der Praxis auch oftmals eine ganz andere, selbst dann, wenn du dich auskennst.

    Und ein AG = Arbeitgeber in D, kann sich seine AN = Arbeitnehmer aussuchen, die Gründe in der Ablehnung werden oft bereits von einem RA = Rechtsanwalt verfasst, so das diese vor dem ASG = Arbeitsozialgericht bestand haben, bestehen. Mfg Lyn 😉

  • Hallo Leute,

    Neben dem was Lyn schon ausgeführt hat gibt es auch das Anti- Diskriminierungsgesetz, das auch Menschen mit Behinderungen in das Benachteiligungsverbot einschließt.

    Aber:

    1. Oft ist es sehr schwierig nachzuweisen, daß die Absage konkret bzw. eindeutig an der Behinderung lag und oft ist es so formuliert als ob es an anderen Dingen gelegen hat.

    2. Wenn ein Arbeitgeber wiederum eindeutig nachweisen kann, daß eine bestimmte Stelle für manche Behinderungsform tatsächlich nicht geeignet ist kann man wieder nichts machen.

    3. Behinderte werden bei gleicher Eignung bevozugt gilt nur wenn Behinderte gleiche oder bessere Qualifikation und/oder Noten hat wie nichtbehinderte Bewerber.

    In einem Fall bei der Beamtenprüfung in Hannover bekam ein nichtbehinderter Kläger Recht zwar hatten beide die gleiche Grundqualifikation und die Ausleseprüfung bestanden, doch da der Kläger die besseren Einzelnoten hatte, war die bevorzugte Einstellung des behinderten Bewerbers nicht rechtmäßig. (Landgericht Niedersachsen)


    LG

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