BG Unfallrente

Mein Sohn hat 2009 bei einem Arbeitsunfall die rechte Hand verloren, von der BG bekommt er vorläufig 60% Rente. Kann man die Rente kürzen, wenn viele Überstunden gemacht werden.
Er arbeitet noch in der gleichen Firma wie vorher,nur in einem anderen Beruf
Über eine Antwort würde ich mich freuen.

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  • Guten Morgen diga,

    eine vorläufige UV - Rente / der BG kann in dem Sinne so nicht einfach gekürzt werden wegen anfallende Überstunden. Die Rente kann gekürzt werden zum Wörtchen vorläufig da besteht schon eine andere Möglichkeit doch auch nur in der 3 Jahresfrist.

    SBG VII § 62

    (1)
    Während der ersten drei Jahre3) nach dem Versicherungsfall soll4) der Unfallversicherungsträger die Rente als vorläufige Entschädigung5) festsetzen, wenn der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend festgestellt werden kann6). Innerhalb dieses Zeitraums kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer der Veräderung neu festgestellt werden7).

    (2)
    Spätestens😎 mit Ablauf von drei Jahren9) nach dem Versicherungsfall10) wird die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit11) geleistet. Bei der erstmaligen Feststellung der Rente nach der vorläufigen Entschädigung kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben12)-14).

    1
    Vorschrift ist am 1. 1. 1997 in kraft getreten. Sie übernimmt im Wesentlichen die Regelungen der §§ 1585, 622 RVO a. F.

    2
    Gesetzeszweck: Regelung der Renten innerhalb und über die Dreijahresfrist hinaus.

    3
    Während der ersten drei Jahre: Die Verlängerung von zwei auf drei Jahre ist wegen der verlängerten Rehabilitationszeiten sachgerecht. In vielen Fällen hatte sich innerhalb von zwei Jahren noch kein stabiler Dauerzustand eingestellt. Auch die notwendige Dauer des Feststellungsverfahrens soll nach der amtlichen Begründung für die Verlängerung sprechen (BT-Drs. 13/2204 S. 90).

    3.1
    Nach Ablauf von drei Jahren darf auch für die zurückliegende Zeit keine Rente als vorläufige Entschädigung mehr festgestellt werden, sondern nur auf unbestimmte Zeit.

    3.2
    Für die Vergangenheit kann die Rente aber hinsichtlich der MdE zeitlich gestaffelt werden, und zwar jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem sie eingetreten sind (Bayer. LSG, HV-Info1988, 1232; HV-info 20/1984, 31). Nach Hauck-Kranig (§ 73 RdNr. 17) ist bei Staffelung auf das in § 73 Abs. 1 geregelte Monatsprinzip zurückzugreifen. Wegen des Bezugs auf § 48 SGB X in § 73 Abs. 3 ist diese Vorschrift nicht anzuwenden bei der erstmaligen Rentenfeststellung mit rückwirkender Staffelung der MdE-Sätze (a.A. HV-Info 4/1998, 389).

    4
    Soll: enger Ermessensspielraum (s. dazu § 48 SGB X Anm. 7). Ausnahmen nur zulässig in atypischen Fällen bei konsolidierten Folgen des Versicherungsfalls (vgl. Anm. 6). Die Fassung trägt der Praxis Rechnung. Damit ist die bei Ermessensleistungen nach § 35 Abs. 1 S. 2 SGB X im VA erforderliche Begründung nicht erforderlich (BT-Drs. 13/2204 S. 91).

    5
    Rente als vorläufige Entschädigung: Die Bezeichnung verdeutlicht besser als der frühere Begriff ("vorläufige Rente") den Zweck als vorläufige Entschädigung und grenzt den Begriff zur Rente auf unbestimmte Zeit ab.

    5.1
    Die Rente als vorläufige Entschädigung muss im Bescheid als solche bezeichnet sein, entweder wörtlich oder durch Bezugnahme auf § 62 Abs. 1 (vgl. RVA AN 1914, 480; EuM 1915, 365). Fehlt die Bezeichnung, handelt es sich um eine Rente auf unbestimmte Zeit.

    5.2
    Dies gilt auch für gerichtliche Verleiche (EuM 1915, 204), Anerkenntnisse und Urteile (BSG, SGb 1974, 151), sofern nicht die Urteilsgründe Gegenteiliges ergeben (Hess. LSG, SGb, 1957, 89). Die Abänderung einer Rente als vorläufige Entschädigung durch Urteil (BSG, SozR Nr. 8 zu § 145 SGG)oder die Verurteilung zur Rentengewährung nach Ablehnung (BSGE 55, 32, 34) während der Dreijahresfrist ändert am Charakter der Rente als vorläufige Entschädigung nichts.

    6
    Noch nicht abschließend festgestellt worden: Die Feststellung der Rente als vorläufige Entschädigung setzt voraus, daß sich im Einzelfall die Folgen des Versicherungsfalls noch nicht konsolidiert haben, vielmehr kurzfristige Besserungsmöglichkeiten voraussehbar sind, so daß die MdE noch nicht abschließend festgestellt werden kann.

    7
    Jederzeit neu festgestellt werden: Die Rente als vorläufige Entschädigung kann jederzeit (Ausnahme von § 74 Abs. 1) bei Eintritt einer Änderung der MdE von mehr als 5 v.H. unabhängig von deren Dauer (Ausnahme von § 73 Abs. 3) erhöht, herabgesetzt oder entzogen werden.

    Der Bescheid enthält zugleich die Anerkennung des Versicherungsfalls, der Folgen des Versicherungsfalls, des JAV und des zuständigen UV-Trägers (vgl. BSGE 5, 96, 98ff.); nicht der Bindung unterliegt somit allein die MdE (§ 62 Abs. 1 S. 2). Es handelt sich somit weder um eine Vorschussleistung i.S.d. § 42 Abs. 1 SGB I noch um eine Vorläufige Leistung i. S. des § 43 SGB I.

    Die Entziehung der Rente als vorläufige Entschädigung enthält zugleich konkludent die Ablehnung der Rente auf unbestimmte Zeit (BSGE 37, 177; 55, 33, 34).

    8
    Spätestens: Die Rente auf unbestimmte Zeit kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch innerhalb der 3-Jahresfrist festgestellt werden (vgl. Anm. 4 und 6). Wurde sie innerhalb dieses Zeitraums festgestellt, kann sie auch innerhalb der 3-Jahresfrist nicht mehr in eine Rente als vorläufige Entschädigung umgewandelt werden.


    Mit Ablauf von drei Jahren:

    Wurde noch keine Rente als vorläufige Entschädigung festgestellt, greift § 62 Abs. 2 S. 1 nicht (BSGE 37, 186 = SozR 2200 § 622 Nr. 1). UV-Träger kann bei erstmaliger Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit nach drei Jahren diese für die Vergangenheit hinsichtlich der MdE zeitlich staffeln (§ 74 Anm. 4). Der Verletzte hat keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob der UV-Träger innerhalb von drei Jahren nach dem Versicherungsfall eine vorläufige Rente festgestellt hätte, die dann ggf. zu einer Rente auf unbestimmte Zeit geworden wäre (BSGE 37, 186 = SozR 2200 § 622 Nr. 1).

    9.1
    Wird eine Rente als vorläufige Entschädigung nicht innerhalb des Dreijahreszeitraumes als Rente auf unbestimmte Zeit festgestellt, wirt die Rente nach Ablauf der Dreijahresfrist kraft Gesetzes Rente auf unbestimmte Zeit. Um dies zu verhindern genügt es, dass der Bescheid über die (negative) Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit vor Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall dem Versicherten zugestellt wird (BSGE 29, 73 = SozR Nr. 8 zu § 622 RVO; BSG, SozR 1200 § 34 Nr. 4 unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung in BSGE 24, 36 = SozR Nr. 2 zu § 622 RVO).

    9.2
    Die Feststellungen über die Rente als vorläufige Entschädigung werden damit bindend (LSG NRW SGb 1985, 559); eine Änderung ist erst nach Ablauf eines Jahres (§ 74 Abs. 1) zulässig.

    9.3
    Die automatische gesetzliche Wirkung entbindet den UV-Träger nicht von der Pflicht, zur Festsetzung der Rente auf unbestimmte Zeit. Der Versicherte hat ein Recht auf Unterrichtung über die geänderte Rentenart.

    9.4
    Feststellung der Renten auf unbestimmte Zeit auch bei gleichbleibenden Folgen des Versicherungsfalls und unveränderter MdE.
    10 Nach dem Versicherungsfall: Berechnung der Frist nach § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB (s § 26 SGB X Anm. 3), d. h. der Tag des Versicherungsfalls wird nicht mitgerechnet; Versicherungsfalltag 2. 1. 1997, Beginn der Rente auf unbestimmte Zeit spätestens am 3. 1. 2000.

    11
    Rente auf unbestimmte Zeit:
    Der Begriff verdeutlicht besser als die frühere Bezeichnung (Dauerrente), dass es sich nicht um eine Rente auf Lebenszeit handelt, da sie geändert und entzogen werden kann (§ 74 Abs. 1).

    Der Unterschied zwischen beiden Renten ergibt sich aus § 74 Abs. 1:
    Die Rente als vorläufige Entschädigung kann bei einer Änderung der MdE jederzeit neu festgestellt werden (§ 62 Abs. 1 S. 2), die Rente auf unbestimmte Zeit nur in Jahresabständen (§ 74 Abs. 1).

    12
    Auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben: Bei der erstmaligen Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit ist somit der Zustand der Folgen des Versicherungsfalls zum Zeitpunkt der Rentenfeststellung maßgebend. Die MdE ist ohne Rücksicht auf die MdE, welcher der Rente als vorläufige Entschädigung zugrunde lag, zu ermitteln. Die MdE kann daher auch um 5 % von der Rente als vorläufige Entschädigung abweichen (BSGE 41, 99). Die Regelung beruht auf der Erwägung, dass im Hinblick auf Schwankungen im Heilverlauf in der Zeit nach dem Versicherungsfall die

    MdE bei der Festsetzung nach Abs. 1 S. 1 häufig zu Gunsten des Verletzten höher festgestellt wird, als bei der Beurteilung des Dauerzustandes (Hauck-Kranig, § 62 RdNr. 10).

    13
    Andere Feststellungen im Bescheid über die vorläufige Rente unterliegen der Bindungswirkung des VA (§ 77 SGG): Anerkennung des Versicherungsfalls, seiner Folgen, Zuständigkeit des UV-Trägers (BSGE 5, 96; 18, 84; 33, 286) und des JAV (BT-DRs. 13/2204 S. 91).

    14
    Die Renten sind förmlich gem. § 36 a Abs. 1 Nr. 2 a SGB IV festzustellen. Anhörung nach § 24 SGB X, wenn die Rente auf unbestimmte Zeit niedriger als die Rente als vorläufige Entschädigung festgestellt werden soll. (BSGE 46, 57 = SozR 1200 § 34 Nr. 3), da die Dreijahresfrist keine Frist i. S. d. § 24 Abs. 1 Nr. 2 SGB X ist (BSG, SozR 1200 § 34 Nr. 9).


    Quelle;

    Gesetzliche Unfallversicherung
    Herausgeber: Bereiter-Hahn / Mehrtens
    © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin
    UV A 770b / SGB VII § 62 Rente als vorläufige Entschädigung


    Und so kann die Rente verändert werden durch die zuständige BG = Berufsgenossenschaft, doch auch abgestuft werden wenn der Gewöhnungseffekt einsetzt. Das o.g. ist gravierender als ein paar Überstunden. Mfg Lyn


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