anspruch auf teilzeitarbeit

Ich bin zu 60% gehbehindert. Vor knapp einem Jahr habe ich meine Tochter Josephine zur Welt gebracht und befinde mich seit dem in der Elternzeit. Meine Frage ist nun, ob ich nach Ende der Elternzeit auf Grund meiner Behinderung einen Anspruch auf Teilzeitarbeit habe.

Antworten


  • Guten Morgen rotpink,

    sei uns herzlich willkommen im Forum,.. 😉


    Die besonderen Rechte schwer behinderter Mitarbeiter waren bis zum 30.06.2001 im Schwerbehindertengesetz geregelt. Bereits dieses Gesetz war im Oktober 2000 umfangreich novelliert worden. Zum 01.07.2001 sind die Rechte schwer behinderter Menschen in das neu geschaffene Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) überführt worden.

    Die Rechte und Pflichten, die das Arbeitsverhältnis eines schwer behinderten Mitarbeiters betreffen, sind in Teil 2 des Sozialgesetzbuches IX umfassend geregelt.

    Kapitel 2 beschäftigt sich in den §§ 71 bis 79 SGB IX mit der Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber. Die bereits früher vorhandene Ausgleichsabgabe ist hier ebenso geregelt wie die besonderen Anforderungen an Unternehmen, Arbeitsplätze für schwerbehinderte Mitarbeiter zu schaffen.

    In Kapitel 3 des zweiten Teils des Sozialgesetzbuches IX werden dann die sonstigen Pflichten und die individuellen Rechte schwer behinderter Mitarbeiter zusammengefasst.
    Hierzu zählen sowohl Maßnahmen der Prävention (§ 84 SGB IX) als auch besondere Regelungen bezüglich des Verfahrens der Einstellung von Arbeitnehmern – insbesondere der Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Mitarbeiter.

    Schließlich ist hier auch die im Oktober 2000 erstmals eingeführte Integrationsvereinbarung geregelt, die eine Basis für den Arbeitsplatzerhalt von schwer behinderten Mitarbeitern und gleichzeitig auch die Schaffung weiterer Arbeitsstellen im Unternehmen darstellen soll.

    Das vierte Kapitel in Teil 2 des Sozialgesetzbuches IX regelt dann schließlich die Fragen des Kündigungsschutzes. Hier sind die bisherigen Regelungen des Schwerbehindertengesetzes übernommen worden.

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    Und nun zu deiner Frage;

    III. Anspruch auf Teilzeit

    Seit 01.01.2001 hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Der Gesetzgeber hat die Teilzeit zusammen mit der Befristung in dem zum 01.01.2001 in kraft getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt.
    Schwerbehinderte Mitarbeiter haben über § 81 Abs. 5 SGB IX einen besonderen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.
    Die Arbeitgeber sind verpflichtet, schwerbehinderten Mitarbeitern einen Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.
    Gerade bei älteren schwerbehinderten Mitarbeitern kann dies auf der Hand liegen.

    Da das Sozialgesetzbuch IX im übrigen aber keine besonderen Anforderungen an die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen stellt, kann hier im wesentlichen auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz zurückgegriffen werden. Zu beachten ist lediglich, dass schwerbehinderte Menschen einen gegenüber nicht schwerbehinderten Mitarbeitern vorrangigen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben.


    Möchtest du nach der Elternteilzeit dein Beschäftigungsverhälltnis ändern in Teilzeit musst du auf den AG = Arbeitgeber zugehen und dies mitteilen. Eine besondere Form gibt es nicht, eine mündliche Äußerung in die Richtung des AG reicht bereits aus und Er müsste dann bereits die Personalstelle von der Änderung informieren.

    Schreibe es schriftlich das ist mein Rat an dich und bitte das Intergrationsamt um unterstützung in der Umsetzung.

    Wünsche dir viele positive Gedanken in die neue Woche, Mfg Lyn 😉
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