Kann ich verlangen, daß mein Arbeitsgebiet verkleinert wird, wenn ich 50% schwerbehindert bin?

Seit 2010 habe ich den Schwerbehindertenstatus 50 % der sich aus mehreren gesundheitlichen Problemen zusammen setzt. Habe ich das Recht zu verlangen, daß meine Aufgaben am Arbeitsplatz(kaufm. ANgestellte/Buchhaltung+Einkauf) verringert werden, wenn ich es aufgrund meiner Erkrankung nicht mehr geregelt kriege?


Antworten

  • Hallo Ingrid,

    einen Anspruch, dass dein Arbeitspensum veringert wird (bei gleichem Lohn) besteht nicht.
    Allerdings hast du Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz. Also z.Bsp. eine veringerung auf 5 h täglich, oder auf eine 3-Tage-Woche. Es müßten schon ganz spezielle betriebliche Vorraussetzungen nachgewiesen werden um dies abzulehnen. (Gehalt, Urlaubsgeld, Urlaubstage werden ent. gekürzt). Das geht auch befristet für 2-3 Monate.
    Andere Möglichkeit. Der AG kann beim Integrationsamt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen. Zuerst wird durch Hilfsmittel usw. versucht den Arbeitplatz so zu gestalten, dass du volle Leistung bringen kannst. Es besteht aber auch die Möglichkeit eines Lohnzuschußes an den AG bei nachgewiesener behinderungsbedingter Minderleistung.
    Letzte Möglichkeit die mir einfällt wäre eine Teil-EM Rente. Die zu bekommen ist aber ein Thema für sich.


    Klaus
  • Hallo Klaus,

    danke für Deine Antwort, ich war mit icht sicher, ob man das so aus dem Sgb interpretieren könnte. Schade, denn ich merke, daß ich nicht mehr so belastbar bin, aber da muß ich dann wohl durch oder wirklich mal schaun, daß ich noch mehr reduziere. Ich arbeite nur von Mo-Do, aber 8 Std. tgl. Ist nur ein Rechenexempel, reichts am Ende des Monats das Geld oder bleibt noch zu viel Monat über!

    LG

    Ingrid
  • Hallo ingrid1957

    Erstmal ganz herzlich willkommen in unserem Forum! Bestimmt wirst du hier viele tolle Antworten und noch tollere Menschen finden!

    Deine Frage habe ich an unsere Fachexperten weitergeleitet. Gedulde dich ein bisschen bis deren Antwort kommt. Bis dahin kannst du ja unseren Arbeitsleben-Bereich durchstöbern. Vielleicht findest du da noch gute sonstige Hinweise.

    Liebe Grüsse und schönes WE!
  • Sehr geehrtes MyHadicap-Mitglied,

    ich nehme Bezug auf Ihre Forenanfrage vom 06.05.2011.

    Sie möchten wissen, ob Sie aufgrund Ihrer Schwerbehinderung das Recht haben, von Ihrem Arbeitgeber zu verlangen, dass Ihre Aufgaben am Arbeitsplatz verringert werden.

    Das Recht auf Verringerung und Anpassung der Arbeit für einen schwerbehinderten Menschen ist in § 81 IV SGB IX geregelt, sogenannter Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz. Hiernach hat ein schwerbehinderter Mensch, der seine geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf eine behindertengerechte Beschäftigung, bei der er seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann. Wörtlich heißt es in § 81 IV SGB IX:

    „Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf
    1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
    2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
    3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
    4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
    5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen.“

    Hierbei wird der Arbeitgeber gem. § 81 Absatz 4 Satz 2 SGB IX von der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern unterstützt. Sollte sich der Arbeitgeber weigern, dem Arbeitnehmer einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu verschaffen, so kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer seinen Anspruch auch klageweise durchsetzen.

    Ein Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz scheitert jedoch dann, wenn dem Arbeitsgeber dies nicht zumutbar ist oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber hierdurch verpflichtet werden würde, einen leidensgerechten Arbeitsplatz neu einzurichten oder aber einen solchen durch Entlassung eines anderen Mitarbeiters „freizukündigen“.

    Grundsätzlich steht Ihnen als schwerbehinderter Mensch ein Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu. Ob speziell in Ihrem Fall der Anspruch tatsächlich auch vor Gericht durchsetzbar ist, können wir Ihnen leider nicht abschließend beantworten. Hierzu benötigten wir detaillierte Informationen über den Betrieb Ihres Arbeitgebers und darüber, ob ihm die Schaffung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes möglich und zumutbar ist.

    Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Informationen behilflich sein konnten. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Florian Teßmer
    Rechtsanwalt
    JANSSEN + MALUGA LEGAL

Diese Diskussion wurde geschlossen.