wieviele krankenscheintage hat man als mutter von behindertem kind?

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  • Guten Morgen Bina,

    sei uns allen willkommen im Forum, - 😉

    Zu deiner Frage ich bin nicht ganz mehr so Top in dieser Richtung und wenn ich nicht richtig liege müsste durch einen Forum - Experten nachgebessert werden zu meiner Aussage bitte.


    Kinder krank, - Bedingungen für den Anspruch auf Freistellung und Krankengeld !

    Nach § 45 SGB V hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber und auf Krankengeld von der Krankenkasse, wenn:



    das Kind jünger als 12 Jahre ist


    keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann


    eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit vorliegt und


    kein Anspruch auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber besteht.

    Außerdem müssen sowohl der betreuende Elternteil als auch das Kind bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein.

    Dauer des Anspruchs

    Der Anspruch besteht je Kind für maximal zehn Arbeitstage im Jahr, je Elternteil für maximal 25 Arbeitstage bei mindestens drei Kindern.

    Für Alleinerziehende Eltern gilt jeweils die doppelte Zeitdauer.

    Die Höhe des Krankengeldes

    Die Höhe des Krankengeldes zu errechnen ist nicht ganz unkompliziert. Grundsätzlich liegt es bei 70 Prozent des Bruttolohns. Allerdings darf das Krankengeld nicht mehr als 90 Prozent des Nettolohns betragen. Außerdem müssen davon Beiträge an die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie Rentenbeiträge abgeführt werden, die die Krankenkasse direkt einbehält. Krankenkassenbeiträge entfallen für die Dauer der Zahlung. Im Schnitt beträgt das Krankengeld etwa 75 Prozent des Nettoeinkommens.

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    Dies wäre auch noch eine Lösung, richtet sich jedoch nach bezw. zum bestehenden Arbeitsvertrag !

    Bezahlte Freistellung ! Der Arbeitsvertrag entscheidet

    Ob Anspruch auf bezahlte Freistellung bei vollem Lohn durch den Arbeitgeber besteht, hängt vom Arbeitsvertrag ab. Wenn er dazu keine Regelung enthält, gilt § 616 BGB: Der Arbeitnehmer "wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird."

    Diese etwas altertümliche Formulierung bedeutet, dass der Arbeitgeber in solchen Fällen das Gehalt weiterhin bezahlen muss. Das gilt übrigens nicht nur für die Betreuung kranker Kinder, sondern auch für nicht verschiebbare Behördengänge oder wichtige Familienfeiern.

    Aber § 616 BGB ist, anders als der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei eigener Krankheit des Arbeitnehmers, "abdingbar", seine Wirksamkeit kann also vertraglich ausgeschlossen werden. Dafür genügt im Arbeitsvertrag eine Klausel wie etwa "Anspruch auf Arbeitsentgelt bei persönlicher Verhinderung im Sinne des § 616 BGB besteht nicht." Die Formulierung "Anspruch auf Arbeitsentgelt bei persönlicher Verhinderung im Sinne des § 616 BGB besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer bei Erkrankung eines Kindes der Arbeit fernbleiben muss." beschränkt den Ausschluss nur auf den Fall der Betreuung kranker Kinder.

    Für den Arbeitnehmer bedeutet diese Klausel, dass er bei Krankheit der Kinder für bis zu zwei Wochen netto etwa 20-25 Prozent weniger Einkommen hat, weil das Krankengeld niedriger liegt als der normale Nettolohn, für den Arbeitgeber entfallen die Kosten insgesamt.

    Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern die Zustimmung zum vertraglichen Ausschluss von "Kinderkrankengeld" erleichtern, wenn er gleichzeitig einen Zuschuss zum Krankengeld zusichert. Dieser Zuschuss ist gem. § 23c SGB IV kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und vermindert deshalb auch nicht die Leistungen der Krankenkasse, sofern er zusammen mit dem Krankengeld das Nettogehalt nicht übersteigt.


    Das ist was mir auf die schnelle dazu bekannt ist, - Bitte einen Experten nochmals befragen dazu, bin zulange raus aus der Materie. Außerdem ändert sich ständig etwas im sozialen Bereich. Dir eine gute Zeit und gute Besserung, Mfg Lyn 😉

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