Wer kann mir Helfen bei Vermeidung von Rentenpfändung (Witwe,83 J.,schwerbehindert und Rat geben bei

Es ist Pfändungsbeschluß ergangen meine Renten über d. Summe v. 958.15 Eu hinaus zu pfänden. Als Schwerbehinderte (100%)
Pflegestufe II habe ich jedoch einen höheren Lebensbedarf als die Tabelle ausweist.Vom Gericht wird verlangt diesen Mehrbedarf nachzuweisen - wie soll das möglich sein ? Es sind
so viele Dinge im Alltagsleben,welche durch meine Behinderung und Rollstuhlabhängigkeit teuerer u.o. umständlicher sind und mehr Kosten verursachen.
Wer kann mir helfen ? wer leistet Hilfe (Ämter/soz. Einrichtungen etc. ?)Eine Rentenpfändung bis Eu 985.15 würde bedeuten,daß ich meinen eigenen Jaushalt aufgeben und in ein Heim müßte.Meine sozialen/familiären Bindungen wären in Frage gestellt. Ich werde seit ca. 15 J. von meinem Sohn gepflegt/betreut.Für Rat u. Hilfe danke ich herzlich. Frau M.,Würzburg

Antworten

  • Hallo cactus,

    willkommen bei MyHandicap. wenn Du alleine lebst, liegt die Pfändungsgrenze so um die tausend Euro. Diesen Betrag muß man Dir lassen. Das Pflegegeld auch. Das ist kein Einkommen, sondern für die Pflege da. Ich empfehle Dir das Du Dich bei der Verbraucherzentrale beraten läßt. Dort kann man Dir auch eine Liste geben in der steht, wo die Pfändungsgrenze bei Deinem Einkommen liegt. Du mußt nicht zulassen das man Dein Konto leer räumt und Du plötzlich völlig mittellos da stehst.

    Lieben Gruß
    Karin


  • Hallo Cactus

    Zuerst die Frage, ob der Pfändungsbeschluss überhaupt rechtens ist. Leider sollte man hier nicht fragen, was überhaupt die Ursache für diesen Beschluss ist, denn das geht die Öffentlichkeit nichts an. Am Besten genau abklären lassen (Anwalt usw.) und genügend früh Einspruch erheben.
  • Hallo cactus,

    wir haben deine Anfrage unseren Rechtsfachexperten weitergeleitet. Bitte hab ein wenig Geduld.

    Viele Grüße,
    Iris, Redaktion
  • Hallo Cactus

    Wie Karin schon erwähnt hat, liegt die Pfändungsfreigrenze bei etwa 1000 €. Leistungen aus der Pflegeversicherung zählen nicht zum Einkommen. Außerdem erhöht sich die Pfändungsfreigrenze für jede Person, die mit Dir im Haushalt lebt. Ich würde unbedingt Widerspruch gegen den Pfändungsbeschluß einlegen.

    LG Nobby
  • Sehr geehrtes MyHandicap- Mitglied,

    ich nehme Bezug auf ihren oben eingestellten Forumsbeitrag und möchte zu der von Ihnen gestellten Frage wie folgt Stellung nehmen:

    Das Pflegegeld der Pflegestufe II beträgt 430,- Euro und ist grundsätzlich mit der Begründung des § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I unpfändbar. Danach sind Ansprüche unpfändbar auf Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen. Darunter fällt auch das Pflegegeld der Pflegestufe II.

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Pfändungsfreigrenze zur Sicherung der Existenz angehoben werden, wenn man diesen Mehrbedarf nachweisen kann. Wenn Sie aufgrund Ihrer 100%igen Schwerbehinderung höhere Kosten im Alltagsleben und im täglichen Bedarf haben, sollten Sie diese nachweisen durch Quittungen und Belege.
    Hierfür ist es notwendig, zunächst einmal die aktuellen Kosten für den Lebensunterhalt zu ermitteln. Das heißt, dass die Mietzahlungen, evtl. die Unterhaltsansprüche und die weiteren Kosten aufgeschlüsselt werden müssen. In manchen Fällen steht auch ein Mehrbedarf zu, weil eine Schwangerschaft vorliegt oder aufgrund einer schweren Erkrankung auf eine ganz besondere Ernährung zu achten ist. Dieser Mehrbedarf muss bei der Berechnung zum Lebensunterhalt und natürlich in der Bedarfsbescheinigung ebenfalls berücksichtigt werden.
    Ein Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze kann direkt beim Gericht gestellt werden.
    Dem Antrag müssen neben der sozialhilferechtlichen Bedarfsbescheinigung noch die Kopien der Pfändungsbeschlüsse und der Überweisungsbeschlüsse sowie die Kopien der wichtigsten Ausgaben wie Miete oder Versicherungen beigelegt werden.
    Weitere Auskunft dazu erteilt auch die Schuldnerberatung. Diese ist auch beim Erstelen eines Haushaltsplanes behilflich und begleitet auf weiterführenden Schritten.

    Dies ist nur eine kurze Einschätzung der Sach- und Rechtslage. Sie sollten sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen, damit dieser sich einen genauen Überblick über die Sachlage verschaffen kann und Ihnen so eine bestmögliche Vertretung gegenüber den Behörden gewährleisten kann. Wir können Ihnen leider aufgrund der recht geringen Angaben nicht mehr Informationen mitteilen.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Florian Teßmer
    Rechtsanwalt
    JANSSEN + MALUGA LEGAL

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