Erhalt des Jahresurlaubs ab Krankschreibung ( 5/2010 ) bis auf weiteres mit einer Schwehrbehinderung

Hi wolle

„also“,
soweit mir bekannt war es früher so, dass nach dem 31.März der Urlaub vom Vorjahr verfällt, auch wenn man ihn wegen Krankheit nicht nehmen konnte. Aber inzwischen gibt ees eine EU Richtlinie die mit Urteil vom 24.3.2009 - 9AZR 983/07 vom Bundesarbeitsgericht auch bestätigt wurde, demnach muß der Arbeitgeber dir den Urlaub aus dem Vorjahr nachgewähren. Allerdings nur den gesetzlichen Mindesturlaub - wie das mit deinen 5 zusätzlichen Tage wg. Behinderung ist - keine Ahnung. Sollte das Arbeitsverhältnis beendet werden hast du Anspruch auf Auszahlung.

Ich glaube machen musst du von deiner Seite gar nichts. Das Urteil hat sich in Arbeitgeberkreisen rumgesprochen, d.h wenn du nicht mehr krankgeschrieben bist hast du Anspruch auf deinen alten Urlaub.

Klaus

Hallo Wolke

Klaus hat schon alles Wichtige gesagt. Zusätzlich würde ich noch in den zuständigen Manteltarifvertrag schauen. Es kann, muß nicht sein, daß da noch für Dich günstigere Regelungen die über die gesetzlichen hinausgehen, stehen.

LG Nobby