kündigungsschutz ausgehebelt?

ich arbeite in einem unternehmen in dem mehrere behinderte mitarbeiter arbeiten. einige von ihnen wurden nun entlassen. hier kursiert das gerücht, dass es eine art stille vereinbarung zwischen unternehmen und integrationsamt gibt, dass behinderte leicht entlassen werden können. dass ist schon glaubhaft. behinderte werden hier entlassen und dann wieder neue behinderte eingestellt. es geht zu wie im taubenschlag. beweisen können wir natürlich nix. hat jemand von euch eine idee?

Antworten

  • Hallo Philosoph,

    Das klingt schon komisch. Frag mal beim VDK in Deinem Ortsverband an, auch wenn Du nicht Mitglied bist interessiert das die Sozialverbände. Weil das die AG nicht wissensollen bleibt das anonym, genauso bei der Gewerkschaft.
    Auch hier im Forum unter Fachexperten kann man nachfragen.

    LG

    Surfer
  • Lieber Philosoph,

    ich habe unseren Fachexperten zu Deiner Frage informiert und bitte Dich für die Beantwortung um ein wenig Geduld.

    Lieben Gruß,

    Tom
    MyHandicap
  • Möglicherweise kündigt die Firma während der Probezeit, bzw. vergibt nur Zeitverträge.
    In beiden Fällen bedarf es nicht der Zustimmung des Integrationsamtes.
    "dolle" Firma
  • Hallo Philosoph,

    das Integrationsamt hat bei einer ordentlichen Kündigung einen Ermessensspielraum. Es kann eine Kündigung zustimmen oder ablehnen. Es muss in seiner Entscheidung nur alle relevanten Punkte berücksichtigen und die Formalien einhalten. Das heißt: in ähnlich gelagerten Fällen kann praktisch gesehen ein Sachbearbeiter eine Kündigung zustimmen und ein anderer Sachbearbeiter die Zustimmung verweigern. Wichtig: das Integrationsamt prüft nicht, ob die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Sicht gerechtfertigt ist! Und: die Sachbearbieter der Integrationsämter sind in der Regel keine Juristen.

    Von daher gibt es für den Schwerbehinderten immer zwei Optionen, gegen eine Kündigung vorzugehen:
    1. Widerspruch gegen den Bescheid vom Integrationsamt und bei Ablehnung des Widerspruches Klage beim Verwaltungsgericht.
    2. Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht.

    Das Verwaltungsgericht prüft, ob das Integrationsamt sein Ermessen richtig ausgeübt hat. Das Arbeitsgericht prüft, ob die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Sicht gerechtfertigt ist.

    Zu Deinem Fall kann ich darüber hinaus nichts sagen, da hier zuwenige Informationen vorliegen.

    Gruß
    Thomas Worseck

  • Wusste ich es doch, mit dem Kündigungsschutz kann man sich den A… abwischen!
    Ich habe es am eigenen Leib erfahren. Viele andere und ich haben gedacht dass der Behinderte zu letzt das Licht aus macht, aber weit gefehlt, das sind meist die ersten die gehen. Eine Frau die 20Jahre älter ist als ich und 5 Jahre länger in der Firma war, hat mehr Sozialpunkte als ein Behinderter der 100% hat.
    Die Sozialpunke für ein Behinderten sind ein Witz, ich weis es nicht mehr wie viele waren 3, 4, oder 5? Wobei die Punkte nicht gesetzlich geregelt sind, können die Firmen machen wie sie wollen.
    Mein Behindertenplatz zählt auch als drei Behindertenplätze auf Grund der schwäre.

    Aber ist mir mittlerweile auch egal, ich habe eine neue schöne Arbeit, hoffe aber das mir so ein Sch.. erspart bleibt.

  • Bei einer betriebsbedingten Kündigung (Schließung einer Abteilung oder eines Betriebs oder allgemeiner Stellenabbau) hat das Integrationsamt einen beschränkten Ermessensspielraum. Das heißt, das das Integrationsamt der Kündigung zustimmen muss wenn der Kündigungsgrund ausschließlich betriebsbedingt ist und nicht offensichtlich ein freier geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

    Daraus ist aber nicht zu schließen, daß eine Kündigungsschutzklage keinen Erfolg hätte, da hier erst die richtige Sozialauswahl geprüft wird. Hier kann der Richter auch durchaus den Schutz des behinderten Mitarbeiters höher ansehen als es die Bewertung aus dem Sozialplan aussagt.

    Die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebs/Personalrat sollte in der Integrationsvereinbahrung anstreben die betriebsbedingte Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter auszuschließen wenn die Firma die gesetzliche Beschäftigungsquote nicht erreicht.

    Gruß Joachim
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