Keine Ausbildung, weil ich angeblich keine Behinderung habe

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hallo zusammen
bin neu hier und brauche dringend rat wegen meiner sehr "tollen und überaus freundlichen" rehaberaterin und zwar geht es darum dass ich letztes jahr im februar eine BVB (berufsvorbereitende bildungsmaßnahme) gemacht habe und eine empfehlung als technischer zeichner als ausbildung zu machen bekommen habe daraufhin folgte ein beratungsgespräch mit meiner ach so tollen (neuen) beraterin vom arbeitsamt welche mir gleich gesagt hat dass ich in der SRH Neckargemünd (dort habe ich die oben erwähnte bvb gemacht) keine ausbildung machen darf da es angeblich nicht notwendig ist, ich keine "behinderung" habe was ja nicht der fall ist und da es zu viel geld kostet nun ist meine frage ob die das einfach so machen können und was ich für möglichkeiten habe dass ich dort die ausbildung machen kann achso ich habe einen GdB von 50% und bekomme zurzeit auch keine finanzielle unterstützung und bin echt ratlos was ich machen soll bzw wies weiter gehen soll
hoffentlich weiß jemand von euch was ich alles tuen kann ich bin wirklich am ende und ratlos

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  • Hallo MarcelG,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀

    Gerne helfen wir Dir bei der Lösung Deines Anliegens weiter 😀

    Zunächst einmal gilt, ruhig bleiben! Lass Dich von einer netten Dame auf dem Amt nicht verunsichern 😉

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    Und sei unbesorgt, es wird sicher eine Lösung geben! 😉

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen!
    Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • vielen dank für die schnelle antwort und eure seite ist echt hammer geil 😀
  • surfer
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    Hallo MarcelG,

    1. Wenn Du 50% GdB im Ausweis hast ist das nach Schwerbehindertenrecht automatisch der Schwerbehindertenstatus.
    2. Warum haben die Dich dann dort die BVB überhaupt machen lassen?
    3. Laut Grundgesetz hat jeder ausbildungsfähige Mensch ein Recht auf eine angemessene Ausbildung, wenn also nicht dort,dann müssen die eine Alternative gegebenenfalls mit Hilfe durch Sonderpäd. Förderbedarf stellen.

    Das einzige was sein kann ist die Tatsache, daß die klassischen Behinderteneinrichtungen oft erst Leute ab 60 mitunter 70% aufnehmen. Zudem weiß ich, daß die Einrichtung mit als die teuerste in Deutschland gilt und obwohl sie sehr gut ist, oft versucht wird wegen der Kosten abzulehnen.

    Aber auch hier gilt, wenn sich keine zureichende Alternative findet oder diese sogar dann noch teuerer kommt oder auch die gesamte Reha durch die Verzögerungen gefährdet wird müssen die zahlen.

    LG

    Surfer
  • @ Surfer
    mir ist schon klar dass ich als behindert gelte deshalb habe ich ja auch meinen ausweis

    und ich weiß auch nicht warum ich dann die bvb machen durfte ich meine es wurde ja von der vorgehenden beraterin empfohlen mit dem ziel der ausbildung dort und da ich ja jetzt ne neue habe scheint sich dass aus irgendwelchen gründen geändert haben wobei ich sagen muss dass es mir so vorkommt als hätte sie etwas gegen mich aus welchem grund auch immer

    und wegen der sache mit ab 60 % annahme kenne ich mehrere personen die diese ausbildung vom arbeitsamt bewilligt bekommen haben obwohl sie keinen ausweis haben und "nur" depressionen oder eine mathe schwäche haben also dass weiß ich 100% weil solche personen mit mir die maßnahme gemacht haben nur zum beispiel

    LG marcel
  • Lieber Marcel,

    natürlich haben Schwerbehindete ein Recht auf Arbeit und Ausbildung. Das ist gesetzlich sogar klar geregelt. Leider ist es dem Einzelnen nicht immer so einfach möglich, seine Rechte einzufordern. Daher ist es manchmal notwendig, sich juristischen Beistand zu suchen.
    Im folgenden habe ich dir einmal die gestzlichen Regelungen zusammengestellt:

    Wenn aufgrund von Behinderungen eine betriebliche Berufsausbildung nicht nach den verbindlichen Ausbildungsordnungen möglich ist, lassen sich Ausbildungsgänge so modifizieren, daß sie die besonderen Bedingungen behinderter Auszubildender berücksichtigen. So werden zum Beispiel fachpraktische Inhalte und Prüfungsanforderungen im Vergleich zur Fachtheorie stärker gewichtet oder auch fachpraktische Anteile ausgeklammert, die aufgrund einer Behinderung nicht absolviert werden können.

    Rechtliche Grundlagen: Nach § 48 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und § 42b der Handwerksordnung (HwO) können Auszubildende mit Behinderungen in anerkannten Ausbildungsberufen auch abweichend von der Ausbildungsordnung (§§ 25 BBiG/HwO) oder in anderen als den anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.

    Bundeseinheitliche und regionale Regelungen: Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat bereits 1978 eine Empfehlung zur Entwicklung bundeseinheitlicher besonderer Ausbildungsregelungen für Behinderte verabschiedet, um die Chancengleichheit zu verbessern. Die Empfehlung richtet sich an die Kammern, die entsprechende Regelungen erlassen (Berufsbildung, zuständige Stellen). Außerdem wurden vom BIBB Empfehlungen für die Ausbildung Behinderter in folgenden Berufen verabschiedet:

    -Metallbearbeiter/Metallbearbeiterin
    -Metallfeinbearbeiter/Metallfeinbearbeiterin
    -Werkzeugmaschinenspaner/Werkzeugmaschinenspanerin (Drehen)
    -Werkzeugmaschinenspaner/Werkzeugmaschinenspanerin (Fräsen)
    -Bürokraft
    -Holzbearbeiter/Holzbearbeiterin
    -Bau- und Metallmaler/Bau- und Metallmalerin

    Darüber hinaus haben die zuständigen Stellen für Berufsbildung - vor allem Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern - regionale Ausbildungsregelungen erlassen, wenn auch bisher in unterschiedlichem Umfang. Die regionalen Ausbildungsregelungen unterscheiden sich vielfach in ihrem Anforderungsniveau. Nach dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe (herausgegeben vom BIBB) gibt es derzeit etwa 780 Ausbildungsregelungen für Behinderte, die rund 150 Berufe betreffen. Das Verzeichnis kann bei der Berufsberatung des Arbeitsamts eingesehen werden.

    Zugang:
    Bevor eine Ausbildung nach besonderen Regelungen für Behinderte ins Auge gefasst wird, ist stets zu prüfen, ob - mit entsprechender Ausstattung (Technische Hilfen), ausbildungsbegleitende Hilfen (abH), Prüfungsmodifikationen, Ausbildungserleichterungen (z.B. Verlängerung der Ausbildungszeit) - eine Ausbildung nach der regulären Ausbildungsordnung möglich ist. Eine Ausbildung nach besonderen Regelungen für Behinderte wird beantragt bei der Kammer, die für den Ausbildungsberuf zuständig ist. Um herauszufinden, ob Art oder Schwere der Behinderung entsprechende Ausbildungsregelungen erfordern, ist eine differenzierte Untersuchung der Eignung notwendig, die vom Arbeitsamt durchgeführt wird. Erster Ansprechpartner ist dabei die Berufsberatung für Behinderte. Bei der Untersuchung werden Gutachten der Fachdienste des Arbeitsamts und Stellungnahmen der Schule berücksichtigt. Bei Bedarf können Maßnahmen zur Berufsfindung und Arbeitserprobung vorgeschaltet werden.

    Besondere Ausbildungsregelungen für Behinderte kommen in Betracht bei einer Berufsausbildung (Duales System):

    -in einem Ausbildungsbetrieb
    -in einem Berufsbildungswerk (BBW)
    -in einem Berufsförderungswerk (BFW)
    -in sonstigen Reha-Einrichtungen
    -und im Ausnahmefall bei einer Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BüE)

    Wenn es der Leistungsstand während der Ausbildung erlaubt, sollte und kann eine Ausbildung nach besonderen Regelungen für Behinderte (§ 48 BBiG/§ 42b HwO) auch nach der regulären Ausbil-dungsordnung (§§ 25 BBiG/HwO) fortgesetzt werden. In jedem Fall können Prüfungsmodifikationen beantragt werden.

    Hilfe in sozialrechtlichen Fragen erhältst du auch beim VdK unter
    http://www.vdk.de

    Ich hoffe, ich konnte dir deine Fragen beantworten.

    Grüße
    Manfred
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