bekomme ich als Schwerbehinderte bei einer Klage einen Berechtigungsschein?

ich will eine Unterhaltsklage anstreben habe ein Nettoeinkommen von 1100Euro(Rente) bekomme ich da ich Schwerbehindert bin von Amtsgericht einen Berechtigungsschein für einen Anwalt.?

Antworten

  • 😃 Hallo,
    das hat mit dem Behindertenstatus wenig zu tun, wenn man 1100,- € Rente bekommt, dann kommt wohl auch ein Armenrecht nicht in Betracht, hier wäre eine Rechtsschutzversicherung wohl angebracht. Ansonsten mal einen Anwalt fragen was sowas kosten könnte und ob der Streitwert auch in Relation zu den Kosten steht..

    Gruß
    H. Christ 😎
  • Hallo Alexiss,

    Lebst du allein, hast du Kinder bzw.noch jemanden zu unterhalten?

    Du kannst in jedem Fall Beratungshilfe oder auch Prozesskostenhilfe beantragen.
    Relevant sind deine regelmäßigen Ausgaben zum Lebensunterhalt: Miete, Energiekosten,
    zusätzliches Einkommen.
    Beantragen kannst du diesen Schein bei deinem zuständigen Amtsgericht, wo du deine laufenden Kosten belegen musst. (Schulden wrden nicht berücksichtigt!)
    In jedem Fall solltest du vollständige Kontoauszüge der Letzten drei Monate vorlegen. Wenn das alles berechnet wurde, erhältst du diese Berechtigungsbescheinigung dort sofort und kannst dir dann einen Anwalt deines Vertrauens aussuchen.
    Du kannst natürlich auch sofort einen Anwalt aufsuchen, der unter Vorlage der Auskünfte über dein Einkommen den Antrag für dich stellen wird. Das dauert dann erfahrungsgemäß einige Tage länger.
    Das "Armenrecht" in dem Sinne gibt es nicht mehr, und es ist durchaus denkbar, dass du den Berechtigungsschein bekommst!
    Also: Nur Mut! Ich drücke dir die Daumen!
    LIebe Grüße sendet Tari
  • Hallo Alexiss,

    Grundsätzlich gibt es bei uns in der BRD Prozeßkostenhilfe.
    Dabei sind allerdings EK -Grenzen ähnlich wie bei der Sozialhilfe enthalten, auch evenuelle Rückzahlungen, wenn Hilfe als Darlehen gewährt wurde.
    Dann kommt es noch drauf an wieviele Personen unterhalten werden müssen und wie hoch die anerkannten Mietkosten sind.
    Auch wird bei der Prozeßkostenhilfe geprüft, wie die Aussichten sind den Prozeß zu gewinnen, denn nur im Erfolgsfall hat der Prozeßgegner die ganzen Kosten.
    Wenn Du allerdings Mitglied beim VDK bist oder wirst stellen die auch den Anwalt und prozessieren kostenlos.

    LG

    Surfer
  • Hallo Alexiss

    Erstmal herzlich willkommen in unserem Forum! Schön, dass du zu uns gefunden hast.

    Du hast ja schon einige gute Antworten von den Usern bekommen. Ich habe deine Frage auch noch an einen unserer Rechtsexperten weiterleitet. Sicher bekommst du in den nächsten Tagen eine Antwort.

    Liebe Grüsse

  • Sehr geehrtes MyHandicap-Mitglied,

    ich nehme Bezug auf Ihre Forenanfrage vom 25.01.2011.

    Sie möchten wissen, ob Sie aufgrund Ihrer Schwerbehinderung einen Beratungsschein vom Amtsgericht erhalten. Ihre monatliche Rente beläuft sich auf € 1.100,00 und Sie streben eine Unterhaltsklage an.

    Beratungshilfe wird in nahezu allen Angelegenheiten gewährt, wobei vor allem auch das Familienrecht - in Ihrem Fall Unterhaltsstreitigkeiten - umfasst wird. Ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht dann, wenn dem Rechtsratsuchenden auch die sogenannte ratenfreie Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu gewähren wäre. Dies ist dann der Fall, wenn dem Rechtsratsuchenden nach Abzug bestimmter Posten ein Einkommen von nicht mehr als € 15,00 verbleibt.

    Es kommt demnach allein auf die Einkünfte an, welche Sie erzielen; eine Schwerbehinderung löst einen Anspruch auf Beratungshilfe nicht aus. Maßgeblich ist, ob Ihnen nach Abzug bestimmter Posten ein Einkommen von mehr als € 15,00 verbleibt. In Abzug zu bringen sind dabei: Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Werbekosten, Grundfreibeträge für Sie und evt. Ihren Ehegatten, evt. ein zusätzlicher Freibetrag für den erwerbstätigen Ehegatten, Freibeträge für weitere unterhaltsberechtigte Personen, Wohnkosten einschließlich Heizung, es sei denn, diese Kosten stehen in einem eindeutigen Missverhältnis zu den sonstigen Lebensverhältnissen der Partei, weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist.

    Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass daneben - da Sie eine Klage anstreben - auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe besteht. Prozesskostenhilfe wird nämlich auch demjenigen gewährt, der die Protesskosten nur zum Teil oder aber nur in Raten aufbringen kann; dies erfolgt dann jeweils in entsprechender Höhe.

    Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Informationen behilflich sein konnten.

    Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Florian Teßmer
    Rechtsanwalt

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