Steht mir eine Haushaltshilfe zu und müßte die über das Pflegegeld gezahlt werden?

Antworten


  • Guten Morgen Laube,

    sei uns herzlich willkommen im Forum, - 😉

    Leider hast du nichts weiter zu deiner jetzigen Situation ausgeführt. Und so lässt sich die Frage an sich nicht definitiv beantworten. Es besteht eine Möglichkeit zum Pflegegeld in der Form der Kombi - Leistungen = Kombination - Leistung, zum Pflegegeld. Dies wäre dann Pflegegeld - Sachleistungen etc.

    Vielleicht schreibst du ein wenig mehr über dich, deine Situation oder stellst bitte ein wenig mehr in dein Profil ein. Dann ist es mir möglich dir besser zu Antworten zu deiner bestehenden Situation. Mfg Lyn 😉
  • Hallo,

    recht herzlich Willkommen in diesem Forum und ein gesundes neues Jahr.



    1. Regelleistung bei Krankenhausbehandlung

    Versicherte haben nach § 38 Abs. 1 SGB V Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn sie wegen
    Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V),
    einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (§ 40 SGB V),
    einer medizinischen Vorsorgeleistung (§ 23 Abs. 2 und 4 SGB V),
    einer Maßnahme zur medizinischen Vorsorge für Mütter (§ 24 SGB V),
    häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB V),
    einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation für Mütter (§ 41 SGB V) oder
    Aufenthalt in einem Krankenhaus zur Durchführung einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs
    den Haushalt nicht weiterführen können und wenn im Haushalt ein Kind lebt, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
    Anspruch auf Haushaltshilfe kann auch dann bestehen, wenn der Versicherte, der bisher den Haushalt geführt hat, aus medizinischen Gründen als Begleitperson bei der stationären Behandlung eines Dritten in das Krankenhaus mitaufgenommen wird[1].
    Keine Haushaltshilfe bei ambulanter Behandlung im Krankenhaus
    § 38 Abs. 1 SGB V spricht im Zusammenhang von der Krankenhausbehandlung nicht ausdrücklich von stationärer Krankenhausbehandlung. Das BSG hat ausdrücklich festgestellt, dass die Gewährung von Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V nicht durch Rechtsfortbildung auf ambulante Behandlung ausgedehnt werden kann[2]. Ein Versicherter verlangte Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V im Anschluss an eine Operation für die Zeit der weiteren ambulanten Behandlung im Krankenhaus. Nach Auffassung des BSG wird eine Krankenhausbehandlung vom Gesetz als Grund für die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V nur anerkannt, wenn der Versicherte stationär untergebracht ist. Zweck und Entstehungsgeschichte belegen, dass eine ambulante Behandlung im Krankenhaus diesen Anforderungen nicht entspricht. Aus anderen Gründen und bei ambulanter Behandlung besteht ein Anspruch nur dann, wenn die Satzung dies im Rahmen des § 38 Abs. 2 SGB V ausdrücklich vorsieht[3].


    2. Haushaltshilfe als Sachleistung

    Die Krankenkasse ist somit grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherten im Rahmen des Sachleistungsprinzips eine Ersatzkraft zu stellen. Dies sind in der Regel Fachkräfte bestimmter gemeinnütziger Einrichtungen (Caritasverband, Sozialstationen, Deutsches Rotes Kreuz usw.). Die Vergütung richtet sich nach den mit den Krankenkassen vereinbarten Preisen. Die Krankenkassen können aber auch die zur Gewährung von Haushaltshilfe geeigneten Personen selbst anstellen.
    Kann die Krankenkasse keine Ersatzkraft zur Verfügung stellen, ist der Versicherte berechtigt, sich eine Ersatzkraft selbst zu beschaffen. Eine Kostenerstattung für eine vom Versicherten ohne vorherige Einschaltung der Krankenkasse selbst beschaffte Ersatzkraft kann grundsätzlich nicht beansprucht werden.


    Schreibe ruhig noch einmal, wenn Dir noch etwas unklar sein sollte.

  • Hallo Laube,

    Prima, dass du zu uns gefunden hast! Sei auch von mir herzlich Willkommen geheißen.
    Leider hast du wirklich nicht klargemacht, ob du eine d a u e r ha f t e oder
    vorübergehende Hilfe benötigst.

    Ich lebe im ländlichen Bereich des Kreises Coesfeld/Münster, NRW.
    Wenn du hier mindestens die Pflegestufe 1 von deiner KK zugebilligt bekommst und in deinem Haushalt niemand ist, der die anfallenden Putzarbeiten übernehmen kann, wendest du dich an die ARGE oder das Sozialamt. Von dort wird dir dann ein Gutachter geschickt,
    der feststellt, inwieweit du eine Hilfe benötigst. Du kannst dann für 4 Stunden pro Woche eine Putzhilfe bekommen, für die das jeweilige Amt einen Stundenlohn von 8,-€
    übernimmt. Du kannst die Putzhilfe dann selbst besorgen, sofern dir das möglich ist. Ansonsten wird dir eine Hilfe von der Diakonie, Caritas oder ähnlich besorgt.

    Ich hoffe,dass dir nun wenigstens etwas geholfen ist!

    Mit lieben Grüßen und allen guten Wünschen für das Neue Jahr

    Tari