Beantragung von Beratungshilfeschein beim Amtsgericht, welches Angabe müssen rechtlich gemacht werde

Guten Tag,

welchen Angaben müssen rechtlich gemacht werden um einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht beantragen zu können?

Konkreter:

Schriftlich wurde ein Beratungshilfeschein mit folgenden Unterlagen beantragt:

1. Schreiben vom Amt, wo draufsteht um was es genau geht.
Auf dem Schreiben stand das Aktenzeichen und wie gesagt das Verfahren um was es geht.

2. Dazu Einkommensnachweis, und Mietnachweis.

Daraufhin kamen die Unterlagen zurück mit dem Postit (Vermerk), Welches Verfahren, Welches Aktenzeichen?

3. Daraufhin 2. Schreiben ans Amtsgericht, wo nochmals daraufhingewiesen wurde, dass die Daten bereits beim Amtsgericht vorliegen,habe sie aber ein 2. Mal an die Stelle geschrieben (frau hat ja sonst nichts zu tun)

4. Erneutes Schreiben vom Amtsgericht:
Mit Inhalt:
Es wird um Angabe bzw. Konkretisierung des Beratungshilfegegenstandes gebeten (§4 Abs.2 BerHG.)
Teilen Sie bitte mit, aus welchem Grund Sie anwaltl. Unterstützung benötigen.
Worin besteht das rechtl. Problem?
Welche Schritte haben Sie bereits selbst zur Klärung der Angelegenheit unternommen?

Es wird gebeten, das Einkommen und die geltend gemachten Belastungen durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen.
Es wird weiter um Nachweis der Mietbelastung beziehungsweise der monatl. Wohnkosten gebeten.
Bitte legen Sie auch einen Kontoauszug mit Kontostand zum 17.12.010 sowie das Schreiben des Amtes vor.

mit Verlaub,ich frage mich schon, ob die noch richtig ticken.
Warum haben die im 1. Schreiben nicht bereits die vielen Fragen gestellt?

Am liebsten wäre mir eine Fachexpertenantwort.
Danke.

Voran

Antworten

  • Hallo habe selber zweimal diesen beratungshilfeschein beantragen müssen.So wie es in deinem fall aussieht hast du dich für die schriftliche beantragung dieses B.scheines entschieden.das macht auch durchaus sinn,wenn man nicht in der lage ist persönlich dort zu erscheinen.ich selber habe mich zum amtsgericht begeben und mir jeweils fast 5-6 stunden dort die beine in den bauch gestanden ... 😃 na ja es gab schon sitze so ist ja nicht aber bin dann gleich mit sonem schein nach hause gegangen..bzw. zum anwalt.
    Es müssen ein vorlageschein ausgefüült werden also ein vordruck,den du ja schon hattes,worin all deine einkünfte ,sparguthaben ,vermögen usw. aufgeführt werden..dann muss du im original deine kontoauszüge vorlegen bei uns in potsdam ungeschwärzt und im original..dann kommen fragen des mitarbeiters vom gericht in wieweit du deine sogenannte mitwirkungspflicht nachgekommen bist also alle wiedersprüche termin und fristgerecht eingereicht hast..usw. wenn dann alle vorraussetzungen erfüllt hast und keine millon aufn konto dann bekommst den schein..und musst eventl. 10 euro beim anwalt bezahlen als anteil von dir...(liegt aber im ermessen des AW)soweit meine erfahrungen die sich bei mir aber auf jeden fall gelohnt haben..!!
    vg und drück dir die daumen..chriss
    😆
  • Hallo Voran,

    gern werden wir Dein Anliegen an einen unserer Fachexperten weiterleiten 😀

    Ich bitte Dich aber um ein wenig Geduld.
  • Hallo

    Was ist ein Beratungshilfeschein.Kann mir das einer bitte erklären ?Ich habe das noch nie gehört.Was ist das bitte ganz genau.Danke im Vorraus.


  • Hallo Dunja-Jess ein beratungshilfeschein kann man beim zuständigen amtsgericht bekommen bzw. beantragen,wenn man zb.eine rechtsauskunft benötigt.der anwalt berät einen dann über die erfolgsaussichten und die rechtlichen schritte,die er evntl. einleiten würde.Diesen beratungsschein bekommt man wenn finanz.nicht so fit ist.. 😃 der rechtsanwalt rechnet seine leistung dann mit dem gericht ab und kann von dem klienten max.10 euro erheben.
    vg chriss
  • Guten Morgen Dunja - Jess,

    http://www.akademie.de/private-finanzen/ueberschuldung-und-verbraucherinsolvenz/tipps/ueberschuldung-und-verbraucherinsolvenz/beratungshilfeschein-kostenlose-rechtshilfe.html

    In o.g. Link ist das Pro - Kontra, Sinn gut erklärt zum Beratungsschein an sich. Doch auch was man beachten muss, sollte. In diesem Fall zur Überschuldung zu einer Insolvenz, es ist nur eine andere Thematik in der Rechtssprechung. Die Voraussetzungen zum Beratungsschein ist das Gleiche, - Mfg Lyn 😉
  • Hallo chriss und Lyn

    Vielen Dank für die Auskunft.Das war sehr nett von euch.
  • Sehr geehrtes MyHandicap-Mitglied,

    ich nehme Bezug auf Ihre Forenanfrage vom 06.01.2011, in der es um die Voraussetzungen der Erteilung eines Beratungshilfescheins geht.

    Grundsätzlich kann derjenige, der die anfallenden Kosten für einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht, bei dem zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Das zuständige Amtsgericht ist dabei das Gericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Beratungsscheins sind im Beratungshilfegesetz (BerHG) geregelt. Hierin sind auch Regelungen bezüglich des zu stellenden Antrags enthalten. § 4 Absatz 2 BerHG regelt, dass der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, anzugeben ist. Dies sind diejenigen Umstände, wegen derer Sie eine Beratung wünschen. Daneben haben Sie auch Angaben zu Ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen zu machen. Sollten Sie sich wegen einer Beratung unmittelbar an einen Anwalt wenden, so kann der Antrag nachgereicht werden.

    Die Missverständnisse, die bei Ihrer Korrespondenz mit dem Amtsgericht aufgetreten sind, resultieren vermutlich daraus, dass Sie das Aktenzeichen angegeben haben, welches Ihnen das Amt mitgeteilt hat. Wir gehen nach Ihren Angaben davon aus, dass es sich um eine rechtliche Auseinandersetzung mit einer öffentlichen Stelle handelt, welche diesem Vorgang vermutlich ein eigenes Aktenzeichen gegeben haben wird. Das Amtsgericht jedoch war mit diesem Vorgang noch nicht befasst, so dass dem Gericht das Aktenzeichen des Amts unbekannt sein dürfte. Daher wird das Amtsgericht auch sicherlich weitere Nachfragen bezüglich Ihres Antrags gestellt haben. Diese sollten Sie beantworten und in Ihren Antworten dem Gericht den zu Grunde liegenden Sachverhalt mitteilen.

    Sobald Ihre Unterlagen vollständig beim Gericht eingegangen sind und liegen in Ihrem Fall die Voraussetzungen einer Beratungshilfe vor, wird das Gericht Ihnen den Beratungsschein aushändigen.

    Ich hoffe, dass wir Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnten.

    Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Florian Teßmer
    Rechtsanwalt
    JANSSEN + MALUGA LEGAL


  • hallo,

    nach § 4 Absatz 2 BerHG sind der sachverhalt, für den beratungshilfe beantragt wird, anzugeben und die persönlichen und wirtschaftlichen verhältnisse glaubhaft zu machen.
    für letzteres kann das gericht eben belege fordern.

    am besten ist immer, persönlich hinzugehen, trotz wartezeit.
    und zwar bevor man zum anwalt geht.
    im internet gibt es auch formulare für den antrag, in denen genaue fragen gestellt werden und gesagt wird, welche belege nötig sind - weiß ich aber nur für bayern.

    gefordert wird hier immer:

    - bescheid, der angegriffen werden soll - wenn widerspruch dagegen möglich und nötig kein problem (wegen BVerfG-entscheidung)
    ansonsten verlangt das gericht in der tat nachweise, dss man selber schon was gemacht hat; meines erachtens in den meisten fällen zu unrecht, da muss man dann streiten
    (weil es ein recht auch für arme gibt, zum ra zu gehen und die sache gleich effektiv angehen zu lassen)

    - einkommensnachweise (bescheide, lohnabrechnungen etc.)

    - nachweis über mietkosten und sonstige angegebene ausgaben

    - kontoauszüge der letzten zwei, drei monate
    (allgemein üblich, und da für sozialeistungsträger vom bsg abgesegnet, auch hier kein großes streitthema mehr)

    zur sache mit dem aktenzeichen:
    vermutlich hst der bescheid, gegen du dich wenden willst eines - ds das gericht dann aber selber sehen könnte.
    ein anderes aktenzeichen kann nicht gemeint sein.
    anscheinend waren die zustände in der rechtsantragsstelle etwas chaotisch.. - anders kann man sich das eigentlich nicht erklären
    aber damit nicht letztlich du den nachteil davon hast, solltest du den sachverhalt noch einmal schildern - und dabei dann jetzt das aktenzeichen des amtsgerichts angeben.

    gruß reichel



Diese Diskussion wurde geschlossen.