Kindergeld für Erwachsene Behinderte
Hallo Forum,
ich habe eine Frage zum Kindergeld. Normalerweise bekommt man mittlerweile nur noch bis 25 Jahre Kindergeld.
Ich bin momentan 24 Jahre alt, habe aber wegen meiner Behinderung (30% GdB) 2 Jahre länger für die Schule gebraucht und werde voraussichtlich erst mit 27 fertig mit meinem Studium.
Reichen 30% um weiterhin das Kindergeld zu erhalten oder steht das Kindergeld nur "Schwerbehinderten" altersmäßig unbegrenzt zur Verfügung?
http://www.studentenwerk-oldenburg.de/soziales/material/da-fam_2009.pdf
Dort ist das geregelt auf Seite 40, aber ich werde nicht so ganz schlau daraus, ich hoffe hier kann mir jemand helfen.
Danke 😀
ich habe eine Frage zum Kindergeld. Normalerweise bekommt man mittlerweile nur noch bis 25 Jahre Kindergeld.
Ich bin momentan 24 Jahre alt, habe aber wegen meiner Behinderung (30% GdB) 2 Jahre länger für die Schule gebraucht und werde voraussichtlich erst mit 27 fertig mit meinem Studium.
Reichen 30% um weiterhin das Kindergeld zu erhalten oder steht das Kindergeld nur "Schwerbehinderten" altersmäßig unbegrenzt zur Verfügung?
http://www.studentenwerk-oldenburg.de/soziales/material/da-fam_2009.pdf
Dort ist das geregelt auf Seite 40, aber ich werde nicht so ganz schlau daraus, ich hoffe hier kann mir jemand helfen.
Danke 😀
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Antworten
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Hallo Whoami,
ich habe deine Frage an unsere Fachexperten weitergeleitet.
Bitte hab etwas Geduld mit ihren Antworten.
Viele Grüße
Michaela
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Guten Tag,
ein GdB von 30 reicht hier nicht aus, damit der Sachverhalt überhaupt geprüft wird muss es sich um einen GdB von mindestens 50 oder höher handeln.
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Weidenoberpfalz hat geschrieben:
Guten Tag,
ein GdB von 30 reicht hier nicht aus, damit der Sachverhalt überhaupt geprüft wird muss es sich um einen GdB von mindestens 50 oder höher handeln.
Vielen Dank für die Antwort.
http://www.studentenwerk-oldenburg.de/soziales/material/da-fam_2009.pdf
DA 63.3.6.2 Nachweis der Behinderung
(1) 1Den Nachweis einer Behinderung kann der Berechtigte erbringen:
1. bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch einen Ausweis
nach dem SGB IX oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des BVG zuständigen
Behörde,
2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist,
a) durch eine Bescheinigung der für die Durchführung des BVG zuständigen Behörde auf
Grund eines Feststellungsbescheids nach § 69 Abs. 1 des SGB IX,
b) wenn dem Kind wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten
oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder einen
entsprechenden Bescheid,
3. bei einer Einstufung als schwerstpflegebedürftige Person in Pflegestufe III nach dem SGB XI
oder diesem entsprechenden Bestimmungen durch den entsprechenden Bescheid.
Müssen bei 2. a) und b) gleichzeitig erfüllt sein? Also so wie ich das versteh, würde ein GdB von 25 reichen, wenn die anderen Bedingungen wie Ursächlichkeit und Unfähigkeit für den eigenen Unterhalt zu sorgen, ebenfalls zutreffen.
Viele Grüße
Whoami
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