Gleichstellungsantrag richtig ausfüllen

Hallo zusammen,

ein Kollege möchte einen Gleichstellungsantrag stellen und bat mich um Hilfe beim Ausfüllen des Antrages. Gibt es Besonderheiten dazu - was schreibt man rein bzw. schreibt man besser nicht rein?
Vorab Dankeschön für Eure Infos.

LG
Anmerkung der Redaktion

Aufgrund der thematischen Relevanz zu dieser Frage möchten wir auf einen passenden Beitrag im Forum hinweisen:

Informationen zum Gleichstellungsantrag

Antworten

  • Hallo Christian,

    das ist sehr nett von dir, dass du dich um den Gleichstellungsantrag deines Freundes kümmerst, bzw ihm dabei hilfst.
    Zum Gleichstellungsantrag habe ich auf der Seite der Arbeitsagentur folgende allgemeine Informationen gefunden:
    http://www.arbeitsagentur.de/nn_26182/Navigation/zentral/Buerger/Behinderungen/Gleichstellung/Gleichstellung-Nav.html
    Wahrscheinlich kennst du die schon. Um dir ganz konkrete Tipps liefern zu können, leite ich deine Frage an unsere Fachexperten weiter.
    Da gerade Wochenende ist, bitte ich dich, dass du dich mit ihren Antworten noch ein wenig geduldest.

    Viele Grüße sendet
    Michaela


  • Guten Morgen Christian,

    vielleicht hilft dir dies zum besseren Verständnis in und zu der Sache im ausfüllen beim Antrag!?

    Folgender Link ist ein Vorschlag an dich;
    http://www.muster-formular.de/gleichstellungsantrag/index.php

    Dann ist auch etwas zu beachten in der Antragstellung dazu laut BAG = Bundes Arbeitsgericht;

    Kein Sonder-Kündigungsschutz bei kurzfristigem Gleichstellungsantrag

    BAG: Schutz wie Schwerbehinderte erst nach drei Wochen


    Geringfügig behinderte Arbeitnehmer können einer drohenden Kündigung nicht kurzfristig mit einem Antrag auf Gleichstellung mit Schwerbehinderten entgehen. Ein solcher Antrag muss mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden sein, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Es beendete damit einen seit langem andauernden Streit. (Az: 2 AZR 217/06)

    Schwerbehinderte sind gesetzlich besonders vor einer Kündigung geschützt. Dieser Schutz gilt auch, wenn die Anerkennung als Schwerbehinderter erst später oder rückwirkend erfolgt. Um den Missbrauch zu verhindern, muss laut Sozialgesetzbuch der Antrag allerdings mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden sein. Menschen mit einem geringeren Behinderungsgrad zwischen 30 und 50 können arbeitsrechtlich Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie auf dem Arbeitsmarkt vergleichbar benachteiligt sind. Für einen solchen Gleichstellungsantrag legt das Gesetz keine Frist fest.

    Im konkreten Fall war eine Chemiearbeiterin aus Rheinland-Pfalz durchgehend von April 2000 bis Mai 2001 und auch danach besonders häufig krank. Innerhalb von fünf Jahren entstanden dem Arbeitgeber Lohnfortzahlungen / Kosten über 50.000 Euro. Am 6. Dezember 2004 ging der Arbeiterin eine Kündigung zu, drei Tage zuvor hatte sie noch einen Gleichstellungsantrag gestellt, dem die Bundesagentur für Arbeit später auch rückwirkend statt gab. Der Antrag war jedoch zu spät, urteilte das BAG. Um auch hier Missbrauch zu vermeiden, sei die Frist von drei Wochen auch auf Gleichstellungsanträge anzuwenden.

    P.s. Bitte auch das berücksichtigen, nicht das die Gleichstellung ein Bumerang wird. Nur ein Gedanke dazu. Mfg Lyn 😉


  • Hallo Michaela,

    zuerst einmal recht herzlichen Dank für die schnelle Rückinfo.
    Noch kurz zum besseren Verständnis: Ich bin als Schwb-Interessenvertreter im vergangenen Monat wiedergewählt worden. Die jetzige Anfrage eines Kollegen ist für der 1. Fall dieser Art - und ich habe mich soweit es geht bereits im Internet und auch in der Fach-Literatur (Tipps für die betriebliche Vertretung behinderter Menschen + Die Praxis der Schwerbehindertenvertretung) versucht mich in das Thema reinzulesen. Den von Dir genannten Link kannte ich - trotzdem dankeschön.
    Folgende Fakten zu diesem Fall:
    Jahrgang: 1954; Bandscheiben; festgestellter Grad der Behinderung: 30; in ungekündigter Stellung; derzeitiger Kündigungsschutz 7 Monate; bereits durchgeführte Reha und Kur-Maßnahmen; Erhaltung des Arbeitsplatzes;
    Nicht geringfügig beschäftigt; Ziel: Gleichstellung mit GdB 50.
    So das war es.
    Schönen 2. Advent wünscht Dir

    Christian


  • Guten Tag zusammen,

    wichtig ist das man bei der Stellung eines Gleichstellungsantrags herausarbeitet, dass eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses ohne diesen Antrag besteht und das diese Gefährdung des Arbeitsverhältnisses mit dem Gleichstellungsantrag abgewendet werden kann. Das ist kurz formuliert der Schlüssel um welchen es bei dem Thema Gleichstellung geht.
  • Hallo Weidenoberpfalz,

    wohl wahr!
    Aber woher weiß ich, ob meine Angaben zu den Kriterien von der Agentur für Arbeit passen und diese meinen Antrag wohlwollend prüft und mir eine Gleichstellung erteilt?

    Gibt es Mustersätze oder Hilfestellungen? Wenn ja, wo finde ich diese?

    Vielen Dank schon mal an dieser Stelle!