Überwachungskamera an Wohnungstür
Hallo Zusammen,
in der DBZ stand einmal ein Artikel, dass Menschen mit schwerer Behinderung ein Recht auf eine Überwachungskamera an ihrer Wohnungstür haben (zum Selbstschutz).
Leider kann ich diesen Artikel nicht mehr finden.
Kann mir vielleicht jemand den Artikel zukommen lassen oder die Gesetzesgrundlage nennen, wo das verankert ist?
Da ich diesbezüglich ein aktuelles Problem habe, wäre ich für Hilfe sehr dankbar.
Herzliche Grüsse,
Micha
in der DBZ stand einmal ein Artikel, dass Menschen mit schwerer Behinderung ein Recht auf eine Überwachungskamera an ihrer Wohnungstür haben (zum Selbstschutz).
Leider kann ich diesen Artikel nicht mehr finden.
Kann mir vielleicht jemand den Artikel zukommen lassen oder die Gesetzesgrundlage nennen, wo das verankert ist?
Da ich diesbezüglich ein aktuelles Problem habe, wäre ich für Hilfe sehr dankbar.
Herzliche Grüsse,
Micha
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Antworten
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Hallo Allgäu,
diesen von dir angesprochenen Artikel kann ich leider auch nicht finden. Vielleicht schreibst du eine Mail an die Redaktion der DBZ, dass sie dir diesen Artikel zukommen lassen.
Ich habe zum Thema "Videoüberwachung" auf
http://www.germanfareast.de/private_videoueberwachung.htm folgendes gefunden:
Eine große Masse von Gesetzen schreibt vor, wer Videoüberwachungssysteme unter welchen Rahmenbedingungen einsetzen darf bzw. muss.
Die Zulässigkeit der Videoüberwachungsanlagen ist speziell davon abhängig, wer diese einsetzt. Im Allgemeinen wird zwischen privater und staatlicher Videoüberwachung unterschieden.
Die Videoüberwachung von privaten Grundstücken ist erlaubt. Hierbei muss man sich jedoch auf den privaten Teil beschränken. Eine Überwachungskamera darf keine fremden (Nachbargrundstück) oder öffentlichen Bereiche (Gehwege, Straßen) abdecken. Für die Überwachung von öffentlichen Straßen und Bürgersteigen sind ausschließlich die Sicherheitsbehörden zuständig, also in erster Linie die Polizei.
Aufnahmen in Mietshäusern wie zum Beispiel dem Treppenhaus sind nicht erlaubt. Nach der Rechtsprechung ist dies im Ausnahmefall nur dann erlaubt, wenn z. B. ein Schwerbehinderter / Rollstuhlfahrer den üblichen Türspion nicht erreichen kann.
Die Überwachungskamera darf dann allerdings nur den Bereich der eigenen Wohnungstür erfassen.
Viele Grüße
Michaela
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Hallo Michaela,
das ist ja schon mal eine hilfreiche Ansage. Vielen herzlichen Dank dafür.
Vielleicht hat ja noch jemand eine Idee wo das gesetzlich genau verankert ist. Wäre sehr dankbar dafür.
Schöne Grüsse,
Micha
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Diese Diskussion wurde geschlossen.
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