Parkausweis für Schwerbehinderte

Liebe Redaktion,
ich habe vom Straßenverkehrsamt (StVA) auf der Basis „G“ und „65 % GdB“ und der Bescheinigung des Gesundheitsamtes mit
„Seine Gehbehinderung infolge des oben angegebenen Leidens besteht nicht nur vorübergehend, sondern dauernd (mehr als zwei Jahre). Die Behinderung ist – nach den Grundsätzen der Rentenversicherung – nach bundesversorgungsrechtlichen Grundsätzen – erheblich, so dass der Obengenannte nicht imstande ist, ohne Schwierigkeiten über Wegstrecken zu gehen, die im Ortsverkehr üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, er also zur Fortbewegung auf die Benutzung eines Personenkraftfahrzeugs nicht nur vorübergehend angewiesen ist“
a) 1976 die gelbe Parkgenehmigung mit dem Rollstuhlsymbol erhalten und
b) 1989 die gelbe durch die blaue Parkgenehmigung mit Namens-Nennung umgetauscht bekommen.

Ab 01.01.2011 ist Einführung des EU-Parkausweises für Behinderte gemäß
a) Amtsblatt L 167/25 der Europäischen Gemeinschaft vom 04.06.1998 (98/376/BG)
b) Verkehrsblatt Nr. 173 Heft 21 vom 24.10.2000 BM für Verkehr, Bonn

Daher bat ich beim StVA um Umtausch gegen den ab 01.11.2011 EU weit gültigen Parkausweis.
Es erfolgte schriftliche Ablehnung mit Hinweis auf
a) Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO
b) Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW vom 02.07.09 II.7 – 78 – 12/6
c) hier): Anhörung gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land NRW (VwVfG/NW)
Begründung:. “Sie beantragten eine Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen außerhalb der „aG“ Regelung gemäß den o.a. gesetzlichen Bestimmungen. Nach Mitteilung des Gemeinsamen Versorgungsamtes der Städte Dortmund, Bochum und Hagen vom 19.11.2010 (s. beigefügte Kopie) erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Parkerleichterung nicht. Da ich an diese Entscheidung gebunden bin, muss Ihr Antrag vom 08.11.2010 abgelehnt werden. Zuvor gebe ich Ihnen hiermit gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land NRW (VwVfG/NW) die Gelegenheit, sich bis zum 17.12.2010 zu der Angelegenheit zu äußern. Hinweis: Wenn sich Ihr Gesundheitszustand in der letzten Zeit verschlechtert hat und dies dem Versorgungsamt noch nicht bekannt sein sollte, empfehle ich Ihnen zunächst beim Versorgungsamt einen Änderungsantrag (sog. Verschlimmerungsantrag) zu stellen. Ich bitte Sie, mir keine ärztlichen Bescheinigungen oder Gutachten zu zusenden, da ich diese nicht bewerten kann und auch das Versorgungsamt sie nur im rahmen eines Änderungsantrages berücksichtigen darf. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie Ihren o.a. Antrag aufrecht erhalten möchten oder zuvor beim Versorgungsamt einen Verschlimmerungsantrag stellen möchten. Erhalte ich von Ihnen bis zum 17.12.2010 keine Mitteilung, werde ich Ihren Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises ablehnen. Sollten Sie weitere Auskünfte darüber wünschen, weshalb Sie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Parkerlaubnis nicht erfüllen, so setzen Sie sich bitte direkt mit dem Versorgungsamt in Verbindung. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden diesbezügliche Informationen nicht nach hier übermittelt.“

Bemerkung von mir: Es trifft nicht zu, dass ich Antrag auf Parkausweis gemäß den o.a. gesetzlichen Bestimmungen gestellt habe. Ich kenne die Bestimmungen gar nicht. Am 08.11. habe ich im Beisein meiner Frau lediglich um Umtausch gebeten. Die erwähnte Kopie des Versorgungsamtes enthält den
„Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.09.2001 / Gam- VI 78 – 12/6“, jedoch keine Absenderadresse und kein Siegel.

Zum neuen EU-Parkausweis ist in Presse und Publikationen mal von „Austausch, umtauschen, umstellen, ersetzt“, aber auch von „beantragen“ die Rede.
Zitat aus Pressemitteilung 344/10 Bayerischen. Staatsministeriums des Innern: „Grundsätzlich hat sich an den Voraussetzungen für die Berechtigung nichts geändert. Es ist davon auszugehen, dass alle Besitzer des bisherigen dunkelblauen Parkausweises auch einen neuen hellblauen EU-Parkausweis erhalten“. Im Amtsblatt L 167/25 vom 04.06.1998 der EU ist von „Ersetzung des Ausweises“ die Rede.
Gäbe es keine Einführung auf EU erweiterte Ausweise, wäre mein Ausweis für Parken auf Plätzen mit dem Rollstuhlsymbol von 1989 weiterhin gültig (GdB inzwischen 100 % unbefristet infolge Poliomyelitis und mehr). Weil er unbefristet und nicht zurück verlangt wurde.

Die o.a. zwei Genehmigungen von 1976 und 1989 enthalten unter Hinweis auf § 46 StVO u.a. folgende Passagen:
Besondere Bedingungen und Auflagen: Bei 1976: ./. Bei 1989: keine
Die Ausnahme-Genehmigung ist gültig bis: Bei 1976: ./. Bei 1989: auf Widerruf

Das StVA hat die erteilten Ausnahmegenehmigungen zur Bewilligung von Parkerleichterungen bis heute nicht zurückgenommen und darüber auch keinen Bescheid erteilt. Im Gegenteil: 1989 wurde eine neue erteilt. Obwohl ich kein „aG“ habe, will ich gegen die Ablehnung Widerspruch einlegen.
1983 hat mir ein Jurist (den es heute nicht mehr gibt) für den Fall, dass das StVA die erteilte Ausnahmegenehmigung zurück verlangt, folgendes anhand gegeben:
„Es handelt sich bei den erteilten Ausnahmegenehmigungen von 1976 und 1989 m.E. um einen Verwaltungsakt gem. § 31 SGB X. Die Entscheidung zur Bewilligung von Parkerleichterungen betrifft die Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und hat unmittelbare, nach außen gerichtete Rechtswirkung., Die Genehmigung richtet sich zwar nur an einen bestimmten Personenkreis; sie erlangt dadurch öffentlich-rechtliche Eigenschaft in der Sache selbst und betrifft in ihrer Ausnutzung auch die Allgemeinheit. Die Rücknahme der Ausnahmegenehmigung von 1989 als begünstigender Verwaltungsakt kann entsprechend § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X nur bis zum Ablauf von 2 Jahren nach seiner Bekanntgabe erfolgen. Außer Zweifel steht auch in diesem Fall, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung erlassen wurde, weil die Ausnahmegenehmigung zeitlich nicht beschränkt ist. Für die Behörde scheiden Wiederaufnahmegründe gem. § 580 ZPO m.E. ebenso aus wie auch die in § 45 Abs. 2 SGB X enthaltene Ausnahmeregelung. Sollte das StVA die Rückgabe der erteilten Ausnahmegenehmigung von mir verlangen, müsste ich auf einem schriftlichen Bescheid bestehen, der sich nur auf die Vorschriften des § 45 SGB X stützen ließe. Das StVA kann vor Eintritt der Rechtskraft eines solchen Bescheides eine auf § 51 SGB X gestützte Rückgabe der Ausnahmegenehmigung von mir nicht verlangen, solange die erteilte Ausnahmegenehmigung als Verwaltungsakt nicht unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen wurde. Ein anderer Grund, die weitere Wirksamkeit der erteilten Ausnahmegenehmigung jetzt zu bestreiten, ist für die ausfertigende Behörde nicht gegeben, solange sie die Rücknahme des mich begünstigenden Verwaltungsaktes nicht veranlasst hat.“

Kann man die obigen Argumente für den Widerspruch verwenden?. Und schreiben, dass die Ausnahmegenehmigung von 1989 nicht zurück verlangt wurde und somit weiter Gültigkeit hat. Damit sei die Basis für Ausstellung/Umtausch für den ab 01.01.2011 gültigen EU-Ausweises gegeben. Hätte es die Umstellung auf die EU-Erweiterung nicht gegeben, wäre die Ausnahmegenehmigung noch gültig weil nicht befristet und nicht zurück verlangt.
Wenn die Chancen gut sind, wie wäre die Strategie und welche Formulierungen für den Widerspruch sind nötig?
Habt Ihr weitere Argumente? Können die Gerichtsurteile vom BSG (AZ: B 9 SB 1/97 R vom 11.03.1998 bzw. AZ: B 9 SB 7/01 R/Urteil vom 10.12.2002) und Sozialgericht Dortmund (AZ S 7 SB 48/02 von 2002 oder 2003) hilfreich sein?
Für eine Beurteilung wäre ich Euch dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Kerny

Antworten

  • Hallo Kerny,

    den blauen Parkausweis gibt es nur für Leute, die beidseitig beinamputiert sind oder dieser Behinderung gleichgestellt sind. In der Regel sind das Rollstuhlfahrer. Diese Behindertenparplätze sind extra für Rollstuhlfahrer breiter gemacht, da sie nicht auf normalen Parkplätzen parken können. Behindertenparkplätze sind breiter, damit ein Rollifahrer seine Türen so weit öffnen kann, daß er seinen Rollstuhl aus dem Auto bekommt. Wenn Du nur wegen der kürzeren Wege einen blauen Parkausweis haben möchtest, wird das schwer durch zu setzen sein. Aber mit einem G kannst Du einen orangenen Parkausweis bekommen, mit dem Du alles machen darfst, was man mit einem blauen Parkausweis auch darf. Nur auf Behindertenparkplätze parken darfst Du damit nicht. Zum kannst aber zum Beispiel wärend der Lieferzeiten in eine Fußgängerzone hinein fahren und dort direkt vor dem Geschäften halten.

    Falls Du einen Rollstuhl besitzen solltest, wäre es sinnvoll einen neuen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG zu beantragen. Begründen kannst Du dieses aG damit, daß Du im Alltag auf einen Rollstuhl angewiesen bist. Sobald das aG genehmigt ist, brauchst Du nur noch mit einem Paßbild zum Straßenverkehrsamt oder dem Bürgerbüro gehen und Dir einen blauen Parkausweis austellen lassen. Ohne aG geht dies leider nicht.

    Gruß Karin

    MyHandicap Info zum Parkausweis:
    http://www.myhandicap.de/behindertenparkplatz.html
  • Hallo Kerny,

    Karin hat dir bereits einige Tipps gegeben und auch den Link zu unserem Artikel zukommen lassen.

    Ich habe deine ausführliche Frage an unsere Fachexperten weitergeleitet.
    Ich bitte dich um etwas Geduld, da deine Frage sehr komplex ist.

    Einstweilen wünsche ich dir einen schönen 1. Dezember und sende liebe Grüße
    Michaela
  • Hallo Karin,
    danke für die hilfreichen Infos.
    Orange Parkkarte: Hier ist neben G jedoch B Voraussetzung. Und B ist bei mir nicht gegeben.
    Viele Grüße
    Kerny

    Hallo Michaela,
    danke für den Zwischenbescheid. Bin gespannt, was Eure Fachexperten zu meiner Idee für einen Widerspruch meinen.
    Schöne Grüße
    Kerny
  • Sehr geehrtes MyHandicap-Mitglied,

    ich nehme Bezug auf Ihren Forumseintrag vom 30.11.2010.

    Sie möchten wissen, ob Sie die von Ihnen angeführte Begründung für einen Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid verwenden können; daneben möchten Sie wissen, wie Sie in dieser Sache fortfahren sollten.

    Dazu möchte ich Ihnen zunächst grundsätzlich zur Umstellung von nationalem Parkausweis auf einen EU-Parkausweis Folgendes mitteilen: Die EU-Parkausweise wurden auf eine Empfehlung des Rates aus dem Jahre 1998 in Deutschland eingeführt. Sie werden seit dem 01.01.2001 in Deutschland ausgestellt.

    Für die vor diesem Zeitpunkt ausgestellten, dunkelblauen Parkausweise gilt eine Auslauffrist bis zum 31.12.2010. Unabhängig davon, ob die Parkausweise befristet, unbefristet, auf Widerruf oder lediglich mit Widerrufsvorbehalt erteilt wurden, entfällt deren Gültigkeit spätestens mit Ablauf des oben genannten Tages.

    Daher greift die Argumentation, dass die Ihnen im Jahre 1989 erteilte Genehmigung schriftlich widerrufen werden müsste, nicht. Ihre Gültigkeit entfällt unabhängig vom Vorliegen ihrer Voraussetzungen mit dem Ablauf dieses Jahres und vor allem auch unabhängig von einem Widerspruch Ihrerseits hiergegen.

    Die Erteilung einer neuen Genehmigung und damit verbunden die Aushändigung des EU-Parkausweises richtet sich sodann nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO. In der von der Behörde angesprochenen Verwaltungsvorschrift zu diesem Paragraphen der StVO heißt es, dass Personen mit einer „außergewöhnlichen Gehbehinderung“ einen solchen Parkausweis erhalten. Als solche seien diejenigen Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Das Kürzel „aG“ in Ihrem Schwerbehindertenausweis, welcher durch das Versorgungsamt erteilt wird, ist demnach zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Parkausweises. Das Straßenverkehrsamt ist dabei an die Entscheidung des Versorgungsamtes gebunden. Ich darf sie an dieser Stelle auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hinweisen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.02.2010 - 14 K 2291/09) hinweisen, in der es um diese Problematik geht. Das Gericht bestätigt in dieser Entscheidung, dass die Behörde an die Beurteilung des Versorgungsamtes gebunden ist.

    Einwände Ihrerseits gegen den ablehnenden Bescheid des StVA müssen sich demnach eher auf die Einstufung ihrerseits in „G“ beziehen. Hierfür ist aber nicht das StVA, sondern vielmehr das Versorgungsamt zuständig. Sie beschreiben, dass der GdB bei Ihnen mittlerweile bei 100 % liegt. Sollte hiermit Probleme dergestalt verbunden sein, dass eine Einstufung „aG“ gerechtfertigt ist, sollten Sie sich entsprechend dem Rat des StVA zunächst beim Versorgungsamt um die Einstufung „aG“ bemühen. Sollte das Versorgungsamt Ihrem Begehren stattgeben, sollten der Erteilung eines EU-Parkausweises keine Hindernisse im Wege stehen.

    Eine „außergewöhnliche Gehbehinderung“ wird laut Verwaltungsvorschrift bei folgenden Personengruppen angenommen: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.

    Zusammenfassend möchte ich Ihnen also Folgendes raten: Ein Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid des StVA mit der von Ihnen angegebenen Begründung wäre nicht erfolgversprechend. Denn die von Ihnen erhobenen Einwendungen richten sich gegen einen tatsächlich nicht existierenden Widerruf ihres blauen Parkausweises durch das StVA. Der blaue Parkausweis läuft ohnehin mit Ablauf des Jahres 2010, ohne dass es eines Widerrufs durch die Behörde bedürfte, ab. Der ablehnende Bescheid des StVA bezieht sich auf die Ablehnung einer Genehmigung des neuen EU-Parkausweises, deren Voraussetzung die Einstufung „aG“ auf dem Schwerbehindertenausweis ist. Sie sollten sich daher mit dem Versorgungsamt in Verbindung setzen, um eine solche Einstufung zu erreichen. Nach erfolgter Einstufung können Sie sich dann neuerlich mit dem Antrag auf Erteilung eines EU- Parkausweises an das StVA wenden.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Florian Teßmer - Rechtsanwalt
    JANSSEN + MALUGA LEGAL
  • Hallo ,
    habe ich das jetzt richtig verstanden, dass der blaue Parkausweis, den ich besitze, dann im Dezember abläuft?
    Denn vor 4 Wochen, als ich einen Neuen bekam, sagte man mir, der gälte jetzt nicht mehr zwei Jahre sondern 5. Wie darf ich das verstehen?

    Gruß,
    annca
  • Nein, der blaue Parkausweis ist der neue EU-Parkausweis.

    http://www.hoeppers-welt.de/images/24_parkausweis_neu_jpg_36019.jpg
  • Danke.....aber den gibt es dann doch auch schon einige Jahre? Denn ich hatte den gleichen auch davor, der war einfach nur kaputt durch zu viel Sonne....

    annca
  • Annca hat geschrieben:
    Danke.....aber den gibt es dann doch auch schon einige Jahre? Denn ich hatte den gleichen auch davor, der war einfach nur kaputt durch zu viel Sonne....

    annca


    Richtig Annca, bei uns gibt es diesen Ausweis schon etwas länger. Trotzdem, der alte Ausweis sah ähnlich aus. Deshalb ist es schon wichtig zu wissen, daß nur der oben abgebildete Ausweis zukünftig in der EU gültig ist.

    http://vg-baunach.de/images/2010/Oct/15/l_2103.jpg
    alter Parkausweis
  • OK, dann bin ich jetzt im Bild...
    Aber ich vermute mal, den alten Ausweis hat eh keiner mehr, da der ja nur für zwei Jahre Gültigkeit hatte. Und vor zwei Jahren gab es dann definitiv schon die neuen Ausweise---deswegen war ja meiner auch schon so demoliert....

    Danke nochmal,
    annca
  • Sehr geehrter Herr Tessmer,
    vielen Dank für die schnelle und umfangreiche Beantwortung.

    Schade für mich: Ohne die Erweiterung auf die EU hätte ich die Ausnahmegenehmigung noch. Wenn der alte blaue Parkausweis Ende 2010 ausläuft, dann verstehe ich nicht warum hier und da von "Umtausch", "austauschen", "ersetzt" (s. EU-Rat 199😎 die Rede ist.

    Aber auf Grund Ihrer Ausführungen ziehe ich mich von meinem ursprünglichen Vorhaben (Widerspruch) zurück. Werde versuchen, über das Versorgungsamt etwas zu erreichen.

    Auf jeden Fall haben Sie für mich Klarheit in diese Angelegenheit gebracht. Nochmals vielen Dank.
    Mit freundlichen Grüßen
    Kerny

  • Die Parkerleichterung wurde etwas gelockert.

    Jetzt kommen auch andere Behinderte in dem Genuss ein Sonderparkplatz zu nutzen.

    Schau mal ob was bei dir passt. Ist zum glück nicht mehr nur für aG´s und Bl´s.

    Hier mal eine Info aus Berlin:
    Link: http://www.berlin.de/lageso/behinderung/kraftfahrzeug/parken.html
  • derOhneA hat geschrieben:
    Die Parkerleichterung wurde etwas gelockert.

    Jetzt kommen auch andere Behinderte in dem Genuss ein Sonderparkplatz zu nutzen.

    Schau mal ob was bei dir passt. Ist zum glück nicht mehr nur für aG´s und Bl´s....

    Ich muss leider zugegeben, dass ich da nicht "ganz schau" draus werde. 😺

    Du meinst sicher die Sonderregelung für Parkerleichterungen (Gleichstellung), doch gilt das nicht evtl. nur für Berlin/Brandenburg?

    LG, Jenny
  • jennyA hat geschrieben:
    derOhneA hat geschrieben:
    Die Parkerleichterung wurde etwas gelockert.

    Jetzt kommen auch andere Behinderte in dem Genuss ein Sonderparkplatz zu nutzen.

    Schau mal ob was bei dir passt. Ist zum glück nicht mehr nur für aG´s und Bl´s....

    Ich muss leider zugegeben, dass ich da nicht "ganz schau" draus werde. 😺

    Du meinst sicher die Sonderregelung für Parkerleichterungen (Gleichstellung), doch gilt das nicht evtl. nur für Berlin/Brandenburg?

    LG, Jenny


    Hallo Jenny,

    warscheinlich ist hier der orange Parkauweis gemeint, den es für Gehbehinderte gibt (G). Mit dem man fast alles das darf, was Rollifahrer mit ihrem blauen Parkausweis auch dürfen. Zum Beispiel in Fußgängerzonen hinein fahren und parken, wenn gerade Lieferzeiten sind. Nur Behindertenparkplätze zuparken darf man mit dem orangenen Parkausweis nie.

    Gruß Karin
  • @ Jenny mach dich in deinem Landkreis schlau, aber grundsätzlich solle es überall gleich gehandhabt werden.
  • Danke für den Hinweis, liebe Karin.

    LG, Jenny 😉

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