Frage bzgl. einer Kindergeldangelegenheit: Bescheid vom 3. Nov. 2010, Eingang 6.11.010 in dem Besche

Begründung: nach § 63 i.v. mit § 32 Abs. 4 EStG kann ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, unter anderem berücksichtigt werden, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG)

Ihr Kind ist jedoch durch eigene Einkünfte / Bezüge (vollerwerbsgeminderten Rente) imstande, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Fam.kasse schreibt weiter, Kindergeld sei aufgrund der oben genannten Festsetzung für den Zeitraum Aug. 09 bis Dez. 09 und für den Zeitraum von Jan. 010 bis Febr. 010 in Höhe von über 1000 Euro zurückzubezahlen

Dieser Betrag ist nach §37Abs.2 Abgabenordnung zu erstatten.

Der Forderungseinzug der Regionaldirektion wird Ihnen die Zahlungsweise, die Fälligkeit, das Kassenzeichen usw. gesondert mitteilen,
danach kommt noch die Rechtsmittelbehelfsbelehrung.

Ungefähr zeitgleich bekamen wir die Zahlungsaufforderung der Bundesagentur für Arbeit bis 30.11.010 diesen Betrag zu überweisen. Gleichzeitig wurde daraufhingewiesen, dass der Säumniszuschlag ab 1.12.010 1% je angefangener Monat sei.

Die Frage an alle professionellen und nicht professionellen Rechtsexperten sind:

1. ist dieser Bescheid korrekt?
2. Warum wird ab Aug.09 zurückgefordert, wenn mein Sohn ab Juli 09 Rente bezieht?
3. Wird bei der Kindergeldberechung irgendein Freibetrag für Schwerbehinderte angerechnet (er hat einen Grad der Behinderung" GdB von 60, Widerspruch ist eingelegt)?
4. Wie muß auf die Zahlungsaufforderung reagiert werden?

Zur Info noch: Bei meinem Sohn ist die Behinderung vor seinem 25. Lebensjahr eingetreten.

Gespannt warten wir auf Antworten.
Danke.

Voran

Antworten

  • Hallo Voran,

    Das Kindergeld darf nur dann eingezogen werden, wenn das jährliche EK 13.000 Eu brutto übersteigt oder ein auf das Kind laufendes Vermögen von mehr als 30.000 EU da ist.
    Weitere Informationen entweder bei der Kindergeldkasse des Arbeitsamtes oder der Kindergeldkasse des öffentichen Dienstes.
    Zu beiden Stellen müßte es im Net auch unter Kindergeld.de einen Link geben.

    Surfer
  • Liebe Voran,

    auch diese Frage habe ich unserem Fachexperten weitergeleitet. In Kürze wird dieser hier antworten.

    Lieben Gruß,

    Tom
    MyHandicap
  • Hallo Voran,

    leider haben wir auf diese Frage bis jetzt keine Antwort von den Fachexperten erhalten. Ich habe jetzt noch weitere Fachexperten kontaktiert.
    Bitte hab etwas Geduld mit ihren Antworten.

    Viele Grüße sendet
    Michaela
  • Hallo Voran,

    für das Kindergeld bei volljährigen Kindern gibt es eine Freigrenze von 8004 Euro (7.680 Euro bis 2009) zzgl. dem dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Freigrenze bedeutet: Wird die Grenze von 8.004 Euro überschritten, erlischt der Anspruch für den gesamten Bewilligungszeitraum und ist an die Familienkasse zurückzuzahlen. Dieser Betrag gilt, wenn das volljährige Kind für das gesamte Jahr Kindergeld erhalten hat.
    Der individuelle behinderungsbedingte Mehrbedarf wiederum besteht aus unterschiedlichen Bestandteilen, je nachdem ob das Kind mit Behinderung in einer vollstationären Einrichtung wohnt, eine teilstationäre Einrichtung (z.B. WfbM oder Tagesförderstätte) besucht oder keine dieser Leistungen in Anspruch nimmt.

    Hat das volljährige Kind beispielsweise nur von Januar bis Juli die Voraussetzungen für Kindergeld erfüllt, so beträgt die Freigrenze 7/12 von 8.004 Euro = 4.669 Euro. Für das Einkommen zählt das Zuflussprinzip, also der Zeitpunkt, in welchem der Betrag/ Einkommen dem volljährigen Kind zur Verfügung stand. Die Zeiten, in denen das Kind Vollzeitbeschäftigt war, werden nicht angerechnet. Es zählt nur das Einkommen aus dem Zeitraum, für welchen auch ein Kindergeldanspruch besteht (BFH: AZ III R 67/04 vom 15.09.2005).

    Diese Freigrenze ist als Bruttobetrag anzusehen, jedoch werden noch Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sozialversicherung, etc. abgezogen.

    Die Werbungsksoten betragen pauschal 920,00 Euro.

    Der abzugsfähige Pauschbetrag für behinderet Menschen ist in § 33b EstG geeregelt udn beträgt bei einem GdB von 60 720,00 Euro.

    Im Falle der Forenanfrage ist ohne Einsicht in die Unterlagen und Kenntnis der geanuen Umstände keine eindeutige Antwort zu geben. Es sollte eine indivuduelle Beratung und Prüfung der Unterlagen vorgenommen werden, um eine eindeutige Antwort geben zu können, da für die Prüfung zu viele Einzelfaktoren zu überprüfen sind.

    Mit freundlichen Grüßen
    Franziska Benthien
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