Wer ist von der Zuzahlung betroffen?
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Versicherte (und ggf. Rentner), die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus der Rentenversicherung eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation (ggf. auch als sonstige Leistung) erhalten, müssen grundsätzlich eine Zuzahlung leisten. Versicherte mit geringen Einkünften sind in bestimmten Fällen auf Antrag ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit. Bereits kraft Gesetzes freigestellt von Zuzahlungen sind Versicherte/Rentner, die in der betreffenden Zeit vom Rentenversicherungsträger ein Übergangsgeld erhalten oder bei Antragsstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder wenn aus der Versicherung der Eltern Leistungen für Kinder erbracht werden (Kinderrehabilitation), auch wenn die Kinder das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Höhe der Zuzahlung richtet sich jeweils nach dem geltenden Recht bei Antragstellung. Die Zuzahlung muss höchstens für 42 Tage im Kalenderjahr geleistet werden.
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